Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruch des erstgerichtlichen Urteils die Anschrift der zu räumenden Hausbesorgerdienstwohnung zu lauten hat: "1170 Wien, Promenadegasse 11-13, top Nr 1 im Hause V".
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die behaupteten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Mit den dazu erstatteten Ausführungen wird lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft.
Im übrigen genügt es, auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteiles hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:
Der Beklagte hat mit seiner durch Trunksucht bedingten Pflichtenvernachlässigung ein Dauerverhalten eingenommen. Bei einem derartigen Verhalten verliert der Arbeitgeber zwar das Auflösungsrecht bezüglich der einzelnen Begehungshandlung, wenn er darauf nicht unverzüglich mit Auflösungserklärung reagiert, nicht aber auch bezüglich künftiger Vorfälle ähnlicher Art, auf die dann jeweils der Grundsatz der Unverzüglichkeit zur Anwendung kommt (siehe Kuderna, Das Entlassungsrecht 19; Floretta in Spielbüchler Floretta-Strasser Arbeitsrecht I3 303). Da die Hausverwaltung zuletzt mit Schreiben vom 17.März und 4.April 1988 den Beklagten zu pflichtgemäßem Verhalten aufforderte, konnt dieser nicht ein Einverständnis der Arbeitgeber zu seinem Verhalten annehmen, so daß die Auflösung des Hausbesorgerdienstverhältnisses mit der am 22.Juni 1988 bei Gericht eingelangten Aufkündigung nicht Treu und Glauben widersprach (vgl Kuderna aaO). Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hat der Beklagte infolge seines Alkoholismus seine Pflichten bereits seit längerer Zeit vor der Aufkündigung fortlaufend grob vernachlässigt; daraus, daß der neurologisch-psychiatrische Sachverständige - offenbar in der irrigen Annahme, es sei auf diesen Zeitpunkt
abzustellen - ausführte, das Zustandsbild habe bereits zum Zeitpunkt des Kündigungstermins im August 1988 bestanden, kann im Hinblick auf die durch die übrigen Beweisergebnisse (und auch den übrigen Inhalt des Sachverständigengutachtens) gedeckten Feststellungen der Vorinstanzen weder eine Aktenwidrigkeit noch ein Feststellungsmangel abgeleitet werden. Soweit schließlich der Revisionswerber vermeint, die Aussage des Beklagten als Partei sei als Feststellungsgrundlage ungeeignet, wendet er sich neuerlich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.
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