Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Berufungsgericht nahm eine Beweiswiederholung vor, in deren Rahmen der Sachverständige Fritz S*** ein Gutachten erstattete. Mit dem angefochtenen Beschluß bestimmte das Berufungsgericht die Gebühren des Sachverständigen und wies ein Mehrbegehren des Sachverständigen ab.
Gegen diesen Beschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs des Sachverständigen.
Das Oberlandesgericht Wien, dem dieser Rekurs vom Berufungsgericht vorgelegt worden war, erklärte sich zur Entscheidung nicht zuständig und überwies den Rekurs an den Obersten Gerichtshof.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht zulässig.
Angefochten ist ein im Berufungsverfahren ergangener Beschluß des Berufungsgerichtes. Gegen einen solchen ist ein Rekurs nur in den im § 519 Abs 1 ZPO angeführten Fällen zulässig. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Auch aus § 41 Abs 1 GebAG 1975 kann nicht die Zulässigkeit des Rekurses gegen die Bestimmung einer Sachverständigengebühr durch das Gericht zweiter Instanz abgeleitet werden, weil das Gebührenanspruchsgesetz in allgemeine Belange der Gestaltung des Verfahrens nicht eingreift (SZ 39/181; 1 Ob 593/90 ua).
Der Rekurs war daher zurückzuweisen.
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