Normen
AußStrG §14
Entmündigungsordnung §48
GebAG §21 (5)
ZPO §528
AußStrG §14
Entmündigungsordnung §48
GebAG §21 (5)
ZPO §528
Spruch:
Unanfechtbarkeit der Bestimmung der Sachverständigengebühren durch das Widerspruchsgericht im Entmündigungsverfahren
Entscheidung vom 27. Oktober 1966, 5 Ob 231/66
II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien
Text
Im Widerspruchsverfahren betreffend den beschränkt entmundigten Karl K. wurden vom Landesgericht für ZRS. Wien als Widerspruchsgericht die Gebühren des Sachverständigen Primarius Dr. N. N. für sein schriftliches Gutachten und die Teilnahme an der Widerspruchsverhandlung vom 23. Mai 1966 gemäß dem Gebührenanspruchsgesetz mit insgesamt 764.12 S bestimmt und das Mehrbegehren in der Höhe von 284.17 S abgewiesen.
Dagegen richtete sich der vom Sachverständigen eingebrachte Rekurs.
Der Oberste Gerichtshof wies den Rekurs zurück.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Was die Zuständigkeit zur Behandlung dieses Rekurses anlangt, so geht daraus, daß im § 21 (5) GebAG. für Exekutionssachen anders als sonst eine achttägige Rechtsmittelfrist bestimmt wurde, hervor, daß der Gesetzgeber bei Entscheidungen über Gebühren kein von der Entscheidung in der Hauptsache abweichendes Verfahren angewendet wissen wollte. Daher ist zur Behandlung des vorliegenden Rekurses im Sinne des § 49 (2) EntmO. der Oberste Gerichtshof zuständig.
Der Rekurs ist aber unzulässig. Denn gemäß § 14 (2) AußStrG. - der gemäß § 56 EntmO. auch in dem dort geregelten Verfahren mangels abweichender Bestimmungen anzuwenden ist - ebenso wie gemäß § 528
(1) ZPO. ein Rekurs gegen die Entscheidung eines Gerichtes zweiter Instanz über die Gebühren von Sachverständigen ausnahmslos nicht zugelassen (s. in der letzten Zeit etwa 5 Ob 185/65 u. a.). Dabei macht es keinen Unterschied, ob die zweite Instanz in Erledigung eines Rechtsmittels oder wie diesfalls unmittelbar über solche Gebühren entschieden hat, die im Widerspruchsverfahren vor ihr entstanden sind (s. hiezu 4 Ob 92, 93/62 = JBl. 1963 S. 391 u. a.). Es besteht keine Veranlassung, diese Bestimmungen nicht beim Widerspruchsgericht anzuwenden, das im Verhältnis zu dem Gericht, das in erster Instanz betreffend die Entmündigung erkannt hat (s. § 37 (2) EntmO.), trotz der Besonderheiten des Widerspruchsverfahrens als das zweite sich mit der Sache befassende Gericht angesehen werden muß.
Schließlich kann auch aus § 21 (5) GebAG., wonach in Zivilrechtssachen der Rekurs an den übergeordneten Gerichtshof erhoben werden kann, nicht die Zulässigkeit des Rekurses gegen die Bestimmung einer Sachverständigengebühr durch das zweite Gericht abgeleitet werden; denn das Gebührenanspruchsgesetz regelt bloß die Frage der Gebühren der Zeugen und Sachverständigen und greift in allgemeine Belange der Gestaltung des Verfahrens nicht ein, sodaß die Rechtsmittelbeschränkungen der Zivilprozeßordnung und des Verfahrens außer Streitsachen durch die oberwähnte Vorschrift nicht beseitigt wurden (s. gleichfalls 4 Ob 92, 93/62 = JBl. 1963, S. 391).
Da somit ein Rechtsmittel gegen den vorliegenden Beschluß des Widerspruchsgerichtes über die Bestimmung der Gebühren des Sachverständigen aus den angeführten Gründen ausgeschlossen ist, war der Rekurs des Sachverständigen als unzulässig zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)