OGH 7Ob1017/90

OGH7Ob1017/9020.7.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friedrich N***, Landwirt, St.Peter-Freienstein, Edlingstraße 7, vertreten durch Dr. Friedrich Frizberg, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei V*** J*** Versicherungs-AG, Landesdirektion für die Steiermark, Graz, Opernring 4, vertreten durch Dr. Willibald Rath und Dr. Manfred Rath, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 154.800,--, infolge außerordentlichen Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 11. Mai 1990, GZ 5 R 128/90-10, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der beklagten Partei wird gemäß § 526 Abs. 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs. 3 ZPO).

Text

Begründung

Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei die Bezahlung von S 154.800,-- an Taggeld auf Grund eines mit ihr geschlossenen Unfallversicherungsvertrages.

Die beklagte Partei beantragte die Klagsabweisung und wendete in ihrer Klagebeantwortung die sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes zufolge einer zwischen den Parteien getroffenen Schiedsgerichtsvereinbarung nach Art 14 der AUVB ein.

Artikel 14/1 der AUVB lautet:

Im Falle von Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfang der Unfallsfolgen oder darüber, in welchem Umfang der eingetretene Schaden auf den Versicherungsfall zurückzuführen ist, ferner über die Beeinflussung der Unfallfolgen durch Krankheit oder Gebrechen entscheidet die Ärztekommission. Die Feststellung, die die Ärztekommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit trifft, ist verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, daß sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht.

Artikel 14/2 der AUVB lautet: In den nach Punkt 1. der Ärztekommission vorbehaltenen Streitfällen hat der Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Monaten, nachdem ihm die Erklärung des Versicherers gemäß Art 11 Z I zugegangen ist, unter Bekanntgabe seiner Forderung Widerspruch zu erheben und die Entscheidung der Ärztekommission zu beantragen; andernfalls sind weitergehende Ansprüche, also die vom Versicherer anerkannt sind, ausgeschlossen. Auf diese Rechtsfolgen hat der Versicherer in seiner Erklärung hinzuweisen.

Das Recht, die Entscheidung der Ärztekommission zu beantragen, steht auch dem Versicherer zu."

Das Erstgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes zufolge wirksam vereinbarter Schiedsgerichtsvereinbarung zurück.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers mit der angefochtenen Entscheidung Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und wies die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit zurück und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Es erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs als nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von der beklagten Partei erhobene außerordentliche Revisionsrekurs war aus folgenden Gründen zurückzuweisen:

In dem vorgesehenen Schiedsverfahren handelt es sich nicht um ein Schiedsgerichtsverfahren im Sinne der §§ 557 ff ZPO, sondern um ein Schiedsgutachter-(Sachverständigen)Verfahren im Sinne des § 64 VersVG (vgl ZVR 1980/304). Die Vereinbarung nach Art 14 AUVB bewirkt daher weder die Unzulässigkeit des Rechtsweges, noch die Unzuständigkeit des ordentlichen Gerichtes. Vielmehr handelt es sich um die Festsetzung von Schiedsgutachten. Dies besagt nichts anderes, als daß vor Erstattung des Gutachtens oder vor der Unmöglichkeit eines solchen, die Leistung noch nicht fällig ist (vgl SZ 38/138, Prölss-Martin24, 425). Die von der beklagten Partei erhobene Einwendung ist daher rein privatrechtlicher Natur. Da sohin keine die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes hindernde Schiedsvereinbarung vorliegt, erweist sich die Entscheidung des Rekursgerichtes zwar nicht aus den dort angeführten Gründen, so doch im Ergebnis als richtig. Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.

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