OGH 9ObA97/90

OGH9ObA97/9023.5.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtsachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Adametz und Eduard Giffinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Bodo K***, Angestellter, Grieskirchen, Fürth Nr. 11, vertreten durch Dr. Kurt Klein und Dr. Paul Wunschek, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei D***.A***.S***. Ö*** A*** R***-AG, Wien 7,

Hernalser Gürtel 17, vertreten durch Dr. Martin Binder ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen 782.790,52 S brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. September 1989, GZ 8 Ra 68/89-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 31. März 1989, GZ 31 Cga 57/88-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 18.081 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 3.013,50 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Das Schreiben der beklagten Partei vom 18. Jänner 1988 wurde vom Berufungsgericht nur auf Grund seines Textes ausgelegt; die dabei gewonnenen Schlußfolgerungen sind als rechtliche Beurteilung und nicht als Tatsachenfeststellung zu bekämpfen. Im übrigen ist auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:

Mit den von der beklagten Partei den einzelnen Außendienstmitarbeitern zugewiesenen Agenturnummern wir die Verbuchung und Auszahlung der Provisionen gesteuert. Für die klaglose Abwicklung der Provisionsverrechnung ist es daher erforderlich, daß der Angestellte seine Versicherungsverträge unter der ihm dafür zugewiesenen Agenturnummer einreicht. Durch seine Versetzungswünsche sowie durch seinen Wunsch, den Zufluß von Abschlußprovisionen aus von seiner späteren Ehegattin Roswitha S*** während ihres Karenzurlaubes erzielten Abschlüssen zu verschleiern, veranlaßte der Kläger die beklagte Partei zur Eröffnung der Agenturnummer 6008302, auf der Versicherungsverträge anzusammeln waren, für die vorläufig (bis zur Effektuierung des Tausches der Versicherungsbestände aus Anlaß der Versetzung bzw. bis zur Beendigung des Karenzurlaubes der Roswitha S***) keine Folgeprovisionen auszuzahlen waren. Der Kläger hat nun dadurch, daß er einzelne Versicherungsverträge weder unter seiner für die Steiermark zugewiesenen Agenturnummer 400101 noch unter der für seine Akquisitionen in Oberösterreich bestimmten Agenturnummer 6008300, sondern unter der Agenturnummer 6008302 einreichte, die Nichtauszahlung der Folgeprovisionen selbst veranlaßt. Angesichts der vom Kläger auf diese Weise selbst veranlaßten Unklarheiten war seine Aufforderung mit Schreiben vom 11. Jänner 1988, die ihm zustehenden Provisionen aus dem Bestand Oberösterreich, Agenturnummer 6008300 bis 6008302 in der Höhe von 27.131 S brutto bis 21. Jänner 1988 zu zahlen, nicht ausreichend detailliert. Da die beklagte Partei mit ihrem Schreiben vom 18. Jänner 1988 zu erkennen gab, daß sie die Auszahlung von Folgeprovisionen aus vom Kläger akquirierten Versicherungsverträgen keineswegs verweigerte, wäre es Sache des Klägers gewesen, unter Nennung der betroffenen Versicherungsverträge klarzustellen, daß er von ihm akquirierte Verträge (vereinbarungswidrig) auch unter Agenturnummer 6008302 eingereicht hatte. Da die beklagte Partei weder wußte noch infolge der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht wissen mußte, daß das Begehren des Klägers auf Folgeprovisionen teilweise berechtigt war, bildete ihr Verhalten keinen Austrittsgrund (vgl. Martinek-Schwarz, AngG6 563; Arb. 9.082; Arb. 10.147; Arb. 10.417; ZAS 1989, 87 ÄHolzerÜ).

Weiters ist entgegen der Ansicht des Revisionswerbers dem Schreiben vom 24. November 1987 nicht zu entnehmen, daß damit über die kollektivvertragliche Regelung hinaus dem Grunde nach ein weiterer Anspruch auf Folgeprovision nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschaffen werden sollte. Aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf die kollektivvertraglichen Folgeprovisionsansprüche ergibt sich vielmehr, daß mit dieser Vereinbarung nur eine Ablöse etwaiger nach dem Kollektivvertrag für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehender Folgeprovisionsansprüche geregelt wurde. Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, stand dem Kläger im Hinblick auf seinen ungerechtfertigten Austritt ein kollektivvertraglicher Anspruch auf Folgeprovision nicht zu, sodaß der von ihm begehrten Ablöse die Grundlage fehlt. Zur Zulässigkeit der kollektivvertraglichen Regelung bezüglich des Anspruches auf Folgeprovision im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei auf die Entscheidungen Arb. 8.153, RdW 1989, 370 verwiesen, zuletzt auch 9 Ob A 7/90. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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