Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 11.125,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.854,30 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Der Argumentation des Revisionswerbers ist ergänzend folgendes zu erwidern:
Wie der Oberste Gerichtshof schon in den Entscheidungen Arb. 8.153 sowie zuletzt RdW 1989, 370, ausgesprochen hat, ist es - soweit nicht kollektivvertragliche Normen
entgegenstehen - grundsätzlich zulässig, den Anspruch auf Folgeprovision vertraglich auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses einzuschränken (vgl. auch Martinek-Schwarz AngG6, 286). Bei den im § 6 des Kollektivvertrages für die Versicherungsangestellten im Außendienst genannten Voraussetzungen für den nach dem Gesetz (§ 10 AngG) nur bei Vereinbarung geschuldeten Anspruch auf Folgeprovision nach Auflösung des Dienstverhältnisses handelt es sich nicht um auflösende Bedingungen für einen bereits entstandenen Anspruch, sondern um Bedingungen für das Entstehen eines derartigen Anspruches auch noch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Dies trifft auf die in Abs.6 genannte Entlassung als negative Bedingung ebenso zu wie auf die in Abs.1 genannte positive Bedingung einer Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses von drei Jahren für das Entstehen eines derartigen Anspruches. Geht man daher davon aus, daß ein Anspruch auf Folgeprovision nur unter den in § 6 KV genannten Bedingungen überhaupt zustand, fehlt es von vornherein an einem für die bewirkte Arbeitsleistung geschuldeten Entgelt, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt wurden. Stand aber mangels Erfüllung der vereinbarten Bedingungen ein Entgeltanspruch von vornherein nicht zu - daß ohne die Folgeprovisionen der kollektivvertragliche Mindestlohn unterschritten worden wäre, wurde nicht einmal behauptet -, dann kann der vom Kläger erhobene Anspruch, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, weder aus § 28 Abs.2 AngG noch aus § 1162 a dritter Satz ABGB abgeleitet werden. Da weiters - wie oben ausgeführt - mit § 6 Abs.6 KV lediglich eine Voraussetzung für das Entstehen des Anspruches und nicht der Verfall eines bereits entstandenen Anspruches normiert wird, ist diese Bestimmung auch nicht als Festsetzung einer Konventionalstrafe zu werten, sodaß die Anwendung des richterlichen Mäßigungsrechtes nicht in Betracht kommt.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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