Spruch:
Der ao. Rekurs der Maria E*** wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 GBG iVm § 14 Abs. 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs. 3 AußStrG iVm § 508a Abs. 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zutreffend verneinte das Rekursgericht das Rechtsschutzinteresse der Rekurswerberin (= Verbotsberechtigte nach § 364 c ABGB) zur Bekämpfung des die Einverleibung des Vorkaufsrechtes eines Dritten bewilligenden Grundbuchsbeschlusses. Folgerichtig wies es ihren Rekurs zurück, weil in Grundbuchssachen ein Rekursrecht nur derjenigen Person zusteht, die durch die angefochtene Entscheidung in ihren bücherlichen Rechten verletzt sein könnte (SZ 45/74 ua) und nur in dieser Möglichkeit der Verletzung von bücherlichen Rechten das Rechtsschutzinteresse gelegen ist.
Durch die Einverleibung des einem Dritten zustehenden Vorkaufsrechtes wird aber in die Rechtsstellung der nach § 364 c ABGB verbotsberechtigten Rekurswerberin ebensowenig eingegriffen wie durch die Einverleibung eines weiteren Belastungs- und Veräußerungsverbotes (NZ 1988, 165) oder durch die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung (SZ 46/63). Auch das durch die bücherliche Einverleibung verdinglichte Vorkaufsrecht bewirkt nämlich nur eine zusätzliche Verfügungsbeschränkung des Eigentümers, die ohne Einfluß auf die bücherliche Rechtsstellung der Verbotsberechtigten ist.
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