Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten der Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die beklagte Partei erhob gegen das Versäumungsurteil des Erstgerichtes Berufung aus den Berufungsgründen der Nichtigkeit (Zustellungsfehler) und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit der Behauptung, die inländische Gerichtsbarkeit liege nicht vor, somit in Wahrheit lediglich Berufung wegen Nichtigkeit, weil auch der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit als Nichtigkeitsgrund anzusehen ist (Fasching, Lehrbuch2 Rz 79 mwH und 1758). Das Berufungsgericht verwarf die Berufung in Beschlußform, soweit sie Nichtigkeit rügte, und gab ihr im übrigen (soweit also unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit gerügt wurde) in Urteilsform nicht Folge. Damit hat das Berufungsgericht eine unrichtige Entscheidungsform gewählt, weil über die richtiger Beurteilung nach allein erhobene Nichtigkeitsberufung gemäß § 473 Abs.1 ZPO durch Beschluß zu entscheiden gewesen wäre. Die unrichtige Entscheidungsform eröffnet aber den Parteien kein anderes Rechtsmittel als jenes welches gegen die richtige Entscheidungsform zulässig ist. Demnach ist aber eine weitere Anfechtung der berufungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 519 ZPO nicht zulässig, weil keiner der dort genannten Fälle vorliegt.
Der klagenden Partei fallen die Kosten ihrer Rechtsmittelbeantwortung gemäß §§ 50, 40 ZPO selbst zur Last, weil sie auf die Unzulässigkeit der weiteren Anfechtung der Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht hingewiesen hat.
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