Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde der am 27.April 1941 (und nicht, wie in der Urteilsausfertigung angeführt, am "24.7.1941") geborene Kaufmann Adolf S*** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (Punkt 1 des Urteilssatzes) und des Vergehens (richtig: der Vergehen - vgl. 12 Os 179/84; Leukauf-Steininger Komm.2 § 159 RN 23) der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB (Punkt 2 und 3) schuldig erkannt. Darnach hat er in Lohnsburg
(zu 1) nach dem 7.Feber 1981 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der O*** W*** V*** durch
Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die falsche Behauptung, es seien durch den am 7.Feber 1981 in seinem Betrieb entstandenen Brand Lagerbestände im Gesamtwert von 2,633.782 S vernichtet worden, zur Auszahlung einer Versicherungsleistung in dieser Höhe verleitet, wodurch die genannte Versicherungsanstalt an ihrem Vermögen einen 500.000 S übersteigenden Schaden erlitt, sowie
als Schuldner mehrerer Gläubiger
(zu 2) in der Zeit von 1981 bis Ende April 1988, bzw. von 1982 bis Ende September 1984 durch leichtsinnige und unverhältnismäßige Benützung und Gewährung von Kredit, durch übermäßigen Aufwand im Bereich der Personal-, Betriebs- und Verwaltungskosten sowie durch "unzureichende Rohaufschläge und eine nicht kostendeckende Kalkulation" fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit seines Einzelhandelsunternehmens "S***", bzw. der "Schlüssel- und Schloß-GesmbH", deren Geschäftsführer er war, herbeigeführt, und (zu 3) in der Zeit von Ende April 1988 bzw. von Ende September 1984 bis November 1988 in fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der beiden genannten Unternehmen fahrlässig die Befriedigung deren Gläubiger durch Eingehen neuer Schulden, Bezahlung alter Schulden und durch die nicht rechtzeitige Beantragung von Insolvenzverfahren geschmälert.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Gründe nach Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Der Beschwerdeführer erblickt eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte in der Ablehnung des von seinem Verteidiger (unter Bezugnahme auf zuvor eingebrachte Schriftsätze) in der Hauptverhandlung am 14.Juni 1989 gestellten Antrages (S 122/III) auf Beiziehung eines weiteren (zweiten) Buchsachverständigen. Das Schöffengericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgewiesen (S 123, 145/III), daß das (ergänzte) Gutachten des Buchsachverständigen Günther Z*** logisch-schlüssig und nachvollziehbar sowie inhaltlich insbesondere durch die Vernehmung der Steuerberaterin Maria Z*** als Zeugin überprüft worden sei. Entgegen dem Beschwerdevorbringen konnte die in Rede stehende Beweisaufnahme, wie das Schöffengericht im Ergebnis zutreffend erkannte, ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten unterbleiben.
Ein zweiter Sachverständiger ist nämlich nur dann beizuziehen, wenn der Befund des bereits beigezogenen Sachverständigen dunkel, unbestimmt oder mit sich selbst oder mit erhobenen Tatumständen im Widerspruch stehend ist oder sich zeigt, daß das Gutachten Schlüsse enthält, die aus den angegebenen Vordersätzen nicht folgerichtig gezogen werden können, und wenn sich die Bedenken nicht durch eine nochmalige Vernehmung dieses Sachverständigen beseitigen lassen (§§ 125, 126 StPO) oder wenn die Beiziehung eines zweiten Sachverständigen wegen der Schwierigkeit der Begutachtung erforderlich ist (vgl. § 118 Abs 2 StPO), wobei als schwierig eine Begutachtung in der Regel nur dann angesehen werden könnte, wenn der beigezogene Sachverständige die ihm vom Gericht vorgelegten Sachfragen entweder gar nicht oder doch nicht mit Bestimmtheit zu beantworten vermochte (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 66 ff zu § 118). Keiner dieser Fälle ist vorliegend gegeben. Welche Methodik ein Sachverständiger nach den Erfahrungen seiner Wissenschaft (Sachkunde) im einzelnen anwendet, muß allein ihm überlassen bleiben. Den vom Angeklagten in mehreren - teils schon im Vorverfahren eingebrachten - Schriftsätzen (ON 20, 26, 51), auf welche sich der vom Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellte Beweisantrag bezog (S 122/III iVm ON 63), erhobenen Einwendungen wurde vom Erstgericht durch Veranlassung von (schriftlichen und mündlichen) Ergänzungen des Gutachtens durch den Sachverständigen Z*** Rechnung getragen (vgl. ON 15, ferner S 399 ff, 446/II, S 21, 26 ff/III, ON 48 und S 120 ff/III). Der Gesamtheit dieser Befundaufnahme und Begutachtung durch den Sachverständigen setzt der Angeklagte in der Beschwerde lediglich seine davon abweichende Darstellung entgegen und erhebt die unspezifizierten und daher unbeachtlichen Pauschalvorwürfe, die Gutachten wären falsch, entsprächen nicht den Vorschriften wie eine Buchhaltung zu führen sei, enthielten fiktive Zahlen und trennten nicht streng Steuer- und Handelsbilanz. Mängel der in den §§ 125, 126 StPO bezeichneten Art oder Umstände, die für eine besondere Schwierigkeit der Befundung oder Begutachtung sprächen - das heißt also, daß der beigezogene Sachverständige die Sachfragen entweder gar nicht oder doch nicht mit Bestimmtheit zu beantworten vermocht hätte (Mayerhofer-Rieder2 ENr. 68 zu § 118 StPO) - werden solcherart (auch) in der Beschwerde nicht aufgezeigt. Die Frage aber, ob ein Gutachten ausreichend und schlüssig ist, bleibt als Beweisfrage der Beurteilung durch die Tatsacheninstanz vorbehalten (Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 1 zu § 126). Erachtet demnach das Gericht den vernommenen Sachverständigen für befähigt, ein einwandfreies Gutachten über den Fall abzugeben und treten keine Bedenken der in den §§ 125 f StPO angeführten Art, insbesondere dahin, daß der vom Sachverständigen erstellte Befund keine tragfähige Grundlage für den Regeln der Wissenschaft oder Sachkunde entsprechende Schlußfolgerungen abgeben könnte, zutage, so liegt in der Abweisung des Antrages auf Beiziehung eines zweiten Sachverständigen ein Akt freier tatrichterlicher Beweiswürdigung, der im Nichtigkeitsverfahren nicht anfechtbar ist (14 Os 128/88; 15 Os 75/87 ua).
Durch die Abweisung des in Rede stehenden Antrages wurde der Beschwerdeführer somit in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt; soweit er dabei die Beweiskraft des Gutachtens des beigezogenen Buchsachverständigen in Zweifel zieht, bekämpft er in Wahrheit die Beweiswürdigung des erkennenden Schöffensenats, die - nach wie vor - unanfechtbar ist.
Entgegen den Ausführungen in der Mängelrüge (Z 5) ist die Begründung für die den Schuldspruch wegen Betruges (Punkt 1) betreffende Urteilsfeststellung, wonach der im Jahresabschluß 1980 angeführte Betrag von 1,497.000 S für den Vorratsbestand entgegen der Verantwortung des Angeklagten nicht bloß den Materialwert, sondern auch die gesamten Herstellungskosten umfaßt hat (S 147 ff/III), logisch, empirisch unbedenklich und sowohl durch das Gutachten des Buchsachverständigen Z*** (S 399 f/III), als auch durch die Aussage der als Zeugin vernommenen seinerzeitigen Buchhalterin des Angeklagten Maria Z*** (S 24 f/III) gedeckt. Jene Ausführungen der Mängelrüge, mit denen der Beschwerdeführer durch eine rechnerische Aufwertung des Inventur-(= Bilanz-)Betrages von 1,497.000 S darzulegen versucht, daß der Wert des Warenlagers damals mindestens 2,2 Millionen S betragen habe, gehen daher ins Leere. Dies gilt gleichermaßen für den Hinweis der Beschwerde auf in den Schadensakten der O*** W***
V*** enthaltene Aufstellungen über den Lagerwert und auf die Angaben des von der genannten Versicherung seinerzeit (nach dem Brand vom 7.Feber 1981) beigezogenen Sachverständigen Leopold B***. Ergibt sich doch gerade aus der Aussage des Zeugen B***, daß sich diese Werte - abgesehen von den in geringem Umfang (noch) vorhanden gewesenen Lagerbeständen - ausschließlich auf die Angaben und Aufstellungen des Beschwerdeführers gründeten (S 7-12/III).
Der in diesem Zusammenhang unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Begründung reklamierte Abzug des Entschädigungsbetrages von 686.209 S (= 365.391 S + 320.818 S) für Tresore und Kassetten (S 549 f/II, 9/III) vom gesamten Entschädigungsbetrag von rund 2,6 Millionen S hätte bei Feststellung der Überhöhung der Versicherungsleistung nur dann zu erfolgen, wenn die Tresore und Kassetten - die auch schon Handelsgegenstand des Einzelunternehmens "S***" und nicht erst der "Schlüssel- und Schloß-GesmbH - waren (vgl. S 87, 89/I, 131/III) - nicht im Lagerbestand zum Jahresabschluß 1980 (im Gesamtwert von 1,497.000 S) enthalten gewesen wären. Dafür bietet jedoch die Aktenlage einschließlich der Verantwortung des Angeklagten keinen Anhaltspunkt (vgl. insbesondere S 167, 175/I, 399 ff/II), wonach in der Bilanz unter den Aktiva für Vorräte allein der Betrag von 1,497.000 S aufschien, von dem nach der Aussage der Zeugin Z*** ein Betrag von 1,317.000 S auf Handelswaren und Rohstoffe entfiel (vgl. S 24/II, ferner S 389 ff/II, 117 f/III).
Der Beschwerdeeinwand gegen die Berechnung des sogenannten Rohaufschlages hinwieder läßt unberücksichtigt, daß mit diesem im Rahmen der Kalkulation das - auch vom Buchsachverständigen ermittelte - Verhältnis des Umsatzes zum Wareneinsatz ausgedrückt wird, sodaß der Sachverständige etwa für das Jahr 1981 die - mit dem Umsatz nicht verknüpfbare - Versicherungsleistung für den Vorrat vom Wert für Waren- und Materialeinsatz zu Recht abgezogen hat (S 105/I). Der Beschwerdeführer übersieht zudem, daß die Schlußfolgerungen betreffend den tatsächlichen Wert des Warenlagers zum Zeitpunkt des Brandes im Feber 1981 aus einem Vergleich der jeweils in gleicher Art ermittelten Rohaufschläge für mehrere Jahre gezogen wurde, woraus sich unter Zugrundelegung der Behauptung des Beschwerdeführers gegenüber der Versicherung ein atypisch hoher Rohaufschlagswert für das Jahr 1981 ergab.
Gleichfalls nicht zielführend sind die in diesem Zusammenhang gegen die vom Buchsachverständigen unter Heranziehung eines bestimmten Produktes (Entrußer-Spray) angestellte Mengenrechnung (ON 48) erhobenen Einwände. Zunächst trifft es nicht zu, daß der Sachverständige die Frage, ob zwischen dem Bilanzstichtag (31.Dezember 1979) und dem Brand (7.Feber 1981) Zugänge des bezeichneten Produktes zum Lager erfolgten, "ignoriert" habe (vgl. S 43, 51/III). Zum anderen ist die - mit den vom Angeklagten vorgelegten Urkunden (ON 51, 52) keineswegs im Widerspruch stehende - Urteilsbegründung, daß die auf Grund der Rechnung der Firma W*** vom 11.Dezember 1979 erst am 15.April 1980 an den Beschwerdeführer gelieferte Menge von 6.048 Stück Ölofen-Spray (vgl. S 88-91, 103, 105, 107, 111, 113/III) schon in der durch die Inventur zum 31.Dezember 1979 ausgewiesenen Menge von 6.200 Stück Spraydosen (S 75/III) enthalten gewesen war (S 149 ff/III), schlüssig und auch sonst mängelfrei.
Entgegen den (weitwendigen) Ausführungen der Mängelrüge findet sohin die den Schuldspruch wegen Betruges tragende Urteilsfeststellung, wonach zwischen dem tatsächlichen Wert des Lagerbestandes am 31.Dezember 1980 (1,497.000 S) und dem vom Angeklagten gegenüber der Versicherung geltend gemachten Wert im Brandzeitpunkt (2,633.782 S) eine Lücke von mehr als 1,1 Millionen S klafft, im Gutachten des Sachverständigen Z*** eine ausreichende Stütze, der auf methodisch verschiedenen Wegen (Rohaufschlagsvergleich, Bilanzvergleich und Mengenrechnung) zu einem einheitlichen Ergebnis gelangt ist. Die sich daraus ergebende Differenz von rund 1,1 Millionen S (zugunsten des Beschwerdeführers) rechtfertigt aber auch die weitere Schlußfolgerung des Schöffengerichts, daß die vom Angeklagten der O***
W*** V*** mit Betrugsvorsatz
herausgelockte Versicherungsleistung den Betrag von 500.000 S
jedenfalls überschritten hat.
In Ansehung des Schuldspruchs wegen fahrlässiger Krida wendet die Mängelrüge der Sache nach unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit ein, bei der Bewertung des Liegenschaftsvermögens des Beschwerdeführers (S 111/I, 135/III) sei ein Waldgrundstück im Wert von rund 1,5 Millionen S nicht berücksichtigt worden. Die Beschwerde ist auch damit nicht im Recht.
Zahlungsunfähigkeit im Sinn des § 159 StGB liegt dann vor, wenn der Schuldner mehrerer Gläubiger mangels flüssiger Mittel außerstande ist, binnen angemessener Frist bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung alle seine fälligen Schulden zur Gänze (oder zumindest im wesentlichen) zu begleichen (EvBl 1981/43; Steininger, Strafrechtliche Verhaltenspflichten im Zusammenhang mit Insolvenzen in Jelinek Insolvenz- und Wirtschaftsstrafrecht 1987 S 110 ff; Kienapfel BT II2 § 159 RN 20). Abgestellt auf diese Kriterien hat bei Prüfung der Liquidität nicht alsbald realisierbares Vermögen außer Betracht zu bleiben (EvBl 1978/42 ua). Der bezügliche Beschwerdeeinwand versagt daher; im übrigen hat der Beschwerdeführer gar nicht behauptet, daß er durch den Verkauf des Waldgrundstückes oder dessen Belastung die nötigen Mittel zur Herstellung der Liquidität erlangt hätte.
Gleiches gilt für die Beschwerdebehauptung, es hätte auch das im Jahr 1988 vorhanden gewesene (und durch den abermaligen Brand vom 4. August 1988 vernichtete) Warenlager - das vom Erstgericht mit cirka 1,3 Millionen S bewertet wurde (S 143/III) - bei Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit berücksichtigt werden müssen. In Ansehung dieses Warenvorrates sind nämlich der Aktenlage keine Hinweise auf Realisierbarkeit zu entnehmen, die zur ehesten und völligen Beseitigung der schon geraume Zeit vorher eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der beiden Unternehmen hätte führen können. Eine nachträgliche (bloße) Verringerung des Schuldenstandes stünde indes einer Deliktsvollendung nach der Z 1 und der Z 2 des § 159 Abs 1 StGB nicht entgegen (12 Os 152/88 = Jus extra 1989/199). Die Warenvorräte für die übrigen Geschäftsjahre - für die dem Buchsachverständigen Aufzeichnungen zur Verfügung standen (vgl. S 113/I) - wurde hingegen dem Beschwerdevorbringen zuwider im Gutachten ohnedies erfaßt (vgl. ON 15 S 175, 189, 201, 211, 213/I). Die Zahlungsunfähigkeit, deren Ursachen und ihre zeitliche Erkennbarkeit haben die Tatrichter aus den im Gutachten des Buchsachverständigen dargelegten Indizien, insbesondere aus dem von Anbeginn bestandenen Mangel an flüssigen Mitteln und entsprechend niedriger Liquidität, aus der fortschreitenden Überschuldung und negativen Entwicklung des Verhältnisses der Kundenforderungen zu den Lieferantenverbindlichkeiten und dem überwiegend negativen cash-flow (teils hohe Verluste und im übrigen nur geringe Gewinne) abgeleitet. Die all diese Umstände außer acht lassende Beschwerdebehauptung, die Zahlungsunfähigkeit sei nur deshalb eingetreten, weil die Versicherung für das im Jahr 1988 (durch ein neuerliches Brandereignis) vernichtete Warenlager keine Entschädigung geleistet habe, bedarf daher keiner weiteren Erörterung. Die Beschwerdeausführungen aber, mit welchen darzutun versucht wird, daß das Schöffengericht auch für den Schuldspruch wegen fahrlässiger Krida keine oder nur unzureichende Gründe angegeben habe und die abermals darauf hinauslaufen, die gutächtlichen Ausführungen des Sachverständigen Günther Z*** in Frage zu stellen, erschöpfen sich der Sache nach in einer Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung; ein formaler Begründungsmangel wird damit nicht aufgezeigt. Das Schöffengericht hat gemäß § 258 Abs 2 StPO der Zeugin Z*** Glauben geschenkt und das Gutachten des Sachverständigen auch insoweit als schlüssig und widerspruchsfrei angesehen und auf Grund dieser (im Urteil hinreichend begründeten) Würdigung der in Rede stehenden Beweismittel die leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt erachtet. Ob aber ein Sachverständigengutachten ausreichend und verläßlich, mithin entsprechend beweiskräftig ist, obliegt - wie bereits dargelegt wurde - als Akt freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) allein der Beurteilung der Tatrichter, deren diesbezüglich gewonnene Überzeugung im schöffengerichtlichen Verfahren unbekämpfbar ist. Im übrigen müssen die vom erkennenden Gericht aus den Verfahrensergebnissen gezogenen Schlußfolgerungen keineswegs denkgesetzlich die einzig möglichen sein (Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 22 zu § 258); daß aus den aufgenommenen Beweisen allenfalls auch andere Schlüsse gezogen werden könnten und sich das Gericht bei deren Würdigung für die für den Angeklagten ungünstigeren entschieden hat, stellt keinen formalen Begründungsmangel dar (Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 145, 147 zu § 281 Z 5). Mit dem Vorwurf, die in Übereinstimmung mit dem Gutachten getroffene Urteilsfeststellung über die unverhältnismäßige Inanspruchnahme von Krediten (Schuldspruch 2) sei falsch, wird, wie auch mit den weiteren in der Mängelrüge erhobenen Einwendungen kein Begründungsmangel in der Bedeutung des § 281 Abs 1 Z 5 StPO aufgezeigt. Dies gilt namentlich auch für die Behauptung, unter übermäßigem Aufwand iSd Tatbestandes nach § 159 Abs 1 Z 1 StGB wären nicht die im Urteil als Ursachen der Zahlungsunfähigkeit ua festgestellten höheren Ausgaben für Personal-, Betriebs- und Verwaltungskosten, sondern nur eine mit dem Vermögen oder Einkommen des Schuldners bzw. mit den Ertragsverhältnissen seines Unternehmens in keinem "richtigen" Verhältnis stehende Lebensführung des Unternehmers und seiner Familie zu verstehen, wiewohl als Tathandlung für die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit alle nur denkbaren kridaträchtigen (im Gesetz bloß beispielsweise angeführten) Verhaltensweisen in Frage kommen (Kienapfel aaO RN 10, 11, 13; Leukauf-Steininger aaO RN 5 je zu § 159). Da selbst der Entfall einer von mehreren Begehungshandlungen an der Verwirklichung des Tatbestandes nach § 159 Abs 1 Z 1 StGB nichts ändern könnte, betrifft der bezügliche Einwand keinen entscheidungswesentlichen Umstand.
Aus dem Urteilsspruch ist allerdings die - in den Gründen indes ohnehin festgestellte (S 135/III) - Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des Beschwerdeführers am 21. September 1984 auf Grund seines Antrages vom 19.September 1984, die folgende Annahme und Bestätigung des Ausgleichs sowie dessen Aufhebung am 12.Feber 1985 nicht ersichtlich. Richtigerweise wäre der von der Stellung des Ausgleichsantrages bis zur Bestätigung des Ausgleichs am 12.Feber 1985 - für welchen dem Beschwerdeführer der Fahrlässigkeitsvorwurf iSd Kridatatbestände nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB auch vom Erstgericht den Urteilsgründen zufolge gar nicht gemacht wird (vgl. S 140/III) - vom schuldspruchmäßigen Tatzeitraum auszunehmen gewesen. Dem der Individualisierung dienenden Tatkennzeichnungsgebot (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) - dessen Verletzung Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO bewirken würde - wurde jedoch durch Anführen von Beginn und Ende des Deliktszeitraums Genüge getan, mag innerhalb desselben auch ein Zeitabschnitt straflosen Verhaltens gelegen sein. Da beim fortgesetzten Delikt der fahrlässigen Krida die genaue Eingrenzung des Tatzeitraums - von der Verjährungsfrage abgesehen - rechtlich ohne Bedeutung ist, betrifft auch dieser Einwand keine entscheidungswesentliche Tatsache (11 Os 59,60/86). Im übrigen lassen die Schuldsprüche laut Punkt 2 und 3 des Urteilssatzes keinen Zweifel daran, daß die dort angeführten Tatzeiträume "1981 bis Ende April 1988 bzw. von 1982 bis Ende September 1984" (Punkt 2) sowie "Ende April 1988 bzw. Ende September 1984 bis November 1988" vice versa jeweils die Kridahandlungen (§ 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB) im Bereich des Einzelunternehmens "S***" bzw. der "Schlüssel- und Schloß-GesmbH" betreffen. Es liegt daher auch insoweit eine der Sache nach geltend gemachte Undeutlichkeit (Z 5) des Urteils nicht vor. Soweit aber der Beschwerdeführer zum Schuldspruch laut Punkt 3 des Urteilssatzes das mit November 1988 angenommene Ende des Deliktszeitraumes mit der Behauptung bestreitet, daß er bereits im September 1988 das "Konkursverfahren angemeldet" habe, widerspricht er seiner eigenen Verantwortung, derzufolge dies am 14.Oktober 1988 erfolgte (S 381/II).
Bei dem gesamten als Rechtsrüge (Z 9 lit a) deklarierten Vorbringen greift der Angeklagte auf die Ausführungen zur Verfahrens- und Mängelrüge zurück und stellt solcherart - mit dem Einwand, daß die ihm als Betrug angelasteten Handlungen "eine völlig straflose Tätigkeit" darstellten bzw. daß er immer nur den Kredit der ihm eingeräumt worden sei, ausgenützt habe, um Waren einzukaufen, worin weder eine Fahrlässigkeit noch eine Gefährdung der Gläubiger erblickt werden könne - neuerlich auf seine vom Schöffengericht mit mängelfreier Begründung abgelehnte Verantwortung ab. Damit setzt sich die Beschwerde jedoch in Widerspruch zu den gegenteiligen Urteilskonstatierungen (samt den dafür die Basis bildenden Beweisergebnissen) und ist daher - mangels Festhalten an den Sachverhaltsfeststellungen - nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die übrigen Entscheidungen gründen sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.
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