Spruch:
Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Streitgegenstandes S 15.000,- übersteigt.
Text
Begründung
Die Kläger begehren die Feststellung des Nichtbestandes einer Dienstbarkeit des Wasserleitungsrechtes, den Ausspruch, daß die beklagten Parteien schuldig seien, alle Handlungen zu unterlassen, die sich als Ausübung einer solchen Dienstbarkeit darstellen sowie die Entfernung einer bereits verlegten Wasserleitung. Darüber hinaus wurde das Eventualbegehren auf Abschluß eines Dienstbarkeitsvertrages näher bestimmten Inhaltes gestellt. Das Erstgericht wies das Hauptbegehren und das Eventualbegehren ab.
Das Berufungsgericht wies die gegen dieses Urteil erhobene Berufung der Kläger als verspätet zurück. Diesen Beschluß bekämpfen die Kläger mit Rekurs.
Rechtliche Beurteilung
Auch für Rekurse gegen Beschlüsse des Berufungsgerichtes gelten nicht nur die Beschränkungen des § 519 ZPO, sondern auch die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs.1 ZPO. Gegen die Zurückweisung der Berufung aus formellen Gründen ist daher der Rekurs gemäß § 519 Abs.1 Z 1 ZPO nur dann zulässig, wenn der Streitwert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,- übersteigt. Besteht der Streitgegenstand, wie im vorliegenden Fall, nicht in einem Geldbetrag, ist vom Berufungsgericht ein allenfalls unterlassener Ausspruch, ob der Wert des Streitgegenstandes S 15.000,- übersteigt, gemäß § 419 ZPO nachzuholen.
Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.
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