Spruch:
Der Revision wird, soweit sie von der drittklagenden Partei erhoben wurde, nicht Folge gegeben.
Dagegen wird der Revision, soweit sie von der erst- und der zweitklagenden Partei ergriffen wurde, Folge gegeben; die Urteile der Vorinstanzen werden, soweit sie diese Parteien betreffen, aufgehoben; die Rechtssache wird in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die drittklagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.118,63 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 686,44 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen. Im übrigen sind die Kosten des Revisionsverfahrens weitere Verfahrenskosten.
Text
Entscheidungsgründe:
Im Jahre 1977 kam es zwischen dem Erstkläger und Jochen P***, einem in München ansässigen Rechtsanwalt, der u.a. auch Geschäftsführer der Treufinanz
Vermögensberatungs- und -verwaltungsgesellschaft mbH in Wien (im folgenden kurz Treufinanz) war, zu Gesprächen, in welchen der Erstkläger seine Absicht, Barkapital in Österreich durch Treuhänder anzulegen, zu verwirklichen suchte.
Mit vollstreckbarem Notariatsakt vom 10. November 1977 bestätigte die Wildhandelsgesellschaft mbH in Loosdorf bei Staatz, von der Treufinanz einen Betrag von 4,5 Mio S als Darlehen zugezählt erhalten zu haben und diesen Betrag der Gläubigerin aufrecht zu schulden; sie verpflichtete sich, dieser zur Besicherung der Darlehensforderung die ihr gehörigen Liegenschaften EZ 566 (jetzt 77) und 609 (jetzt 94) je KG Loosdorf zu verpfänden. Diese Urkunde hat der Beklagte errichtet; er war Bekannter Jochen P*** und schon vorher wiederholt für ihn tätig gewesen. Bei Errichtung dieses Notariatsaktes wurde der Wert der beiden Pfandliegenschaften zwischen Jochen P*** und dem Beklagten nicht erörtert; dem Beklagten waren auch die Zusammenhänge zwischen der Pfandbestellung und den Geldanlageabsichten des Erstklägers nicht bekannt. Mit Schreiben vom 9. Dezember 1977 bot die Treufinanz dem Erstkläger die Annahme eines Betrages von DM 300.000 zur treuhändigen Anlage an und führte darin wörtlich aus:
".........Unsere Hypothekarpfandrechte gegenüber der
Wildhandelsgesellschaft als Darlehensnehmer werden wir in Höhe Ihrer
Anlage einem Notar abtreten, der treuhänderisch die Sicherheit
überwacht und durch Annahme der Abtretungserklärung jederzeit als
Gläubiger in das Grundbuch eingetragen werden kann. Die Kosten für
die Treuhandtätigkeit werden jährlich von Ihnen bezahlt.
Falls Sie diesen Gegenvorschlag akzeptieren können, dann bitten
wir um Anruf, damit die notarielle Abtretung vorbereitet werden kann
und Ihr Anlagebetrag im Hinblick auf den rückwirkenden
Laufzeitbeginn per 01.12. uns ehestmöglich zur Verfügung steht.
Zum Zeichen Ihres Einverständnisses geben Sie uns bitte die
beigefügte Kopie des Originalschreibens von Ihnen gegengezeichnet
zurück.........".
Mit Schreiben vom 12. Dezember 1977 teilte die "Treufinanz-Wien" Vermögensberatungs- und -verwaltungsgesellschaft mbH München, deren Geschäftsführer gleichfalls Jochen P*** war, dem Erstkläger mit:
"Rechtsverbindlich auch für die Wiener Gesellschaft bestätige ich Ihnen die mit Ihnen getroffene Absprache, daß die aus Ihren Mitteln vorzunehmende Anlage eines Betrages über die Wiener Gesellschaft ergänzend zu den üblichen Vertragsbedingungen wie folgt besichert wird:
Der Anlagebetrag wird für ein Hypothekardarlehen verwendet. Als Darlehensgeber in eigenem Namen, jedoch für fremde Rechnung tritt die Treufinanz auf. Die Pfandrechtsforderung wird in Form eines notariell vollstreckbaren Aktes an Sie abgetreten und bei einem Treuhänder hinterlegt. Die Eintragung des Pfandrechtes wird durch eine jährlich zu erneuernde Rangordnung sichergestellt. Originalrangordnungsbeschluß wird ebenfalls beim Treuhänder hinterlegt. Damit haben Sie über den Treuhänder die Möglichkeit, Ihr Pfandrechte jederzeit ohne Mitwirkung unsererseits auf der beliehenen Liegenschaft eintragen zu lassen. Die Belastung der Liegenschaft erfolgt bis zu einer maximalen Höhe von 60 % des Verkehrswertes."
Im Dezember 1977 kam es zu einer Besprechung zwischen Jochen P***, dem Beklagten und dessen Substituten Dr. Paul D***, bei dem ersterer seine Gesprächspartner über die Geldanlage des Erstklägers, die in Aussicht genommenen Sicherheiten und die erforderlichen Funktionen des Beklagten und seines Substituten bei diesem Geschäft informierte. Jochen P*** trat dabei als Machthaber des Erstklägers auf. Man kam überein, daß Dr. Paul D*** für den Erstkläger als Treuhänder fungieren und der Beklagte die notwendigen Urkunden verwahren und die erforderlichen grundbücherlichen Schritte unternehmen sollte.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 1977 gab der Beklagte dem Erstkläger bekannt:
"Über Ersuchen der Treufinanz
Vermögensberatungs- und -verwaltungsgesellschaft mbH, vertreten durch Herrn Jochen P***, bin ich bereit, den von meinem Substituten Dr. Paul D*** mit dieser Gesellschaft abgeschlossenen Kapitalanlagevertrag bei mir treuhändig zu verwahren. Darüber hinaus werden bei mir gemäß Information der Treufinanz zur Besicherung Ihres Anlagebetrages folgende Urkunden hinterlegt, die ich ebenfalls treuhändig verwahre. Soweit Termine zur Aufrechterhaltung der Besicherung wahrzunehmen sind, werde ich diese wahrnehmen.
Es werden hinterlegt:
a) ein oder mehrere Rangordnungsbeschlüsse über eine von der Treufinanz beliehene Liegenschaft in Höhe Ihres Anlagebetrages sowie dazugehörige weitere Rangordnungsgesuche des Liegenschaftseigentümers, die es mir ermöglichen, jeweils vor Ablauf der Rechtswirksamkeit einer Rangordnung eine weitere Rangordnung eintragen zu lassen;
b) weiters eine Schuld- und Pfandbestellungsurkunde, korrespondierend zu der vorerwähnten Rangordnung, kraft welcher die Rangordnung ohne weiteres Mitwirken der Treufinanz von mir in der Form ausgenützt werden kann, daß ich das Pfandrecht ob der Liegenschaft einverleiben kann, wenn ich entweder entsprechenden Auftrag dazu erhalte oder aber auf Grund Zwischeneintragungen die Notwendigkeit hiezu besteht;
c) letztlich wird noch hinterlegt eine von mir zu errichtende notarielle Abtretung der Forderung der Treufinanz an der ihr eingeräumten Besicherung samt der Vollmacht von Dr. D***, welcher in diesem Fall für Sie als Treuhänder Pfandgläubiger werden würde. Der als Treuhänder zur Verfügung stehende Dr. Paul D*** hätte von Ihnen hinsichtlich jeder persönlichen Inanspruchnahme in persönlicher Hinsicht schad- und klaglos gehalten zu werden, während andererseits ich mich verpflichte, diesen Treuhänder, der in meiner Kanzlei tätig ist, so zu handeln zu veranlassen, daß Ihre Ansprüche voll gesichert sind. Diesbezüglich übernehme ich Ihnen gegenüber die persönliche Haftung. Meine Haftung erstreckt sich kraft unseres Berufsrechtes hiebei auf die vertragsbedungene Sicherung ihrer Ansprüche in grundbücherlicher Hinsicht. Sie erstreckt sich jedoch nicht auf kaufmännische Erwartungen, die zwangsläufig außerhalb meiner Ingerenz liegen.
Die Honorierung meiner Kanzlei erfolgt, da sie sich
ausschließlich auf Tätigkeiten beschränkt, die im Rahmen meiner
Berufspflichten liegen, nach den Bestimmungen des
Österr. Notariatstarifgesetzes und der Honorarrichtlinien der
Österr. Rechtsanwaltskammer.......".
Mit Beschluß vom 13. Jänner 1978 bewilligte das Bezirksgericht
Laa an der Thaya die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte
Verpfändung der schon genannten Liegenschaften der
Wildhandelsgesellschaft mbH zugunsten der Treufinanz bis
12. Jänner 1979. Der Rangordnungsbeschluß wurde in der Kanzlei des
Beklagten verwahrt.
Am 30. März 1978 richtete Dr. Paul D*** ein Schreiben an den
Erstkläger:
"Ich erlaube mir, Ihnen als Treuhänder mitzuteilen, daß in der
Kanzlei des öffentlichen Notars Herrn Dr. Günter A***.......
seitens des Herrn Jochen P***....... als Geschäftsführer der
Treufinanz ......nachstehend verzeichnete Urkunden hinterlegt bzw.
errichtet worden sind:
a) ein Rangordnungsbeschluß des Bezirksgerichtes Laa an der
Thaya vom 13.1.1978 ........
b) eine Ausfertigung der not.Schuld- und Pfandbestellungsurkunde
in Form eines vollstreckbaren Notariatsaktes vom 10.11.1977 ......
über eine Kapitalforderung der Treufinanz ...... gegenüber der
Wildhandelsgesellschaft mbH per 4,5 Millionen S samt Anhang,
c) ein Anbot an mich über die beabsichtigte Abtretung eines
Teilbetrages von dieser unter b) genannten Kapitalsforderung in der
Höhe von 2,146.700 S sA; dieses Anbot bedarf noch der
Annahmeerklärung durch mich bis spätestens 31. Dezember 1980, damit
auch diese Urkunde als verbücherungsfähige Urkunde zur
Sicherstellung obiger Forderungen dienen kann.
Aus gebührenrechtlichen Gründen werde ich diese meine Erklärung
erst abgeben, wenn dies in Wahrnehmung Ihrer Interessen notwendig
erscheint.
Des weiteren verwahre ich in meinem Akt die
Kapitalanlage-Urkunde vom 27.1.1978 aufgrund des Antrages vom
28.11.1977 jeweils bezüglich DM 300.000............. .".
Der Beklagte richtete am 19. und 26. Februar 1979 an den
Erstkläger und die Zweitklägerin nachstehende Schreiben, die
auszugsweise lauten:
"Über Ersuchen der Treufinanz........, vertreten durch Herrn
Jochen P***, bin ich bereit, die von meinem Substituten Dr. Paul D*** mit dieser Gesellschaft abgeschlossenen Kapitalanlageverträge und das Anbot- und Annahmeschreiben über die Abtretung der Forderung von S 4,500.000 gegenüber der Wildhandelsgesellschaft mbH treuhändig zu verwahren. Der als Treuhänder zur Verfügung stehende Dr. Paul D*** hätte von Ihnen hinsichtlich jeder persönlichen Inanspruchnahme in persönlicher Hinsicht schad- und klaglos gehalten zu werden, während andererseits ich mich verpflichte, diesen Treuhänder, der in meiner Kanzlei tätig ist, so zu handeln zu veranlassen, daß Ihre Ansprüche voll gesichert sind. Im Falle seines Todes oder Ausscheidens aus meiner Kanzlei werde ich einen Ersatztreuhänder namhaft machen. Diesbezüglich übernehme ich Ihnen gegenüber die persönliche Haftung. Meine Haftung erstreckt sich kraft unseres Berufsrechtes hiebei auf die vertragsbedungene Sicherung Ihrer Ansprüche in grundbücherlicher Hinsicht. Sie erstreckt sich jedoch nicht auf kaufmännische Erwartungen, die zwangsläufig außerhalb meiner Ingerenz liegen.
Die Honorierung meiner Kanzlei erfolgt, da sie sich ausschließlich auf meine Tätigkeiten beschränkte, die im Rahmen meiner Berufspflichten liegen, nach den Bestimmungen des Österr. Notariatstarifgesetzes und der Honorarrichtlinien der Österr. Rechtsanwaltskammer........".
Im Frühjahr 1979 wurde der Beklagte von Jochen P*** angewiesen, alle in seiner Gewahrsame befindlichen Urkunden und Akten über diese Treuhandgeschäfte einem bestimmten Rechtsanwalt in Wien zu übergeben. Jochen P*** begründete diesen Auftrag damit, daß die Funktion des Beklagten mit der Einverleibung des Pfandrechtes für die Treufinanz auf den beiden Liegenschaften der Wildhandelsgesellschaft mbH beendet sei.
In der Zeit von Ende 1979 bis Ende 1982 legten die Kläger weitere Kapitalbeträge bei der Treufinanz an. Der Beklagte hat allerdings bei diesen Geschäften nur die Unterschrift des Jochen P*** auf den dabei ausgefertigten Urkunden der Treufinanz beglaubigt. Die Kläger haben mit dem Beklagten insoweit jedoch keinen Kontakt aufgenommen; er hat ihnen gegenüber auch keine weiteren Treuhandverpflichtungen übernommen.
Im Frühjahr 1980 wurden die beiden Pfandliegenschaften zwangsversteigert. Für die Liegenschaft EZ 77 KG Loosdorf wurde im Versteigerungsverfahren ein Schätzwert von 4,2 Mio S und für die Liegenschaft EZ 94 KG Loosdorf ein solcher von S 533.640 festgestellt. Beide Liegenschaften wurden der Treufinanz um Meistbote von S 2,626.000 bzw. S 430.000 zugeschlagen. Im September 1983 wurde über das Vermögen der Treufinanz der Konkurs eröffnet. Jochen P*** wurde mit Urteil des Landgerichtes München I vom 26. Juli 1984 wegen Betrugs rechtskräftig verurteilt. Ein gegen den Beklagten beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingeleitetes Strafverfahren wurde hingegen eingestellt. Die Kläger begehren die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von DM 157.500 an den Erstkläger, DM 130.750 an die Zweitklägerin und DM 55.500 an den Drittkläger. Dem Erstkläger und der Zweitklägerin gegenüber habe sich der Beklagte verpflichtet, den Treuhänder so zu handeln zu veranlassen, daß ihre Ansprüche voll gesichert seien. Diesbezüglich habe der Beklagte auch ausdrücklich die persönliche Haftung übernommen. Im Vertrauen auf die reibungslose Abwicklung dieser Anlagegeschäfte hätten sich der Erstkläger und die Zweitklägerin zu weiteren Anlagen sowie der Drittkläger ebenfalls zu Geldanlagen bei der Treufinanz bestimmt gesehen; der Beklagte habe auch hiebei die Unterschriften des Jochen P*** beglaubigt. Im September 1983 hätten die Kläger von der Insolvenz der Treufinanz Kenntnis erlangt und sich darauf an den Beklagten gewandt, um ihn zur Inanspruchnahme der Sicherheiten zu veranlassen. Dabei habe sich herausgestellt, daß derartige Sicherheiten nicht mehr bestanden hätten. Der Beklagte habe fälschlich behauptet, er sei im Frühjahr 1979 aus der Treuhandschaft entlassen worden. Erst jetzt hätten die Kläger erfahren, daß die Darlehensgewährung an die Treufinanz der devisenbehördlichen Genehmigung bedurft hätte und mangels einer solchen nichtig gewesen sei. Durch die gebotene, vom Beklagten jedoch unterlassene Aufklärung sei ihnen ein Schaden im Klagsbetrag erwachsen. Der Beklagte wendete ein, er habe keine Treuhandverpflichtung übernommen. Seiner Verpflichtung zur bücherlichen Sicherstellung der Kläger sei er nachgekommen, Beratungs- und Aufklärungspflichten in devisenrechtlichen Belangen hätten ihn nicht getroffen. Zum Drittkläger stehe er in keiner rechtlichen Beziehung. Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab.
Es stellte fest:
Bei der Besprechung zwischen Jochen P***, dem Beklagten und Dr. Paul D*** im Dezember 1977 sei es zwischen den Beteiligten "klar" gewesen, daß der Beklagte grundbücherliche Schritte auf Grund dieser Vereinbarung (also die Einverleibung von Pfandrechten für die Treufinanz bzw. den Treuhänder Dr. Paul D***) nur über ausdrückliche Anordnung Jochen P*** zu unternehmen habe. Zwischen dem Erstkläger und dem Beklagten sei es zu keinem Kontakt gekommen; der Beklagte sei der Ansicht gewesen, daß der Erstkläger und die Treufinanz gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen verfolgten. Bei der genannten Besprechung habe Jochen P*** die beiden anderen informiert, er werde sich um die devisenrechtlichen Belange dieses Treuhandgeschäftes kümmern; er habe auch bereits beim Bundesministerium für Finanzen eine Auskunft eingeholt. Dies sei Dr. Paul D*** auch von einem zuständigen Beamten anläßlich einer Vorsprache bestätigt worden. Mit Ausnahme der Einverleibung von Pfandrechten für die Treufinanz habe der Beklagte keine weiteren grundbücherlichen Schritte unternommen, insbesondere auch nicht Dr. Paul D*** zur bücherlichen Sicherstellung der Forderung des Erstklägers veranlaßt, weil Jochen P*** hiezu keinen Auftrag erteilt habe. Daß die Funktion des Beklagten mit der grundbücherlichen Eintragung der Treufinanz beendet sei, habe der Erstkläger in einem Ferngespräch mit dem Beklagten bestätigt. Im Zuge des Versteigerungsverfahrens habe Jochen P*** dem Beklagten mitgeteilt, für die Kläger sei anderweitige Sicherstellung geplant. Dem Erstkläger, der damals erstmals persönlich dem Beklagten begegnete, sei erst im Zuge des Insolvenzverfahrens zur Kenntnis gelangt, daß seine Forderungen bücherlich nicht sichergestellt seien. Rechtlich meinte das Erstgericht, der Beklagte habe davon ausgehen dürfen, daß Jochen P*** den Erstkläger bei Abwicklung der Treuhandgeschäfte vertreten habe. Deshalb hätten ihn dem Erstkläger gegenüber auch keine Belehrungs- und Sorgfaltspflichten in devisenrechtlicher Hinsicht getroffen. Der Beklagte sei seinen vertraglichen Pflichten jedenfalls bis zum Frühjahr 1979 nachgekommen. Für die Zeit danach habe er zu Recht angenommen, daß seine Tätigkeit bereits beendet sei.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Das Klagebegehren sei bereits auf Grund des Klagsvorbringens und der von den Klägern vorgelegten Urkunden abzuweisen. Sämtliche Kapitalanlageurkunden, die selbst nicht auf den Namen einer bestimmten Person ausgestellt seien, habe Jochen P*** als Geschäftsführer der Treufinanz unterfertigt; der Beklagte bzw. sein Substitut Dr. Paul D*** hätten die Unterschriften des Jochen P*** lediglich beglaubigt. Daraus könne zufolge § 79 Abs. 6 NO keine Verpflichtung des Beklagten dem Erstkläger und der Zweitklägerin gegenüber abgeleitet werden; insbesondere hätte er deshalb weder für die Sicherstellung ihrer Geldanlagen Sorge tragen noch die Kläger über die devisenrechtlichen Vorschriften aufklären müssen. Der Beklagte und Dr. Paul D*** hätten mit ihren Schreiben vom 16. Dezember 1977 bzw. 30. März 1978 sowie vom 19. Jänner und 26. Februar 1979 bzw. 16. Jänner und 26. Februar 1979 dem Erstkläger und der Zweitklägerin gegenüber eine Treuhandschaft mit genau umschriebenem Inhalt übernommen. Danach sei es weder Aufgabe des Beklagten noch des Dr. Paul D*** gewesen, sich entweder schon ganz allgemein um die Sicherheit der Geldanlagen zu kümmern oder auch nur zu prüfen, ob die Pfandliegenschaften ausreichende Sicherheiten böten. Wesentliche Aufgabe Dr. Paul D*** sei es gewesen, erforderlichenfalls das im Schreiben vom 30. März 1978 unter lit. c genannte Anbot anzunehmen und die Abtretung im Grundbuch "anmerken" zu lassen. Daß er dieser Aufgabe nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen und eine allfällige Unterlassung für den eingetretenen Schaden kausal gewesen wäre, hätten die Kläger nicht behauptet. Demgemäß sei auch aus der vom Beklagten abgegebenen Erklärung, den Treuhänder Dr. Paul D*** "so zu handeln zu veranlassen", daß die Ansprüche der Kläger voll gesichert seien, für die Kläger nichts zu gewinnen, weil der Beklagte ausdrücklich erklärt habe, seine Haftung erstrecke sich nur auf die vertragsbedungene Sicherung der Ansprüche in grundbücherlicher Hinsicht. Eine weitergehende Verpflichtung des Beklagten, für die Sicherheit der vom Erstkläger und von der Zweitklägerin der Treufinanz zur Verfügung gestellten Beträge zu sorgen, könne auch nicht aus der Tatsache der "treuhändigen" Verwahrung von Urkunden durch den Beklagten abgeleitet werden. Dem Drittkläger gegenüber sei der Beklagte schon mangels vertraglicher Beziehung zur Aufklärung oder Belehrung nicht verhalten gewesen. Soweit die Kläger die Ansicht vertreten, sie wären nicht bereit gewesen, der Treufinanz tatsächlich unbesichertes Kapital zur Anlegung zur Verfügung zu stellen, hätte sie der Beklagte über die devisenrechtlichen Belange aufgeklärt, sei ihnen entgegenzuhalten, daß der Beklagte lediglich eine Treuhandschaft mit fest umrissenem Pflichtenkreis übernommen habe. Aus der Tatsache, daß der Beklagte die von Dr. Paul D*** mit der Treufinanz abgeschlossenen Kapitalanlageverträge treuhändig verwahrte, könne eine solche Aufklärungspflicht nicht abgeleitet werden. Diese Verwahrung sei aber auch nicht als Mitwirkung an einem verbotenen oder nichtigen Geschäft im Sinne des § 34 Abs. 1 oder des § 5 Abs. 3 NO zu beurteilen, weil der Beklagte auf die Errichtung der Verträge selbst keinen Einfluß gehabt habe und daran auch nicht beteiligt gewesen sei. Gleiches gelte für die Verwahrung der Rangordnungsbeschlüsse, Rangordnungsgesuche, der "völlig unbedenklichen" Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 10. November 1977 sowie des Anbotes der Treufinanz, ihre Pfandforderung gegen die Wildhandelsgesellschaft mbH an Dr. Paul D*** abzutreten. Selbst wenn dieses Anbot von der Nichtigkeit nach § 22 DevG umfaßt wäre, könne dem Ersatzbegehren kein Erfolg beschieden sein, weil die Kläger gar nicht behauptet hätten, der Schaden sei dadurch entstanden, daß Dr. Paul D*** der von ihm übernommenen Verpflichtung, das Abtretungsanbot gegebenenfalls anzunehmen und dementsprechende grundbücherliche Schritte zu unternehmen, nicht nachgekommen sei oder aus rechtlichen Gründen nicht habe nachkommen können.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Erstklägers und der Zweitklägerin sind im Ergebnis berechtigt; soweit sie auch vom Drittkläger erhoben wurde, kommt dem Rechtsmittel hingegen keine Berechtigung zu. Zunächst sind die gemäß den §§ 3 und 4 IPRG von Amts wegen wahrzunehmenden, von den Vorinstanzen jedoch übergangenen kollisionsrechtlichen Fragen zu prüfen. Es ist zwar nicht ausdrücklich festgestellt, jedoch unbestritten geblieben, daß die Kläger Devisenausländer und ganz offensichtlich deutsche Staatsangehörige sind bzw. dies auch bei Abschluß der zur Beurteilung stehenden Verträge waren. Die Vorinstanzen haben jedoch im Ergebnis zu Recht österreichisches Recht angewendet. Die Kapitalanlageverträge des Erstklägers und der Zweitklägerin mit der Treufinanz sind noch vor dem 1. Jänner 1979, mit dem das Gesetz über das Internationale Privatrecht in Kraft getreten ist, zustande gekommen (vgl. Beil. 3 und 4), so daß sie - vor allem aber auch die Frage, ob sie gültig abgeschlossen wurden - in kollisionsrechtlicher Hinsicht noch nach altem Recht zu beurteilen sind (Schwimann in Rummel, ABGB § 50 IPRG Rz 1 mwN). Gemäß § 36 ABGB war das Recht des Abschlußortes maßgebend, somit - wie im vorliegenden Fall - bei Abschluß von Verträgen im Korrespondenzweg der Wohnsitz (Sitz) des Offerenten (Walker-Verdroß-Droßberg in Klang2 I/1, 237, 239). Aus den Urkunden Beilagen 3 und 4, die Offerten (bzw. Gegenofferten) der Treufinanz beinhalten, kann demnach darauf geschlossen werden, daß die Verträge am Sitz der Treufinanz in Wien zustande gekommen sind.
Ob und inwieweit die Kapitalanlageverträge wegen der von den
Klägern behaupteten Verstöße gegen die devisenrechtlichen
Vorschriften nichtig sind, ist ohnedies ausschließlich nach
österreichischem Recht zu beurteilen; das inländische Devisenrecht
ist im Rahmen seines eigenen Anwendungswillens von inländischen
Gerichten stets von Amts wegen zu befolgen (Schwimann aaO vor § 35
IPRG Rz 10). Auch die zur Sicherstellung der Kläger vereinbarten
Treuhandschaften, die erst nach Inkrafttreten des Gesetzes über das
Internationale Privatrecht vereinbart wurden, sind inländischem
Recht unterworfen, gleichgültig ob man sie nun als abhängige
Rechtsgeschäfte im Sinne des § 45 IPRG beurteilt und damit der auch
das Hauptschuldverhältnis (also die Kapitalanlageverträge)
beherrschenden Sachrechtsordnung unterwirft oder sie aber
selbständig anknüpft. Im letzteren Fall ist das anzuwendende Recht,
weil für die Treuhandschaft keine besondere Kollisionsregel aufgestellt ist, entweder nach § 1 Abs. 1 oder aber gemäß § 35 Abs. 1 IPRG zu ermitteln. Da weder eine ausdrückliche Rechtswahl noch Tatsachen, die auf eine schlüssige Rechtswahl hinweisen, behauptet wurden, ist das Sachrecht durch eine hypothetische Rechtswahl zu bestimmen (EvBl. 1987/54). Eine solche verweist im vorliegenden Fall auf inländisches Recht, weil ein inländischer Notar (bzw. dessen Substitut) gerade wegen seiner Kenntnis des inländischen Rechtes zum Treuhänder bestellt wurde, um für die bücherliche Sicherstellung der Rückzahlungsforderungen auf inländischen Liegenschaften Sorge zu tragen.
Die Kläger leiten ihre Schadenersatzansprüche aus Verstößen des Beklagten gegen die mit ihm getroffene Treuhandvereinbarung ab. Einerseits habe er sie nicht über die einschlägigen österreichischen devisenrechtlichen Vorschriften belehrt, bei deren
Kenntnis - insbesondere der Folgen von Verstößen - sie sich zur Kapitalanlage in Österreich nicht bereitgefunden hätten; andererseits habe er, obwohl er sich hiezu ausdrücklich verpflichtet habe, nicht für die ausreichende Absicherung ihrer Forderungen gesorgt.
Auf Grund der Kapitalanlageverträge, deren Inhalt den als Beilagen 3 und 4 dem Prozeßakt beigelegten Offerten der Treufinanz entnommen werden kann, garantierte diese den in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Klägern für die als "Darlehen" zur Anlage in Österreich übernommenen DM-Barbeträge für die Dauer der Mindestanlagezeit (vier bzw. drei Jahre) einen bestimmten Zinsenertrag; außerdem bot sie den Anlegern zur Besicherung ihrer Ansprüche die Abtretung einer auf Liegenschaften der Wildhandelsgesellschaft mbH in Loosdorf sichergestellten Darlehensforderung in der Höhe des angelegten Betrages an einen österreichischen Notar, der die Sicherstellung "treuhänderisch" zu überwachen haben und durch Annahme des Abtretungsanbotes jederzeit die bücherliche Sicherstellung realisieren können sollte, an. Bei einer Besprechung im zeitlichen Zusammenhang mit der Entgegennahme des ersten Anlagebetrages von DM 300.000 vom Erstkläger erläuterte der Geschäftsführer der Treufinanz, Jochen P***, dem Beklagten und dessen Substituten Dr. Paul D*** die näheren Modalitäten der in Aussicht genommenen grundbücherlichen Sicherstellung. Dr. Paul D*** sollte als Treuhänder der Anleger Adressat des Abtretungsanbotes der Treufinanz sein, der Beklagte sollte hingegen die zur grundbücherlichen Sicherstellung notwendigen Urkunden verwahren und von sich aus im Bedarfsfall die erforderlichen Schritte unternehmen.
Dementsprechend verpflichtete sich der Beklagte zunächst dem Erstkläger und in der Folge auch der Zweitklägerin gegenüber gegen tarifmäßiges Honorar zur treuhändigen Verwahrung der erforderlichen verbücherungsfähigen Urkunden und ferner dazu, den Treuhänder Dr. Paul D*** "so zu handeln zu veranlassen", daß die Ansprüche der Kläger aus den Kapitalanlageverträgen voll gesichert seien; er übernahm hiefür die persönliche Haftung, die sich auf die "vertragsbedungene Sicherung" deren Ansprüche "in grundbücherlicher Hinsicht" erstrecken sollte. Diese Zusage kann nur dahin verstanden werden, daß der Beklagte damit - ebenso wie Dr. Paul D*** - während der Vertragsdauer für die (rechtzeitige) grundbücherliche Sicherstellung der Ansprüche der Kläger persönlich einstehen sollte. Da die Verbücherung aber zunächst aus gebührenrechtlichen (vgl. Beilage A) bzw. aus jenen Erwägungen, die die Anleger zur Einwilligung in die von der Treufinanz vorgeschlagenen Treuhandkonstruktion bestimmt hatten, unterblieben war, hätten demnach Dr. Paul D*** und der Beklagte, da sie die hiefür notwendigen Urkunden ohnedies bei sich verwahrten, jedenfalls unverzüglich für die bücherliche Sicherstellung sorgen müssen, wenn die Kläger sonst Gefahr gelaufen wären, der ihnen zugesicherten dinglichen Sicherheit verlustig zu gehen. War der Beklagte auf Grund der vereinbarten Treuhandschaft zu einer wirksamen Sicherstellung der Kläger verpflichtet, hätte er auch dafür Sorge tragen müssen, daß der Sicherstellung keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Mit der Entgegennahme von DM-Barbeträgen, zu deren Verzinsung, Sicherstellung und Rückzahlung sich die Treufinanz den Klägern gegenüber verpflichtet hatte, übernahm diese als Deviseninländerin (§ 1 Abs. 1 Z 9 DevG) eine - zumindest
darlehensähnliche - Geldverpflichtung gegenüber den Klägern, die Devisenausländer (§ 1 Abs. 1 Z 10 DevG) waren. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß diese Geldtransaktionen der Bewilligung durch die Österreichische Nationalbank bedurft hätten (§ 14 Abs. 1 DevG;
vgl. RdW 1984, 9; vgl. in diesem Zusammenhang auch die als Beilage I
vorgelegte Auskunft der Österreichischen Nationalbank). Gemäß § 22
Abs. 1 DevG sind Rechtsgeschäfte, die den Vorschriften des
Devisengesetzes widersprechen, nichtig; sie sind allerdings vom
Zeitpunkt ihrer Vornahme an wirksam, wenn die erforderliche
Bewilligung nachträglich erteilt wurde. Eine solche Bewilligung war
im vorliegenden Fall aber weder beantragt noch wäre sie von der
Österreichischen Nationalbank erteilt worden (Beilage I). Die
Anlageverträge waren somit nichtig.
Zweck der devisenrechtlichen Beschränkungen, deren Übertretung
Nichtigkeit zur Folge hat, ist die Verhinderung des Geldabflusses
ins Ausland sowie die Lenkung des Zuflusses von Devisen unter dem
Gesichtspunkt der Auswirkung von Devisentransaktionen auf das
inländische Geldvolumen (RdW 1984, 9 mwN). Diesen
währungspolitischen Zielsetzungen laufen jedoch nicht nur die
unmittelbar gegen devisenrechtliche Bestimmungen (etwa gegen § 14
Abs. 1 DevG) verstoßenden Geldgeschäfte zuwider, sondern auch alle
weiteren Rechtsgeschäfte, die nur im Zusammenhang mit einem solchen
Geldgeschäft abgeschlossen wurden und bloß der Durchführung bzw. der
Unterstützung solcher Geschäfte dienen sollen. Die Nichtigkeit auf
Grund devisenrechtlicher Bestimmungen erstreckt sich demnach auch
auf solche abhängige Geschäfte. Dies trifft gerade auch auf die
Treuhandschaft des Dr. Paul D*** und die dafür übernommene Haftung
des Beklagten zu. Dieser sollte - mit Dr. Paul D*** - für die
bücherliche Sicherstellung nach dem österreichischen Devisenrecht
verpönter Geldzuflüsse aus dem Ausland auf inländischen
Liegenschaften Sorge tragen, um damit den mit der Verzinsung und der
Rückzahlung verbundenen gleichfalls verpönten Geldabfluß
sicherzustellen. Die Nichtigkeit der Kapitalanlageverträge erfaßte
demnach auch die auf deren Durchführung beschränkte Treuhandschaft
des Dr. Paul D*** und die Überwachungsverpflichtung des Beklagten.
Den Beklagten, der als Notar gerade wegen des mit seiner
Berufsstellung verbundenen öffentlichen Glaubens und seiner
einschlägigen Rechtskenntnisse berufen worden war, trafen den
Anlegern gegenüber auch schon im vorvertraglichen Raum besondere
Schutz-, Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten. Vor allem wäre er
verpflichtet gewesen, die Kläger über alle rechtlichen Hindernisse,
die dem gültigen Vertragsabschluß mit der Treufinanz und mit ihm
entgegenstanden, aufzuklären (SZ 48/102 uva; Welser, Vertretung ohne
Vollmacht, 56 ff.) und ihnen mitzuteilen, daß ihre Geldtransaktionen
zur Wirksamkeit der devisenbehördlichen Bewilligung bedurften und
die Übernahme von Aufgaben abzulehnen, wenn die Österreichische
Nationalbank, was bei der Art der in Aussicht genommenen Geschäfte
zu erwarten war, die Bewilligung versagte. Er kann sich keineswegs
damit rechtfertigen, er sei lediglich mit Beglaubigungen und Urkundenverwahrungen betraut gewesen, war er doch seinen Erklärungen zufolge ganz eindeutig für die bücherliche Sicherstellung der Forderungen der Kläger verantwortlich.
Keinesfalls hätte sich der Beklagte mit dem Hinweis Jochen P*** begnügen dürfen, dieser werde sich selbst um die devisenbehördliche Bewilligung kümmern, er habe zu diesem Zweck bereits beim Bundesministerium für Finanzen vorgefühlt, war es doch allein Zweck der Treuhandschaft des Dr. Paul D*** und der Haftung des Beklagten für deren Führung, die Anleger vor Nachteilen aus der Gestion der Treufinanz zu schützen. Die Treufinanz, als deren Geschäftsführer Jochen P*** den Beklagten kontaktiert hatte, war Vertragspartnerin der Kläger; Dr. Paul D*** und der Beklagte sollten gerade deshalb die vereinbarten Treuhandfunktionen bzw. Haftung übernehmen, um den Anlegern Gewähr zu bieten, daß die ihnen von der Treufinanz zugesagte bücherliche Sicherstellung durch deren Vorgangsweise nicht gefährdet werden konnte. Hätten die Anleger auf die Bonität der Treufinanz in jeder Hinsicht von vornherein hätte für sie überhaupt kein Anlaß für eine solche Treuhand, wie sie mit dem Beklagten bzw. Dr. Paul D*** vereinbart wurde, bestanden. Die Haftungen des Dr. Paul D*** und des Beklagten waren damit auch mit der Einverleibung der Pfandrechte für die Treufinanz auf den Liegenschaften der Wildhandelsgesellschaft keineswegs beendet, sondern kamen jetzt erst recht konkret zum Tragen. Der Beklagte hatte demnach keineswegs auf namens der Kläger erteilte Weisungen Jochen P*** zu warten und war schon gar nicht berechtigt, nur auf Grund einer Weisung Jochen P*** im Frühjahr 1979 seine für den Erstkläger und die Zweitklägerin übernommenen Verpflichtungen als beendet anzusehen. Das Erstgericht stellte allerdings, in der Berufung heftigst bekämpft, vom Berufungsgericht aber unerledigt, fest, daß der Erstkläger die Beendigung der Funktion des Beklagten in einem Ferngespräch mit diesem bestätigt habe. Damit wäre aber für den Beklagten nichts gewonnen, war doch die wesentliche Pflichtverletzung, der Hinweis auf die Nichtigkeit des Hypothekardarlehensvertrages, bereits vorher geschehen. Außerdem hätte der Beklagte den Erstkläger darauf aufmerksam machen müssen, daß es seine Aufgabe gerade war, den Erstkläger und die Zweitklägerin auch gegen die Treufinanz zu schützen und deren grundbücherliche Sicherstellung zu sichern, so daß seine eigentliche Aufgabe noch nicht erfüllt war. Es könnte sich beim Erstkläger nur um einen aufklärungsbedürftigen Irrtum gehandelt haben. Für die Zweitklägerin könnte dessen Erklärung, wie immer sie auch zu verstehen war, überhaupt nicht gelten.
Der Beklagte hat demnach dem Erstkläger und der Zweitklägerin gegenüber soweit, als er ihnen gegenüber für der Treufinanz überlassene Barbeträge die Treuhandschaft übernommen hat, für den Schaden einzustehen, der ihnen nicht entstanden wäre, hätte er sie über die devisenrechtlichen Beschränkungen und deren Folgen für ihre Anlagegeschäfte aufgeklärt bzw., wie es für den Fall der versagten devisenbehördlichen Bewilligung geboten gewesen wäre, die Treuhandschaft abgelehnt; die Kläger haben in diesem Zusammenhang behauptet, sie hätten dann von einer Anlage bei der Treufinanz Abstand genommen, so daß sie ihrer zur Anlage dieser überlassenen Beträge nicht verlustig gegangen wären. Der Beklagte, der sich zur Rechtfertigung lediglich darauf berief, er sei in devisenrechtlicher Hinsicht den Klägern gegenüber zu keinen weiteren Schritten verpflichtet gewesen, hat - obwohl insoweit beweispflichtig - gar nicht behauptet, daß ihnen der Schaden, den sie aus der mangelnden Einbringlichkeit ihrer Rückabwicklungsansprüche gegen die in Konkurs verfallene Treufinanz erlitten haben, auch dann erwachsen wäre, wenn er seinen vorvertraglichen Pflichten nachgekommen wäre. Die Vorinstanzen haben aber - ausgehend von ihrer
Rechtsansicht - keine Feststellungen darüber getroffen, in welcher Höhe dem Erstkläger und der Zweitklägerin aus den dargelegten Verstößen des Beklagten gegen vorvertragliche Pflichten Schäden entstanden sind. Dies wird im fortgesetzten Verfahren nachzutragen sein.
Dem Drittkläger gegenüber bestanden hingegen keinerlei geschäftliche Kontakte des Beklagten; ihm gegenüber konnte er deshalb auch keine vorvertraglichen Pflichten verletzen, weshalb das Klagebegehren insoweit von den Vorinstanzen zu Recht abgewiesen wurde. Die Revision enthält in bezug auf diesen Kläger auch keinerlei stichhältige Argumente.
Der Kostenvorbehalt in dem vom Erstkläger und der Zweitklägerin eingeleiteten Rechtsstreit beruht auf § 52 Abs. 1 ZPO, die Kostenentscheidung in Ansehung des Drittklägers hingegen auf den §§ 41 und 50 ZPO; er hat dem Beklagten 16 v.H. des Streitaufwandes zu bezahlen.
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