Spruch:
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag auf Delegierung der Abhandlung der Verlassenschaft nach Josef P*** vom Bezirksgericht Gloggnitz an das Bezirksgericht Kindberg wird zurückgewiesen, weil die Antragstellerin noch keine Erbserklärung abgegeben hat und ihr deshalb ein Antragsrecht nach § 31 JN (derzeit) nicht zusteht (NZ 1969, 39; 8 Ob 533/80; 5 Nd 506/82 uva; zuletzt etwa 8 Nd 501/89; 6 Nd 505/89).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)