OGH 6Nd505/89

OGH6Nd505/895.6.1989

Der Oberste Gerichtshof hat gemäß § 7 Abs. 1 Buchstabe a OGHG in der Besetzung durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel und Dr. Melber als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 15. Februar 1987 in Herten verstorbenen, zuletzt in Gelsenkirchen, Bundesrepublik Deutschland, wohnhaft gewesenen Pfarrer Dr. Paul K*** über den von 1. Maria K***, geb. H***, 2. Imre K***, 3. Paula J***, alle wohnhaft in Szentpeterfa, alkotmany ucar 54/12, und 4. Katharia K***, geb. K***, Pecs, kalloier pl. 4/9/36, die erste, dritte und vierte Einschreiterin vertreten durch den zweiten Einschreiter, gestellten Antrag, die Abhandlung der Verlassenschaft gemäß § 31 JN vom Bezirksgericht Reutte an das Bezirksgericht Eisenstadt zu übertragen, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der am 25. Januar 1928 in Szentpeterfa in Ungarn geborene Erblasser ist nach der Aktenlage am 15. Februar 1987 in Herten in der Bundesrepublik Deutschland gestorben. Sein letzter Wohnsitz war Gelsenkirchen, sein letzter im Inland gelegener Wohnsitz (1975) Weißenbach am Lech im Sprengel des Bezirksgerichtes Reutte. Dieses Gericht ist mit der Abhandlung im Sinne des § 106 JN befaßt. Der Erblasser hat nach der in einer Ablichtung vorliegenden, vom Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer eröffneten, mit 1. Juni 1986 datierten, offenbar eigenhändig verfaßten letztwilligen Verfügung Anordnungen zugunsten seiner "Geschwister in Ungarn" getroffen. Die vier Antragsteller, deren Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser bisher noch nicht aktenkundig gemacht und bescheinigt wurde, bezeichnen sich unter Berufung auf die erwähnte letztwillige Verfügung als Erbberechtigte. Als solche beantragen sie mit der Behauptung, der Erblasser sei österreichischer Staatsbürger gewesen, sein Nachlaß bestehe in einem Guthaben bei einer österreichischen Kreditunternehmung im Sprengel des Bezirksgerichtes Eisenstadt, zu dem sie leichter zureisen könnten als zum Bezirksgericht Reutte, die Delegierung der Verlassenschaftsabhandlung an das burgenländische Gericht.

Rechtliche Beurteilung

Den Einschreitern fehlt die Antragsberechtigung zur Stellung des Delegierungsantrages.

Die Einschreiter gründen ihre Beteiligtenstellung auf eine letztwillige Berufung zu Erben. Sie haben aber weder die Voraussetzungen für ein Unterbleiben der Verlassenschaftsabhandlung dargetan, noch eine Erbserklärung abgegeben. Daher kann ihnen im gegenwärtigen Verfahrensstadium auch keine Beteiligtenstellung und damit kein Antragsrecht in Ansehung der Abhandlungspflege zugebilligt werden.

Der Delegierungsantrag war aus diesem Grunde zurückzuweisen.

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