OGH 3Ob95/89

OGH3Ob95/8915.11.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*** L*** Aktiengesellschaft,

Wien 1., Am Hof 2, vertreten durch Dr. Wilhelm Grünauer ua Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei B*** G***, Eisenstadt, Esterhazyplatz 3, vertreten durch Dr. Günter Philipp, Rechtsanwalt in Mattersburg, wegen Unzulässigkeit einer Exekution, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt als Berufungsgerichtes vom 20.Dezember 1988, GZ R 532/88-16 in der Fassung des Beschlusses vom 4.Juli 1989, R 532/88, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Mattersburg vom 29.September 1988, GZ 30/88-11, als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.629,60 (darin S 771,60 Umsatzsteuer und keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die klagende Partei führt beim Erstgericht mit 21.September 1987 zur Hereinbringung der Forderung von S 3,223.104,79 s.A Exekution durch Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, auf der für sie mehrere Höchstbetragspfandrechte eingetragen worden sind. Die beklagte Partei erwirkte zur Hereinbringung von Forderungen in der Höhe von S 588.676,80, S 268.558,86 und S 676.014,84 je s.A die gerichtliche Pfändung verschiedener beweglicher körperlicher Sachen. Die Pfändung fand am 16. und 23.Februar 1987 sowie am 22.Mai 1987 statt.

Die klagende Partei stellte am 6.April 1988 im Zwangsversteigerungsverfahren den Antrag auf Schätzung des auf der zu versteigernden Liegenschaft befindlichen Zubehörs. Die beklagte Partei sprach sich dagegen aus. Das Erstgericht entschied hierauf mit dem Beschluß vom 2.Mai 1988, daß das auf der Liegenschaft befindliche "Zubehör ... aus dem Versteigerungsverfahren ausgeschieden" wird, weil das Unternehmenszubehör schon mit einem vor der Bewilligung der Zwangsversteigerung liegenden Zeitpunkt nicht mehr bestehe. Der Beschluß wurde am 16.Juni 1988 rechtskräftig. Mit ihrer am 23.Februar 1988 eingebrachten Klage erhob die klagende Partei gegen die Vornahme der von der beklagten Partei geführten Fahrnisexekutionen mit der Begründung Widerspruch, daß die im Zuge dieser Exekutionen gepfändeten Gegenstände Zubehör der Liegenschaft seien. An dieser Liegenschaft stünden ihr Pfandrechte zu, die sich nach dem Inhalt der Pfandbestellungsurkunden auch auf das Liegenschaftszubehör erstreckten. Sie habe daher ein Pfandrecht an den im Zuge der Exekutionen gepfändeten Gegenständen. Das Erstgericht schloß am 12.September 1988 die mündliche Verhandlung und wies das Klagebegehren im wesentlichen mit der Begründung ab, daß die zu versteigernde Liegenschaft schon seit Jänner 1987 nicht mehr als Betriebsliegenschaft diene, weil seit dieser Zeit das Unternehmen, das vorher darauf betrieben wurde, "wirtschaftlich nicht mehr tätig" sei. Die gepfändeten Gegenstände seien daher zur Zeit der Pfändung nicht mehr Zubehör des Unternehmens gewesen.

Das Berufungsgericht hob aus Anlaß der Berufung der klagenden Partei das Urteil des Erstgerichtes und das ihm vorangegangene Verfahren als nichtig auf, wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 15.000 übersteigt. Die im § 252 Abs. 1 EO festgelegte Exekutionsbeschränkung sei von Amts wegen zu berücksichtigen. Wenn in einem Exekutionsverfahren die Zubehörseigenschaft einer Sache strittig werde, entscheide hierüber ausschließlich das Exekutionsgericht im "Verfahren nach §§ 252 f EO", und der Rechtsweg sei nach überwiegender Ansicht ausgeschlossen.

Rechtliche Beurteilung

Der von der beklagten Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Rekurs ist zwar zulässig (SZ 47/136; JBl 1978, 155; RZ 1984/31 ua), aber nicht berechtigt. Auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob dem Hypothekargläubiger an sich die Exszindierungsklage zusteht, muß hier nicht eingegangen werden. Dies ist nämlich jedenfalls dann nicht der Fall, wenn im Zwangsversteigerungsverfahren mit Wirkung für den Hypothekargläubiger und den betreibenden Gläubiger des Fahrnisexekutionsverfahrens schon rechtskräftig über die Zubehörseigenschaft der gepfändeten Sachen entschieden wurde. Sieht man von Fällen ab, aus denen sich aus dem Gesetz etwas anderes ergibt (vgl etwa § 2 Abs. 2 Z 7 AußStrG; § 231 EO), ist es nämlich ausgeschlossen, daß eine im außerstreitigen Verfahren ergangene rechtskräftige Entscheidung im streitigen Verfahren überprüft wird (vgl SZ 47/96 und RPflSlg E 1985/61).

Da hier über den maßgebenden Sachverhalt zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz schon rechtskräftig im außerstreitigen Verfahren entschieden worden war, hat das Berufungsgericht somit im Ergebnis zu Recht die Unzulässigkeit des Rechtswegs angenommen.

Der Ausspruch über die Kosten der Rekursbeantwortung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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