Spruch:
Beide Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluß vom 16. Mai 1989 (ON 49) wurde für Rosa W*** ein Sachwalterschaftsverfahren eröffnet und der Rechtsanwalt Dr. Karl H*** zum einstweiligen Sachwalter bestellt. Hermann W*** ist an diesem Sachwalterschaftsverfahren nicht beteiligt.
Mit Beschluß vom 22. Februar 1989, R 97/89-45 hat das Rekursgericht dem Rekurs der Rosa W*** gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 5. Jänner 1989, SW 4/87-37 (Eröffnung des Sachwalterschaftsverfahrens und Bestellung eines einstweiligen Sachwalters) nicht Folge gegeben und ausgeführt, daß die festgestellten Umstände die Bestellung eines Sachwalters rechtfertigen würden. Den gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs des Hermann W*** hat das Rekursgericht mangels Legitimation des Genannten zurückgewiesen.
Mit Beschluß vom 16. Mai 1989, SW 4/87-49, hat das Erstgericht Dr. Karl H*** nunmehr endgültig zum Sachwalter bestellt. Mit Beschluß vom 21. Juni 1989, R 346/89-53, hat das Rekursgericht den Rekurs der Rosa W*** und des Hermann W*** gegen den Beschluß des Erstgerichtes ON 49 zurückgewiesen, wobei es bezüglich der Zurückweisung betreffend Hermann W*** wieder auf dessen mangelnde Legitimation verwies. Bezüglich Rosa W*** ging es von einer Verspätung aus, weil ihr der erstgerichtliche Beschluß am 18. Mai 1989 zugestellt worden war und der Rekurs erst am 2. Juni 1989 erhoben wurde.
Rechtliche Beurteilung
Gegen die beiden rekursgerichtlichen Beschlüsse haben sowohl Rosa W*** als auch Hermann W*** Revisionsrekurse erhoben. Keinem der Revisionsrekurse kann auch nur annähernd entnommen werden, welche Fehler die Einschreiter dem Rekursgericht vorwerfen. Es wird in ihnen ausschließlich gegen angebliche Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit einem Zwangsversteigerungsverfahren polemisiert. Wenn auch im Rekursverfahren weder ein Rekursantrag noch Rekursgründe erforderlich sind, so muß doch verlangt werden, daß der Rechtsmittelwerber angibt, inwieweit er sich durch den angefochtenen Beschluß beschwert erachtet. Das vollständige Fehlen entsprechender derartiger Angaben führt zur Zurückweisung des Rechtsmittels (3 Ob 130/65, 5 Ob 101/67, 4 Ob 539/88, NZ 1989, 154 ua.). Da den beiden Revisionsrekursen auch bei Anlegung eines weitherzigen Maßstabes nicht annähernd entnommen werden kann, durch welche Vorgangsweise des Rekursgerichtes sich die Einschreiter beschwert erachten und insbesondere die aus dem Akt getroffenen Feststellungen über die Daten bezüglich des Beschlusses ON 49, aus denen sich die Verspätung des Rekurses dagegen ergibt, nicht bestritten sind, mangelt den Revisionsrekursen die Voraussetzung für eine sachliche Behandlung.
Die beiden Rechtsmittel waren daher zurückzuweisen.
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