Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Nachdem die Ehe der Eltern der beiden Minderjährigen, Christian und Michael P***, geschieden worden war, wurden der Mutter alle aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten gegenüber beiden Kindern übertragen (ON 11, 22 und 27). Den vom Vater gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes vom 2. Juli 1987 (ON 27) erhobenen Revisionsrekurs wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 15. September 1987, 4 Ob 577/87 (ON 32) zurück.
Mit Beschluß vom 18. Jänner 1988 (ON 42) trug das Erstgericht dem Vater auf, Unterhalt für seine beiden ehelichen Kinder zu leisten, und zwar für den Zeitabschnitt vom 9. bis 31. Oktober 1987 monatlich S 2.200,- für den mj. Christian und S 1.990,- für den mj. Michael P***; ab 1. November 1987 S 1.930,- für den mj. Christian und S 1.730,- für den mj. Michael P***.
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Gericht zweiter Instanz dem gegen diese Entscheidung vom Vater erhobenen Rekurs nicht Folge. Der Rekurswerber bekämpfe in seinem Rechtsmittel nicht die festgestellte monatliche Unterhaltsbemessungsgrundlage noch die in Anwendung gebrachten, der Judikatur entsprechenden Prozentsätze, sondern polemisiere nur gegen die Zuteilung der Elternrechte nach §§ 144, 177 ABGB an die Mutter. Da diese Zuteilung rechtskräftig geworden sei und sich die Kinder in Pflege und Erziehung der Mutter befänden, habe der Vater nach § 140 Abs 1 ABGB Unterhalt in Geld zu leisten.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluß vom Vater erhobene, als "Einspruch und Revision" bezeichnete außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig.
Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren geht es nicht um die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche der Kinder - in welchem Fall der Oberste Gerichtshof nicht angerufen werden könnte (§ 14 Abs 2 AußStrG) -, sondern darum, ob überhaupt ein Unterhaltsanspruch besteht. Gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes ist demnach ein Revisionsrekurs insoweit zulässig, als er sich auf die Anfechtungsgründe des § 16 Abs 1 AußStrG stützen kann; ist aber nicht erkennbar, worin die dort aufgezählten Rechtsmittelgründe der offenbaren Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit oder Nichtigkeit gelegen sein sollen, dann ist das Rechtsmittel zurückzuweisen (1 Ob 692/86; 4 Ob 577/87 uva). Den Rechtsmittelausführungen des Vaters können solche Anfechtungsgründe nicht entnommen werden:
Er wendet sich erneut dagegen, daß der Mutter alle elterlichen Rechte gegenüber den beiden Söhnen zuerkannt worden seien. Er "bestreite bei Aberkennung seiner legitimen Vaterrechte die Anwendung des § 140 ABGB Abs 1 und werde keinerlei Zahlungen für rechtlich aberkannte Kinder leisten".
Daß aber die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, es sei von der Rechtskraft der Entscheidung über die Zuteilung der Elternrechte auszugehen und dem Vater aufzutragen, seinen Kindern, die mit ihm nicht im gemeinsamen Haushalt leben, Unterhalt in Geld zu leisten, nicht offenbar gesetzwidrig ist, dh im Widerspruch zu einer eindeutigen und klaren gesetzlichen Regelung steht, bedarf keiner näheren Begründung. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß der Unterhalt für Kinder dann in Geld zu leisten ist, wenn die Kinder nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltsverpflichteten leben (Pichler in Rummel, ABGB, Rz 13 zu § 140 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Auch von einer Aktenwidrigkeit oder Nichtigkeit kann keine Rede sein.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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