Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Text
Begründung
Bei einem Verkehrsunfall auf der Westautobahn am 29. Oktober 1984 wurde der Ehegatte der Klägerin getötet.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 137.731,65 S sA (behaupteter Unterhaltsentgang für die Zeit vom 1. November 1984 bis 31. Oktober 1987) und zur Leistung einer monatlichen Rente von 3.360,52 S ab 1.November 1987 (gleichfalls aus dem Titel des Unterhaltsentgangs); überdies stellte sie ein mit 10.000 S bewertetes Feststellungsbegehren.
Die Beklagte wendete unter anderem ein, daß den Getöteten ein mit einem Drittel zu bewertendes Mitverschulden treffe. Die Parteien stellten außer Streit, daß der Getötete für die Klägerin unterhaltspflichtig war. Ferner stellten sie den Unterhaltsentgang der Klägerin der Höhe nach mit 1 S außer Streit (ON 11 S 41).
Das Erstgericht entschied nach Einschränkung des Verfahrens auf Grund des Anspruchs mit Teilzwischenurteil, daß das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, der Klägerin den Betrag von 137.731,65 S sA zu bezahlen, dem Grund nach zur Gänze zu Recht besteht. Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung der Beklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Es sprach aus, daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht zulässig sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten. Sie bekämpft sie aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht, allenfalls an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; hilfsweise beantragt sie die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, "daß der geltend gemachte Anspruch der klagenden Partei dem Grunde nach nur mit zwei Dritteln als zu Recht bestehend erkannt, im übrigen aber abgewiesen wird".
Die Klägerin hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, die Revision der Beklagten zurückzuweisen, allenfalls ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist unzulässig.
Die Beklagte versucht in ihrem Rechtsmittel zunächst (zumindest sinngemäß) darzutun, daß dieses gemäß § 502 Abs 4 Z 2 ZPO als ordentliche Revision zulässig sei, weil der Wert des Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 300.000 S übersteige.
Dem ist zu entgegnen, daß im Fall eines Zwischenurteils über ein auf Zahlung von Geld gerichtetes Leistungsbegehren der Wert des Streitgegenstands mit dem Geldbetrag, auf den sich diese Entscheidung erstreckt, gleichzusetzen ist (ZBl. 1936/401; 8 Ob 224/83; 8 Ob 6/85; 8 Ob 10/86 ua). Eines Bewertungsausspruchs des Berufungsgerichts bedarf es daher in einem solchen Fall nicht. Gegenstand der Entscheidung der Vorinstanzen war im vorliegenden Fall nur das auf Zahlung eines Betrags von 137.731,65 S sA gerichtete Leistungsbegehren der Klägerin, über welches das Erstgericht mit Zwischenurteil dem Grund nach entschieden hat. Der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, überstieg somit an Geld oder Geldeswert 300.000 S nicht, sodaß entgegen den von der Beklagten vertretenen Rechtsmeinung gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts eine ordentliche Revision im Sinne des § 502 Abs 4 Z 2 ZPO nicht zulässig ist.
Soweit die Beklagte mit ihren Revisionsausführungen aber geltend macht, daß die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO gegeben seien, stellt sich ihr Rechtsmittel als außerordentliche Revision dar, die gemäß § 508 a Abs 2 ZPO zurückzuweisen ist, weil die im § 502 Abs 4 Z 1 ZPO normierten Voraussetzungen nicht gegeben sind (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Vorbehalt der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 393 Abs 4 ZPO und auf § 52 Abs 2 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)