European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00006.850.0523.000
Spruch:
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil vom 19. Oktober 1984 durch den erforderlichen Ausspruch nach § 500 Abs. 2 Z 2 ZPO zu ergänzen.
Begründung:
Die Klägerin, ein Sozialversicherungsträger, forderte gegenüber den Beklagten die Feststellung von deren Verpflichtung, der Klägerin alle jene Leistungen zu ersetzen, welche diese aus Anlaß des Unfalles des K***** vom 10. 11. 1980 auf Grund der jeweils in Geltung stehenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung zu erbringen habe; dies jedoch nur insoweit, als diese Leistungen in dem Schaden Deckung finden, dessen Ersatz die Hinterbliebenen nach K***** ohne dem im § 332 Abs. 1 ASVG vorgesehenen Rechtsübergang unmittelbar von den Beklagten zu fordern berechtigt wären; hiebei sei von einer Mitverschuldensquote des tödlich verunglückten K***** im Ausmaß von 1/3 auszugehen. Überdies forderte die Klägerin von den Beklagten die Zahlung von S 117.681,13 s.A.
Die Beklagten haben das Klagebegehren bestritten und Klagsabweisung beantragt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Infolge Berufung der Klägerin änderte das Gericht zweiter Instanz mit Teil‑ und Zwischenurteil das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, dass die Entscheidung unter Einbeziehung des bestätigten Teiles insgesamt zu lauten habe:
„1. Es wird gegenüber den beklagten Parteien festgestellt, daß diese zur ungeteilten Hand verpflichtet sind, der Klägerin alle jene Leistungen zu ersetzen, welche diese aus Anlaß des Unfalles des K***** vom 10. 11. 1980 auf Grund der jeweils in Geltung stehenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung zu erbringen hat; dies jedoch nur insoweit, als diese Leistungen in dem Schaden Deckung finden, dessen Ersatz die Hinterbliebenen nach K***** ohne den in § 332 Abs. 1 ASVG vorgesehenen Rechtsübergang unmittelbar von den beklagten Parteien zu fordern berechtigt wären; hiebei ist von einer Mitverschuldensquote des tödlich verunglückten K***** im Ausmaß von 2/3 auszugehen. Das darüber hinausgehende Feststellungsbegehren wird insoweit abgewiesen, als nur von einer Mitverschuldensquote des K***** von 1/3 ausgegangen wird.
2. Im übrigen besteht das auf Leistung gerichtete Begehren dem Grunde nach zur Hälfte zu Recht (Verschuldensteilung 2:1 zu Lasten des Verunglückten).
Das weitere Begehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, S 58.840,57 samt 4 % Zinsen seit 20. 10. 1982 binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen, wird abgewiesen.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt dem Endurteil vorbehalten.“
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es insgesamt entschieden habe, S 300.000 übersteige.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wenden sich die Revisionen der Klägerin und der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Während die Klägerin Abänderung des Teilurteiles dahin, daß von einer Mitverschuldensquote des tödlich verunglückten K***** im Ausmaß von 1/3 auszugehen ist und des Zwischenurteiles dahin, daß das auf Leistung gerichtete Begehren dem Grunde nach unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 2:1 zu Lasten des Zweitbeklagten zu Recht besteht, beantragt, streben die Beklagten Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteiles an.
Rechtliche Beurteilung
In ihren Revisionsbeantwortungen beantragen die Klägerin und die Beklagten, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Gemäß § 500 Abs. 2 ZPO hat das Berufungsgericht, wenn der Streitgegenstand, über den es entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, im Urteil auszusprechen,
1. wenn es der Berufung ganz oder teilweise stattgibt, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstands 15.000 S übersteigt,
2. wenn es das Urteil erster Instanz ganz oder teilweise bestätigt, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes 60.000 S übersteigt,
3. wenn sich nicht schon aus einem Ausspruch nach Z 1 oder 2 ergibt, daß dies nicht der Fall ist, ob der Wert des Streitgegenstands zusammen mit dem in einem Geldbetrag stehenden Teil, den Betrag von 300.000 S übersteigt.
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht lediglich den Ausspruch nach § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO in seine Entscheidung aufgenommen. Da bei Fällung eines Zwischenurteiles über ein auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtetes Leistungsbegehren der Wert des Streitgegenstandes mit dem Geldbetrag, auf den sich die Entscheidung bezieht, gleichzusetzen ist, und es daher keiner gesonderten Bewertung bedarf (vgl. Fasching , Komm IV, 281, ZBl 1936/401), ergibt sich im vorliegenden Fall, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000.‑ übersteigt. Hingegen kann mit Rücksicht auf die teilweise Bestätigung des Ausspruches über das Feststellungsbegehren nicht beurteilt werden, ob der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes 60.000 S übersteigt. Dieser Ausspruch kann durch den Ausspruch, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht insgesamt entschieden habe, 300.000 S übersteige, nicht ersetzt werden, weil daraus allein der Wert des von der Bestätigung betroffenen Streitgegenstandes nicht ermittelt werden kann.
Dem Berufungsgericht war daher die entsprechende Berichtigung (Ergänzung) seiner Entscheidung aufzutragen.
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