Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Im Zug einer von mehreren betreibenden Gläubigern gegen den Verpflichteten geführten Zwangsversteigerung wurde am 5. April 1989 der Zuschlag um das Meistbot von 10,500.000 S erteilt. Für die Revisionsrekurswerberin ist auf der versteigerten Liegenschaft das Veräußerungs- und Belastungsverbot einverleibt. Sie erhob gegen den Beschluß über die Erteilung des Zuschlags im wesentlichen mit der Begründung Rekurs, daß sie vom Versteigerungstermin nicht ordnungsgemäß verständigt worden sei.
Das Rekursgericht gab ihrem Rekurs nicht Folge und bestätigte den Beschluß über die Erteilung des Zuschlags.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Verbotsberechtigten ist unzulässig. Gemäß § 528 Abs 1 Z 1 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, soweit dadurch der angefochtene erstgerichtliche Beschluß bestätigt worden ist, unzulässig. Diese Bestimmung gilt gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren (vgl. SZ 57/42), weshalb auch in diesem Verfahren, von den besonders geregelten, hier aber nicht vorliegenden Fällen des § 83 Abs 3 und § 239 Abs 3 EO abgesehen, eine bestätigende Entscheidung oder der bestätigende Teil der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz nicht angefochten werden kann (RZ 1988/18 ua). Die im Revisionsrekurs enthaltenen Ausführungen, mit denen die Revisionsrekurswerberin darzutun versucht, daß der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 ZPO zulässig sei, gehen fehl, weil diese Bestimmung dann nicht gilt, wenn der Rekurs schon gemäß § 528 Abs 1 ZPO unzulässig ist (3 Ob 86/88 ua; vgl. die Worte "in allen anderen Fällen" in dieser Gesetzesstelle).
Der gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist daher gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 1 Z 1 ZPO unzulässig.
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