OGH 3Ob86/88

OGH3Ob86/8822.6.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei T*** Aufzüge Gesellschaft m.b.H., Graz, Wiener Straße 238, vertreten durch Dr. Heinrich Kammerlander, Rechtsanwalt in Graz, wider die verpflichtete Partei Adolf W***, Gastwirt, Klagenfurt, Lidmanskyg. 19, vertreten durch Dr. Bruno Pollak, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 66.000,-- sA, infolge Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 20.April 1988, GZ 1 R 107/88-12, womit ihr "außerordentlicher Oberrekurs" gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 7.März 1988, GZ 1 R 107/88 (= 7 E 17/88-6 des Bezirksgerichtes Klagenfurt) zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Verpflichtete hat die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung

Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung der Forderung von S 66.000,-- sA die Exekution durch Zwangsverwaltung. Der Verpflichtete erhob gegen diese Exekutionsbewilligung Rekurs, dem das Rekursgericht nicht Folge gab.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes erhob der Verpflichtete ein als "außerordentlicher Oberrekurs" bezeichnetes Rechtsmittel, welches das Rekursgericht mit der Begründung zurückwies, daß sein die Exekutionsbewilligung bestätigender Beschluß gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 1 Z 1 ZPO nicht angefochten werden könne.

Der vom Verpflichteten gegen den zurückweisenden Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Rekurs ist zwar ohne Rücksicht auf § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig, weil § 528 Abs 2 ZPO auf Beschlüsse, mit denen ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof erstmals vom Gericht zweiter Instanz zurückgewiesen wird, nicht anzuwenden ist (EvBl 1986/139 ua).

Der Rekurs ist jedoch nicht berechtigt, weil das Rekursgericht bei der Zurückweisung des Revisionsrekurses (von der Ablehnung einer Sachentscheidung durch die 2.Instanz kann keine Rede sein) zutreffend davon ausging, daß zufolge § 78 EO iVm § 528 Abs 1 Z 1 ZPO auch im Exekutionsverfahren die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz nicht bekämpft werden kann, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt wurde (3 Ob 127/86; vgl. auch SZ 57/42). Die im Rekurs enthaltenen Ausführungen, mit denen der Verpflichtete darzutun versucht, daß die Entscheidung über den Exekutionsantrag von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO abhängt, gehen daher fehl, weil § 528 Abs 2 ZPO und damit die angeführte Bestimmung dann nicht gilt, wenn der Rekurs schon gemäß § 528 Abs 1 ZPO unzulässig ist (3 Ob 80/86 ua; vgl. die Worte "in allen anderen Fällen ..." im § 528 Abs 2 ZPO).

Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 78 EO iVm § 40 und § 50 ZPO.

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