Spruch:
Es wird dem Revisionsrekurs Folge gegeben, der angefochtene Beschluß aufgehoben und dem Rekursgericht eine neue Entscheidung über den Rekurs unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Text
Begründung
Nach dem bisherigen Grundbuchsstand waren als Eigentümer der Liegenschaft EZ 229 Grundbuch 87122 Tux, bestehend aus dem Grundstück 1099 Baufläche, der Eigentümer der EZ 90077 zu 2/3-Anteilen und jener der EZ 90078 zu 1/3-Anteil eingetragen. Die Grundbuchseinlage EZ 90078 Grundbuch 87122 Tux besteht nicht. Das Erstgericht hat auf Ansuchen des Johann M*** (geboren 27. Dezember 1909), des Eigentümers der Liegenschaft EZ 246 Grundbuch 87122 Tux, aufgrund des Amtsberichtes vom 6.September 1988, Nc 122/88-1, sowie des Protokolles vom 23.November 1988, Nc 122/88-4, zur Berichtigung des Grundbuches gemäß § 136 GBG im Grundbuch 87122 Tux folgende Eintragungen bewilligt:
a) In EZ 229 beim Eigentumsrecht B-LNR 2 die Anmerkung der Änderung, daß auf dem 1/3-Anteil anstelle des Eigentümers der EZ 90078 nunmehr jener der EZ 246 tritt;
b) in EZ 246 im A 2-Blatt die Ersichtlichmachung, daß mit dieser Liegenschaft das Miteigentum zu 1/3 in EZ 229 verbunden ist. Das Rekursgericht hat den dagegen erhobenen Rekurs des Josef K*** (geboren 27.Februar 1930) aus nachstehenden Erwägungen zurückgewiesen:
Nach ständiger Rechtsprechung komme die Legitimation zum Rekurs in Grundbuchssachen nur den Personen zu, deren grundbücherliche Rechte durch die Verfügung des Grundbuchsgerichtes beeinträchtigt (belastet, abgetreten, beschränkt oder aufgehoben) werden (vgl. SZ 45/74, EvBl 1978/124 uva). Interessen oder Rechte, die nicht Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung sind, entbehrten daher des Rechtsmittelschutzes. Im vorliegenden Fall sei der Rekurswerber durch die vom Grundbuchsgericht vorgenommene Berichtigung des Grundbuches in seinen bücherlichen Rechten in keiner Weise berührt worden. Daß dies der Fall wäre, werde nicht einmal im Rekurs behauptet, worin vielmehr im wesentlichen nur geltend gemacht werde, daß hier die Voraussetzungen für die vom Erstgericht vorgenommene Berichtigung des Grundbuches nicht vorlägen und das Erstgericht überdies Verfahrensvorschriften verletzt habe. Auf diese Ausführungen brauche aber nicht weiter eingegangen zu werden, weil sich der Rekurs mangels Rechtsmittellegitimation des Rekurswerbers als unzulässig erweise und daher schon aus diesem Grunde zurückzuweisen sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß der Berichtigungsbeschluß des Grundbuchsgerichtes dem Rekurswerber zugestellt wurde. Die Zustellung eines Grundbuchsbeschlusses begründe für sich allein noch kein Anfechtungsrecht (SZ 44/110 ua). Gegen den Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Josef K*** (geboren 27. Februar 1930).
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig (MGA GBG2 E 6 zu § 126) und auch berechtigt.
In Grundbuchssachen steht die Legitimation zum Rekurs - wovon das Rekursgericht zutreffend ausgeht - (außer dem Antragsteller) nur den Personen zu, die durch den angefochtenen Beschluß in ihren bücherlichen Rechten verletzt sein könnten (MGA GBG3 E 17 zu § 122). Diese Möglichkeit kann aber im vorliegenden Fall in bezug auf den Revisionsrekurswerber entgegen der Meinung des Rekursgerichtes nicht ausgeschlossen werden. Der Revisionsrekurswerber weist mit Recht darauf hin, daß er als Gesamtrechtsnachfolger nach seinem Vater bücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ 252 Grundbuch 87122 Tux ist, mit welcher laut A 2-LNR 1 lit a das Miteigentumsrecht zu 1/3-Anteil an der EZ 229 desselben Grundbuches verbunden sei und die offenbar einen Teil des im bücherlichen Eigentum seines Vaters gestandenen ehemaligen Grundbuchskörpers EZ 78 I KG Tux darstelle. Es war daher dem Revisionsrekurs Folge zu geben, der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht eine neue Entscheidung über den Rekurs unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
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