Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluß vom 22. September 1988, 3 SW 23/87-18, hat das Bezirksgericht Fünfhaus für Elisabeth B*** gemäß § 273 Abs.1 ABGB einen Sachwalter für die Vertretung der Betroffenen vor Ämtern und Behörden sowie für die Einkommens- und Vermögensverwaltung, demnach im Wirkungskreis des § 273 Abs.3 Z 3 ABGB bestellt, und zum Sachwalter den Notarsubstituten Dr. Manfred S*** ernannt. Die Vorinstanzen haben übereinstimmend den Antrag der Elisabeth B***, das Sachwalterschaftsverfahren aufzuheben und den Sachwalter zu entheben, abgewiesen und hiebei ausgeführt, daß das Verfahren keinerlei Gründe für die beantragten Maßnahmen ergebe. Da übereinstimmende Entscheidungen der Vorinstanzen vorliegen, wäre gemäß § 16 AußStrG ein weiteres Rechtsmittel nur wegen Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit oder offenbarer Gesetzwidrigkeit zulässig. Eine Nichtigkeit oder Aktenwidrigkeit werden überhaupt nicht behauptet.
Rechtliche Beurteilung
Offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird (JBl. 1975, 547, NZ 1973, 77 ua). Ein nach § 16 AußStrG an den Obersten Gerichtshof erhobener Rekurs ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem Schriftsatz nicht erkennbar ist, worin eine offenbare Gesetzwidrigkeit, eine Aktenwidrigkeit oder eine Nichtigkeit gelegen sein sollen (7 Ob 549-551/89, 1 Ob 657/88 ua).
Im vorliegenden Fall läßt das Rechtsmittel der Einschreiterin nicht erkennen, worin eine offenbare Gesetzwidrigkeit gelegen sein soll. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Sachwalter zu entlassen ist, erscheint eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht möglich (vgl. 1 Ob 143/72, 8 Ob 197/70 zu der in diesem Punkt gleichgelagerten Frage der Entlassung eines Beistandes). Die Entscheidungen der Vorinstanzen gründen sich auf den von ihnen festgestellten Sachverhalt, dessen Überprüfung dem Obersten Gerichtshof entzogen ist. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit läßt die Beurteilung dieses Sachverhaltes durch die Vorinstanzen nicht erkennen. Der Revisionrekurs war daher zurückzuweisen.
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