OGH 8Ob197/70

OGH8Ob197/7022.9.1970

SZ 43/161

Normen

AußStrG §16
JN §25
AußStrG §16
JN §25

 

Spruch:

Nichtigkeit der vor rechtskräftiger Erledigung des Ablehnungsantrages gefällten Entscheidung gemäß § 25 JN nur bei Stattgebung der Ablehnung

OGH 22. September 1970, 8 Ob 197/70 (LGZ Wien 44 R 98/70; BG Innere Stadt Wien 1 P 85/66)

Text

Der beschränkt entmundigte Alexander A beantragte, seinen Beistand, den Rechtsanwalt Dr Wolfgang U, seines Amtes zu entheben.

Das Erstgericht wies diesen Antrag ab.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs des Entmundigten zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Da der angefochtene Beschluß im Verfahren außer Streitsachen ergangen ist und den erstinstanzlichen Beschluß bestätigt hat, kann er nur nach den Bestimmungen des § 16 AußStrG, also wegen Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit und offenbare Gesetzwidrigkeit, bekämpft werden.

Der Revisionsrekurswerber macht vor allem Nichtigkeit geltend, da er die Richter des Senates des Rekursgerichtes, die über seinen Rekurs am 26. Juni 1970 entschieden haben, als befangen abgelehnt habe. Der Ablehnungsantrag ist mit Beschluß vom 8. Mai 1970 zurückgewiesen worden. Der Entmundigte hat gegen diesen Beschluß allerdings einen Rekurs eingebracht, der mangels Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt zurückgewiesen wurde. Dem Rekurs des Entmundigten gegen diesen Zurückweisungsbeschluß wurde mit Beschluß des Rekursgerichtes vom 8. September 1970 keine Folge gegeben. Daraus geht hervor, daß die Zurückweisung des Ablehnungsantrages erst mit dem letztgenannten Beschluß rechtskräftig geworden ist. § 25 JN knüpft jedoch die Sanktion der Nichtigkeit einer vor rechtskräftiger Erledigung des Ablehnungsantrages durch die abgelehnten Richter gefällten Entscheidung nur an die Stattgebung der Ablehnung. Bei rechtskräftiger Zurückweisung des Ablehnungsantrages liegt höchstens ein Mangel des Verfahrens vor, der aber das Zustandekommen einer richtigen Entscheidung nicht verhindern konnte und daher im Rechtsmittelstadium nicht mehr zu berücksichtigen ist (Fasching, I 213, Anm 2 zu § 25 JN). Die gerügte Nichtigkeit liegt somit nicht vor.

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