Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin die mit S 7.360,65 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (einschließlich S 669,15 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung
Die Antragstellerin beantragte nach der am 15.4.1985 ausgesprochenen und inzwischen rechtskräftig gewordenen Scheidung ihrer im Jahre 1977 geschlossenen Ehe mit dem Antragsgegner fristgerecht die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse derart, daß ihr eine vom Antragsgegner zu leistende Ausgleichszahlung von S 300.000 zuerkannt werde. In der Folge dehnte sie nach Ablauf der in § 95 EheG normierten Jahresfrist das Ausgleichszahlungsbegehren um S 800.000 aus und beantragte primär die Übertragung "eines Hälfteanteiles der Ehewohnung" an sie. Unter anderem brachte sie vor, daß sie von einer nach der Eheschließung erlangten Abfertigung in der Höhe von S 156.000 einen Betrag von S 126.000 zur Anschaffung verschiedener Gegenstände bzw zur ehelichen Lebensführung und Bezahlung von Schulden des Antragsgegners verwendet und den Restbetrag von S 30.000 dem Antragsgegner als - bis heute nicht zurückgezahltes - Darlehen für einen Autokauf übergeben habe. Während der Ehe habe der Antragsgegner für das in seinem Alleineigentum stehende Reihenhaus Innsbruck, Negrellistraße 6, monatliche Annuitäten von S 2.850 geleistet. Die Antragstellerin habe den Großteil der Haushaltskosten allein bestritten und vom Antragsgegner kein Wirtschaftsgeld erhalten. Im Herbst 1984 habe der Antragsgegner einen PKW im Werte von S 160.000 gekauft, die Hälfte dieses Betrages stehe der Antragstellerin zu. Nach ihrem Auszug aus der Ehewohnung habe sie sich Einrichtungsgegenstände um S 100.000 auf Kredit kaufen müssen, dagegen sei dem Antragsgegner das Mobiliar im Werte von S 60.000 verblieben. Für die nun gemietete Wohnung bezahle die Antragstellerin monatlich S 6.000.
Der Antragsgegner bestritt das Vorbringen der Antragstellerin und brachte seinerseits ua vor: Die Antragstellerin habe während der Ehe großzügig ihre beiden Kinder aus erster Ehe unterstützt und sich mehrere PKW, zuletzt einen im Werte von S 80.000, gekauft. Der Antragsgegner habe sich durch den Verkauf von Miteigentumsanteilen an der Liegenschaft Innsbruck, Stadlweg 5, noch vor der Eheschließung schuldenfrei gestellt und in der Folge auch die monatlichen Annuitäten von S 2.850 für das Haus Negrellistraße 6 bezahlt. Dieses Haus sei bereits vor der Eheschließung im Eigentum des Antragsgegners gestanden und von ihm bewohnt worden und daher auch nicht als Ehewohnung in die Aufteilung einzubeziehen. Da er den Großteil des Monats im Außendienst tätig gewesen sei, habe der auf ihn entfallende Haushaltsaufwand nur eine äußerst geringe Höhe erreicht. Wegen des eigenen Einkommens der Antragstellerin sei er zur Zahlung eines Wirtschaftsgeldes nicht verpflichtet gewesen. Dennoch habe er die Kosten der Ehewohnung, in welcher auch die Tochter der Antragstellerin aus erster Ehe gewohnt habe, allein getragen.
Das Erstgericht erkannte den Antragsgegner schuldig, der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von S 195.000 zu leisten. Es traf im wesentlichen folgende Sachverhaltsfeststellungen: Die Antragstellerin hat anläßlich der aus dem Verschulden des Antragsgegners geschiedenen Ehe der Parteien auf Unterhalt verzichtet und war schon vorher aus der Ehewohnung ausgezogen. Während der acht Jahre dauernden Ehe wohnte ihre Tochter aus erster Ehe ebenfalls in der Ehewohnung. Diese Tochter und auch ein Sohn der Antragstellerin bezogen Waisenrenten. Die Antragstellerin war stets als Sekretärin beschäftigt und verdiente zunächst monatlich netto S 8.000 und zuletzt monatlich S 16.000 zuzüglich Sonderzahlungen. Der Antragsgegner verdiente zunächst monatlich netto S 9.000 und zuletzt monatlich netto S 17.000 bis S 18.000. Jeder der beiden verfügte über sein Einkommen jeweils allein. Der Antragsgegner zahlte die Betriebskosten und die monatlichen Rückzahlungsraten für das Haus. Sämtliche übrigen Haushaltskosten trug die Antragstellerin. Der Antragsgegner war durchschnittlich mindestens zwei Wochen pro Monat von Montag bis Freitag und dazu noch jeweils einige weitere Tage im Monat auswärts tätig. Kurz nach der Eheschließung erhielt die Antragstellerin eine Abfertigung von S 152.494,90. Davon gewährte sie dem Antragsgegner ein bisher nicht zurückgezahltes Darlehen von S 30.000. Den verbleibenden Betrag verwendete sie zum Kauf von Einrichtungsgegenständen und für die Haushaltsführung. Jeder der beiden kaufte sich während der Ehe jeweils auf Kredit mehrmals gebrauchte Autos. Im Oktober 1984 kaufte der Antragsgegner zuletzt einen PKW, wobei er im Austausch gegen seinen gebrauchten PKW eine Aufzahlung von S 76.000 leistete. Im Jahre 1970 hatte er das zu erbauende Reihenhaus Innsbruck, Negrellistraße 6, zum Preis von S 580.000 erworben, wovon beim Abschluß der Ehe ein Kreditbetrag von S 378.000 inklusive Zinsen und bei Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft am 15.4.1985 ein Betrag von rund S 280.000 inklusive Zinsen offenstanden und den er in Monatsraten von S 2.850 zurückzahlte. Das Haus wurde vom Antragsgegner im Jahre 1971 bezogen und auch die Antragstellerin wohnte schon vor der Eheschließung dort. Bei Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft hatte das Haus einen Verkehrswert von S 2,166.536. Der Antragsgegner hat im Erbwege 2/16-Anteile an der Liegenschaft Innsbruck, Stadlweg 5, erworben und erzielte hieraus monatliche Mieteinnahmen von S 2.850, die er für die Rückzahlung des Kredites verwendete.
In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht davon aus, daß das Haus Innsbruck, Negrellistraße 6 vom Antragsgegner in die Ehe eingebracht wurde und daher nicht der Aufteilung unterliege. Seine hiefür monatlich geleisteten Annuitätenzahlungen seien aber bei der Aufteilung zu berücksichtigen, da hiedurch das Familieneinkommen geschmälert bzw die Ansammlung von Ersparnissen gehindert worden sei. Hieraus errechne sich ein Gesamtbetrag von S 262.200 an Aufwendungen für das Haus. Berücksichtigt werden müsse auch die Tatsache, daß die Antragstellerin den von der Pensionsversicherungsanstalt ausbezahlten Abfertigungsbetrag von rund S 150.000 insgesamt für gemeinsame Bedürfnisse verwendet habe, weshalb eine Aufteilung im Verhältnis von 60 : 40 zugunsten der Antragstellerin gerechtfertigt erscheine. Da der Antragsgegner einen um S 64.000 höherwertigen PKW als die Antragstellerin behalten habe und für das Haus einen Betrag von S 262.200 an Kreditrückzahlungen verwendet habe, ergebe sich ein aufzuteilender Betrag von S 326.000; 60 % hievon seien S 195.000, die der Antragsgegner als Ausgleichszahlung an die Antragstellerin zu leisten habe. Das vom Antragsgegner mit dem Begehren auf Antragsabweisung angerufene Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß und sprach aus, daß der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es verwies darauf, daß die Antragstellerin die Nichterledigung ihrer Anträge auf Übertragung eines Hälfteanteiles "an der Ehewohnung" an sie bzw gegenteiligenfalls auf Zuerkennung einer weiteren Ausgleichszahlung von S 800.000 nicht angefochten habe, sodaß auf diese Begehren nicht einzugehen sei, sondern nur der Vollständigkeit wegen auf deren Verfristung hingewiesen werde. Somit sei nur noch zu prüfen, ob die ihr vom Erstgericht zuerkannte Ausgleichszahlung von S 195.000 gerechtfertigt erscheine. Bei Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft der Streitteile seien an aufzuteilenden Vermögenswerten lediglich die umstrittenen beiden PKWs sowie die Ehewohnung, also die Liegenschaft mit dem Hause Innsbruck, Negrellistraße 6, vorhanden gewesen. Für die Zugehörigkeit dieser Wohnung zum ehelichen Gebrauchsvermögen spiele es keine Rolle, daß der Antragsgegner diese zunächst in die Ehe eingebracht habe. Im Hinblick auf das Begehren der Antragstellerin nach Ausgleichszahlung seien hinsichtlich dieser Ehewohnung andere Maßnahmen im Sinne des § 87 EheG nicht zu erwägen, sondern es müsse nur noch geprüft werden, ob die vom Erstgericht festgesetzte Geldleistung die Überlassung der Ehewohnung (Reihenhaus samt Liegenschaft) an den Antragsgegner gerechtfertigt erscheinen lasse. Im Sinne der Entscheidung 2 Ob 704/86 müsse hier geprüft werden, welcher Geldbetrag dem Vorteil desjenigen Teiles entspreche, der bei der Aufteilung besser weggekommen sei. Die Ausgleichszahlung sei dabei nach billigem Ermessen festzusetzen. Es komme also nicht nur auf die beiderseitigen Beiträge zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens, der Ansammlung von Ersparnissen sowie die in den §§ 81 und 83 EheG weiters genannten Umstände, sondern auch darauf an, den vormaligen Ehegatten den Beginn eines neuen Lebensabschnittes tunlichst zu erleichtern. Somit sei anzustreben, die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Teile möglichst ausgeglichenen Art und Weise zu regeln. Die wirtschaftliche Grundlage der nunmehr getrennten Lebensführung solle nach dem Standard der beiderseitigen Lebensverhältnisse für beide Teile soweit als möglich gesichert und ein individuell gerechtes Aufteilungsergebnis herbeigeführt werden. Die Interessen des weichenden geschiedenen Ehegatten müßten jedenfalls Berücksichtigung finden. Von diesen Grundsätzen ausgehend müsse bei der Bemessung der begehrten Ausgleichszahlung zunächst bedacht werden, daß die Antragstellerin die laufenden Kosten der Haushaltsführung getragen und weiters eine Abfertigung von rund S 150.000 für die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse zur Verfügung gestellt habe. Durch die Haushaltsführung und Berufstätigkeit habe die Antragstellerin dem Antragsgegner aber auch die freie Disponierbarkeit über sein eigenes Einkommen ermöglicht, da er ansonsten die Haushaltskosten hätte abdecken müssen. Solcherart habe er unter Beibehaltung des bisherigen Lebensstandards die monatlichen Rückzahlungsraten von S 2.850 bestreiten können. Allein unter Berücksichtigung dieser Umstände, also unter Vernachlässigung der umstrittenen Bewertung der beiden PKW und der umstrittenen Frage eines Darlehens der Antragstellerin von S 30.000 an den Antragsgegner, gebühre der Antragstellerin schon die vom Erstgericht zuerkannte Ausgleichszahlung. Sie habe rund S 152.000 für den allgemeinen Lebensaufwand zur Verfügung gestellt und dem Antragsgegner während der Ehe die Leistung von Rückzahlungsraten (Kapital und Zinsen) in der Höhe von insgesamt rund S 262.000 (monatlich S 2.850) ermöglicht, ohne daß er einen besonderen Konsumverzicht habe hinnehmen müssen. Dieser Betrag von S 414.000 stelle in erster Linie die Berechnungsgrundlage dar, sodaß selbst bei Zugrundelegung eines Aufteilungsschlüssels von 1 : 1 und unter Ausklammerung des Wertes der beiden PKW der zuerkannte Ausgleichsbetrag gerechtfertigt erscheine. Dazu komme aber noch die Erwägung, daß die Antragstellerin der Benützung der gemeinsamen Ehewohnung im Werte von über S 2 Millionen verlustig gegangen sei und dieser Vorteil des Antragsgegners jedenfalls ausgeglichen werden müsse. Nach der Rechtsprechung sei es ein Gebot der Billigkeit, daß der Ehegatte, der die Ehewohnung behält, den anderen Ehegatten bei der Beschaffung einer neuen Wohnung unterstützt. Eine Reduktion der vom Erstgericht dem Antragsgegner auferlegten Ausgleichszahlung würde diesem Ausgleichsgedanken nicht mehr gerecht werden.
Gegen die rekursgerichtliche Entscheidung erhebt der Antragsgegner Revisionsrekurs mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Abweisung des Ausgleichszahlungsbegehrens der Antragstellerin. Er meint, das Haus Innsbruck, Negrellistraße 6 habe zwar den vormaligen Ehegatten als Ehewohnung gedient, es sei jedoch von ihm in die Ehe eingebracht worden und damit entgegen anderslautender Judikatur nicht in die Aufteilung einzubeziehen. Insoweit sollte ein verstärkter Senat über die Auslegung der Bestimmung des § 82 Abs 2 EheG entscheiden. Die rekursgerichtliche Annahme, die Antragstellerin habe als berufstätige Ehefrau durch die Führung auch des Haushaltes einen höheren Beitrag zur ehelichen Lebensführung geleistet, sei unrichtig, wie sich schon daraus ergebe, daß er einen Großteil des Monats auswärts berufstätig gewesen sei. Für diese Tätigkeit sei die Antragstellerin dadurch entschädigt worden, daß er seinerseits sämtliche Aufwendungen betreffend die Ehewohnung getragen habe. Es sei somit nicht verständlich, warum sich der Antragsgegner "beträchtliche Aufwendungen gegenüber einer Hausfrauenehe erspare". Die Feststellung, daß die Antragstellerin ihre Abfertigung in Höhe von rund S 150.000 für die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse verwendet habe, sei zwar nicht mehr bekämpfbar, doch habe die Antragstellerin selbst behauptet, dem Antragsgegner hievon ein Darlehen von S 30.000 gewährt zu haben, sodaß dieser Betrag keinesfalls der Aufteilung unterliege. Im Zusammenhang mit der Anschaffung von PKWs seien auch diesbezügliche Schulden zu berücksichtigen. Die monatliche Rückzahlungsrate von S 2.850 habe der Antragsgegner fetgestelltermaßen durch Mieteinnahmen aus dem Objekt Innsbruck, Stadlweg 5, gedeckt. Dabei sei wegen der Zinsentilgung die Darlehensschuld lediglich auf S 280.059,54, also um S 98.443, verringert worden, sodaß höchstens dieser letztgenannte Betrag bei der Aufteilung berücksichtigt werden könne. Im übrigen wären bei Anmietung einer Ehewohnung auch Mietzinskosten in dieser Höhe angelaufen. Aus allen diesen Gründen erscheine die Auferlegung jeglicher Ausgleichszahlung gegenüber dem Antragsgegner nicht gerechtfertigt.
Rechtliche Beurteilung
Dem Revisionsrekurs kommt keine Berechtigung zu.
Richtig ist, daß der Antragsgegner nach den Feststellungen die monatlichen Rückzahlungsraten von S 2.850 für den zum Erwerb des Hauses Innsbruck, Negrellistraße 6, aufgenommenen Kredit aus Einnahmen abdeckte, welche ihm aus den ererbten Anteilen am Objekt Innsbruck, Stadlweg 5, zuflossen. Nach der ständigen Rechtsprechung zählen aber auch Erträge eines ererbten oder geschenkten Vermögens zu den der Aufteilung unterliegenden Einkünften und sind daher grundsätzlich in die Aufteilung einzubeziehen (SZ 55/163; SZ 56/42; 4 Ob 602/86; 4 Ob 524/87 ua). Wenn der Antragsgegner diese Erträge hier nicht als eheliche Ersparnis zinsenbringend anlegte, sondern zur Abstattung eines für den Erwerb des als Ehewohnung dienenden Hauses Innsbruck, Negrellistraße 6, aufgenommenen Kredites verwendete, so haben sie zur Schuldenentlastung beigetragen und sind daher bei der Aufteilung zu berücksichtigen. Auf der Grundlage der Feststellungen der Vorinstanzen geht der Antragsgegner in seinem Revisionsrekurs selbst davon aus, daß die Antragstellerin aus einer Abfertigung jedenfalls einen Betrag von S 122.000 (S 152.000 abzüglich des umstrittenen Darlehens von S 30.000) für Anschaffungen im Rahmen des ehelichen Haushaltes sowie die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse aufwendete und wenigstens dieser Betrag der Aufteilung unterliegt. Weiters bezweifelt der Antragsgegner nicht, daß hier eine Aufteilung im Verhältnis von 1 : 1 der Billigkeit entspricht, denn er wendet sich lediglich gegen die rekursgerichtliche Ansicht, die Antragstellerin habe als berufstätige Ehefrau durch die Führung des Haushaltes insgesamt einen höheren Beitrag zur ehelichen Lebensführung geleistet als er. Allein schon ausgehend von den vorgenannten, zu gleichen Teilen zuzuweisenden Beträgen von S 262.000 und S 122.000 = S 384.200 : 2 = S 192.100 erweist sich demnach aber, daß die dem Antragsgegner von den Vorinstanzen auferlegte Ausgleichszahlung von S 195.000 nicht überhöht ist. Die geringfügige Differenz von S 2.900 kann aus Billigkeitsgründen vernachlässigt werden.
Es bedarf somit aber nicht mehr einer Erörterung, ob und mit welchen Werten auch die beiden bei Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorhandenen PKW in die Aufteilung einzubeziehen sind, wie die in dem vom Antragsgegner in die Ehe eingebrachten Haus Innsbruck, Negrellistraße 6, geführte Ehewohnung auf der Grundlage der §§ 81 Abs.2 und 82 Abs 2 EheG zu beurteilen und zu berücksichtigen wäre und inwieweit bei der nach Billigkeit festzusetzenden Ausgleichszahlung noch darauf Bedacht genommen werden müßte, daß der Antragstellerin nach der Scheidung der Beginn eines neuen Lebensabschnittes mit der für sie insbesondere gegebenen Notwendigkeit des Erwerbes einer Wohnung erleichtert werden sollte. Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 234 AußStrG.
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