OGH 6Ob512/89

OGH6Ob512/8918.5.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef P***, Staudach 112, 8230 Hartberg, vertreten durch Dr. Gerald Carli, Rechtsanwalt in Hartberg, wider die beklagte Partei Hermann P***, Landwirt, Staudach 33, 8230 Hartberg, vertreten durch Dr. Otmar Franiek, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 1,359.830 sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 7.November 1988, GZ 3 R 126/88-15, womit das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 30.März 1988, GZ 16 Cg 90/87-9, unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben wurde, zu Recht erkannt und beschlossen:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der Beschluß des Berufungsgerichtes wird hinsichtlich eines Teilbetrages von S 356.800 samt 4 % Zinsen seit 1.3.1987 dahin abgeändert, daß hinsichtlich dieses Teilbetrages samt diesbezüglichen Zinsen die klagsabweisende Entscheidung des Erstgerichtes als Teilurteil wiederhergestellt wird. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten. Hinsichtlich eines Teilbetrages von S 1,003.030 samt 4 % Zinsen seit 1.3.1987 wird der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes bestätigt.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind gleich weiteren Verfahrenskosten zu behandeln.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile sind Brüder. Ihre Eltern waren Eigentümer der Liegenschaft EZ 52 KG Staudach, die sie mit Pachtvertrag vom 1.12.1976 dem Kläger auf unbestimmte Zeit verpachtet hatten. Im Pachtvertrag war vereinbart, daß Ansprüche des Pächters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung in sechs Monaten ab Beendigung des Pachtverhältnisses verjähren. Mit Schreiben vom 15.5.1984 kündigte der Kläger das Pachtverhältnis zum 31.12.1984 auf. Am 5.3.1985 brachte der Kläger gegen seine Eltern zu 13 Cg 46/85 des Erstgerichtes eine Klage auf Herausgabe verschiedener landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte sowie auf Bezahlung eines Betrages von S 480.000 als Ersatz für Aufwendungen ein. Der Betrag von S 480.000 setzte sich wie folgt zusammen:

S 250.000 für die Errichtung eines Stalles und einer Jauchegrube,

S 100.000 für "Zuwachs an Vieh", S 80.000 für die Errichtung einer Wohnung und S 50.000 für einen angeschafften Traktor. Am 10.10.1986 trat in jenem Rechtsstreit Ruhen des Verfahrens ein. Mit Übergabsvertrag vom 27.9.1985 übergaben die Eltern der Streitteile die Liegenschaft dem Beklagten.

Mit seiner am 3.3.1987 eingebrachten Klage begehrte der Kläger vom Beklagten die Bezahlung eines Betrages von S 1,359.830 sA. Er brachte vor, er sei von den Eltern als Hoferbe vorgesehen gewesen und habe seit seinem 14.Lebensjahr von 1972 bis 1984 auf dem Bauernhof gearbeitet. Nachdem im Jahre 1983 Streitigkeiten in größerem Ausmaß aufgetreten seien, weil sich der Vater der Streitteile trotz der Verpachtung an den Kläger unverhältnismäßig in die Wirtschaftsführung eingemischt habe, habe der Kläger eine einvernehmliche Lösung gesucht. Seine Eltern hätten aber versucht, ihn möglichst billig und ohne Entschädigung aus dem ihnen gehörigen Besitz zu vertreiben. Offensichtlich deshalb, weil das vom Kläger gegen sie eingeleitete Verfahren schlecht gestanden sei, hätten sie die Wirtschaft dem Beklagten übergeben. Dieser hafte aber gemäß § 1409 ABGB neben den Eltern für die Forderungen des Klägers.

Der Kläger schlüsselte den Betrag von S 1,359.830 wie folgt auf:

Unter Punkt 1. der Klage wurde der Wert zurückgelassener Maschinen und Geräte (insgesamt S 112.500), deren Herausgabe der Kläger in der gegen seine Eltern gerichteten Klage gefordert hatte, geltend gemacht. Im Punkt 2. lit a - i forderte der Kläger einen Betrag von insgesamt S 448.300 für verschiedene Aufwendungen. Darunter befanden sich solche, die der Kläger schon gegenüber seinen Eltern - wenn auch zum Teil mit höheren Beträgen - geltend gemacht hatte, und zwar für den Stall S 168.000 (lit a), für die Jauchegrube S 77.000 (lit e), für die Wohnung S 69.000 (lit h) und für den Traktor S 50.000 (lit i). Im Punkt 2. lit j wurde eine Forderung von S 110.000 mit der Begründung erhoben, der Kläger habe diesen Betrag nach einem Verkehrsunfall als Schmerzengeld erhalten und zur Gänze in den Betrieb "hinein gesteckt". Mit Punkt 2. lit k begehrte der Kläger S 423.350 als Entgelt für Arbeiten, die er in den Jahren 1972 - 1976 für die Landwirtschaft erbracht habe. Im Punkt 3. der Klage wurde schließlich ein Betrag von S 265.680 mit der Begründung gefordert, der Kläger habe in den Jahren 1976 - 1983 seinem Bruder Siegfried und dem Beklagten freie Station gewährt.

Der Beklagte beantragte in seiner umfangreichen Klagebeantwortung die Abweisung des Klagebegehrens und brachte im wesentlichen vor, die Eltern hätten den Pachtvertrag mit Schreiben vom 18.9.1984 mit sofortiger Wirkung aufgekündigt, weil ein Zusammenleben mit dem Kläger wegen dessen Verhalten nicht möglich gewesen sei. Trotzdem hätten die Eltern dem Kläger den Abschluß eines Übergabsvertrages angeboten, der jenem entsprochen habe, der dann mit dem Beklagten abgeschlossen worden sei. Der Kläger habe dies jedoch abgelehnt. Der Übergabsvertrag mit dem Beklagten sei wegen Alters und Krankheit der Eltern abgeschlossen worden und stehe in keinem Zusammenhang mit dem Vorprozeß. Der Kläger habe während des Pachtverhältnisses zu Unrecht Holz geschlägert und verkauft. Der Beklagte hafte nicht nach § 1409 ABGB, weil er von den Forderungen des Klägers keine Kenntnis gehabt habe. Eine Nachforschungspflicht habe ihn nicht getroffen. Überdies habe der Beklagte den Wert der Landwirtschaft übersteigende Schulden bezahlt bzw müsse solche begleichen. Die Forderungen des Klägers seien insbesondere auch auf Grund des § 12 des Pachtvertrages verjährt. Der Beklagte nahm detailliert zu den einzelnen Forderungen Stellung, die für landwirtschaftliche Geräte und für an Gebäuden erbrachte Leistungen geltend gemacht wurden, und führte zu den Ansprüchen wegen Gewährung freier Station an ihn und Siegfried P*** aus, freie Station sei nur teilweise gewährt worden. Hiefür hätten der Beklagte und Siegfried P*** Arbeiten geleistet, die höher zu bewerten seien, als die freie Station. Für an Siegfried P*** erbrachte Leistungen könnte der Kläger überdies nur von diesem Ersatz begehren. Schließlich wendete der Beklagte Gegenforderungen im Betrag von S 597.120,86 ein. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es führte aus, schon aus dem Vorbringen des Klägers ergebe sich, daß er Ersatz von Aufwendungen begehre, die er während des Pachtverhältnisses getätigt habe. Diese Ansprüche seien aber gemäß § 12 des Pachtvertrages verjährt. Aber auch die Ansprüche wegen der in der Zeit von 1972 bis 1976 erbrachten Arbeitsleistungen seien wegen Ablaufes der Verjährungsfrist von drei Jahren verjährt.

Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es führte aus, die Vereinbarung einer Verjährungszeit von nur sechs Monaten sei zulässig gewesen. Die Forderungen des Klägers für Dienstleistungen verjährten in drei Jahren. Sei für unentgeltlich geleistete Dienste die Überlassung der Wirtschaft in Aussicht gestellt worden, werde der Anspruch erst fällig, sobald sich die Nichterfüllung der Zusage herausstelle. Der Lauf der Verjährungsfrist beginne in dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte zweifelsfrei erkennen müsse, daß sich die Erwartung nicht erfüllen werde. Der Kläger berufe sich auf § 1409 ABGB. Nach dieser Bestimmung hafte der rechtsgeschäftliche Erwerber neben dem Veräußerer nur für jene Schulden, die er bei der Übernahme gekannt habe oder habe kennen müssen und überdies nur bis zur Höhe der übernommenen Aktiven. Diese Einschränkung gelte bei nahen Angehörigen nicht. Sie hafteten für die gesamten Verbindlichkeiten, wenn sie nicht bewiesen, daß ihnen die Schulden bei Übernahme weder bekannt gewesen seien noch hätten bekannt sein müssen. Der Übernehmer könne alle Einwendungen aus dem Grundgeschäft erheben. Da der Schuldbeitritt nach § 1409 ABGB an der Rechtsnatur der Forderung nichts ändere, laufe die bisherige Verjährungsfrist weiter. Der Übernehmer hafte nicht für verjährte Ansprüche. Zu prüfen sei daher, ob im Hinblick auf den Einwand der Verjährung die Forderungen des Klägers gegenüber seinen Eltern zur Zeit der Übertragung der Liegenschaft noch bestanden hätten. Das Pachtverhältnis habe mit 31.12.1984 geendet, die Übergabe der Liegenschaft an den Beklagten sei mit Vertrag vom 27.9.1985 erfolgt. Am 5.3.1985 habe der Kläger Aufwendungen während der Pachtzeit gegenüber den Eltern mit Klage geltend gemacht. Durch die Einbringung einer Klage werde die Verjährungsfrist unterbrochen, aber nur unter der Voraussetzung, daß das gerichtliche Verfahren gehörig fortgesetzt werde. Vergleichsverhandlungen hätten an sich nicht die Bedeutung eines Unterbrechungsgrundes, sie seien vielmehr als Hemmungsgrund zu werten. Sie bewirkten, daß der Ablauf der Frist gehemmt werde und daher auch nach Scheitern der Verhandlungen der Anspruch noch geltend gemacht werden könne. Für den Beginn der dreijährigen Verjährungszeit für zweckverfehlende Arbeitsleistungen sei es unumgänglich festzustellen, ob der Kläger tatsächlich solche Ansprüche geltend mache und wann er habe erkennen müssen, daß seine Erwartung nicht erfüllt werde. Zu prüfen sei weiters, ob die Einbringung der Klage gegen die Eltern die sechsmonatige Verjährungsfrist unterbrochen oder lediglich gehemmt habe. Den Parteien müsse Gelegenheit gegeben werden, zu diesen Fragen Stellung zu nehmen (es wäre denkbar, daß anläßlich des Ruhens des Verfahrens vereinbart worden sei, die nicht gehörige Fortsetzung nicht als Verjährungseinrede geltend zu machen. Es könnte aber auch so sein, daß sich Vergleichsverhandlungen erst zu einem Zeitpunkt zerschlagen hätten, der die Einbringung der vorliegenden Klage, soweit diese auf die behaupteten Aufwendungen des Klägers während der Pachtzeit Bezug nehme, als rechtzeitig erscheinen ließe). Keinesfalls könne schon derzeit gesagt werden, daß die Entgeltansprüche wegen Verstreichens der Frist des § 1486 ABGB verjährt seien bzw die behaupteten Forderungen des Klägers gegen seine Eltern im Zeitpunkt des Überganges des Vermögens auf den Beklagten nicht mehr zu Recht bestanden hätten, sondern ebenfalls verjährt gewesen seien. Der Beklagte bekämpft den Beschluß des Berufungsgerichtes mit Rekurs.

Der Kläger beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist teilweise berechtigt.

1.) Zu Punkt 1. der Klage (S 112.500 für Maschinen und Geräte):

Gegenüber seinen Eltern hatte der Kläger die Herausgabe dieser Gegenstände begehrt, offenbar gestützt auf sein Eigentumsrecht. Aus welchen Gründen er nun gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Bezahlung des Geldwertes dieser Gegenstände haben sollte, kann der Klage nicht entnommen werden. Aus § 1097 ABGB kann ein derartiger Anspruch nicht abgeleitet werden. Hinsichtlich eines Betrages von

S 112.500 ist die Klage daher unschlüssig. In diesem Umfang war das Klagebegehren jedenfalls abzuweisen, insoweit bedarf es daher keiner Verfahrensergänzung.

2.) Zu Punkt 2 lit a - i der Klage (S 448.300):

Hier handelt es sich um den Ersatz für Aufwendungen, die der Kläger als Pächter machte, also um Forderungen, die gemäß § 12 des Pachtvertrages in sechs Monaten verjähren. Die Parteien haben hier offensichtlich die gesetzliche Regelung des § 1097 ABGB übernommen. Bei der in dieser Vorschrift genannten Frist handelt es sich nach neuer Rechtsprechung um eine Ausschlußfrist (EvBl 1971/75;

MietSlg 37.144; zur ähnlich geregelten Fristbestimmung im § 1111 ABGB siehe SZ 56/103; zu dem diesbezüglichen Meinungsstreit in der Literatur vgl insbesondere Würth in Rummel, ABGB, Rz 7 zu § 1097;

Schubert in Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 1451; Koziol-Welser, Grundriß8, I, 181; Schwimann/Mader, ABGB, V, § 1451 Rz 9 bis 11 sowie 13. Zur Frage der Behandlung der Präklusivfristen zum Unterschied von Verjährungsfristen vgl EvBl 1986/30). Ob im vorliegenden Fall eine Ausschlußfrist vorliegt, oder ob es sich auf Grund der vertraglichen Regelung um eine Verjährungsfrist handelt, bedarf keiner weiteren Erörterung, weil die Rechtsfolgen für die hier wesentlichen Probleme in beiden Fällen die gleichen sind. In der Folge wird - der Bezeichnung der Vertragsparteien folgend - der Ausdruck "Verjährung" verwendet. Die vom Kläger in der Berufung aufgestellte und in der Rekursbeantwortung wiederholte Behauptung, beim Pachtvertrag habe es sich um ein Scheingeschäft gehandelt, ist eine gemäß § 482 Abs 2 ZPO unzulässige Neuerung. Diese steht überdies im Widerspruch zu dem vom Kläger in erster Instanz erstatteten Vorbringen. Dort vertrat der Kläger nämlich den Standpunkt, er sei auf Grund des Pachtvertrages für die Wirtschaft allein zuständig gewesen, und machte seinem Vater zum Vorwurf, sich in die Wirtschaft eingemischt zu haben. Der Kläger ging in erster Instanz also von einem wirksamen Pachtvertrag aus. Daher kommt auch die zulässig vereinbarte (vgl Schubert in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1502 mwN) Verjährungszeit zur Anwendung. Die Verjährungszeit begann, falls die Eltern einen Grund zur sofortigen Aufkündigung hatten, mit Zugang des Kündigungsschreibens vom 18.9.1984 an den Kläger, andernfalls mit 1.1.1985. Am 5.3.1985, also jedenfalls innerhalb der Verjährungszeit, brachte der Kläger die Klage gegen seine Eltern ein. Dadurch trat hinsichtlich der Ansprüche, die gegen die Eltern geltend gemacht wurden, gemäß § 1497 ABGB unter der Voraussetzung gehöriger Fortsetzung des Verfahrens Unterbrechung der Verjährung ein. Richtig ist zwar, daß die Verjährung grundsätzlich nur für und gegen den einzelnen Mitschuldner wirkt und ihre Hemmung und Unterbrechung nur gegen jenen Mitschuldner eintritt, gegen den ein begründender Tatbestand gesetzt wurde (Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 894). Entgegen der im Rekurs vertretenen Ansicht muß der Übernehmer eines Vermögens oder eines Unternehmens die im Zeitpunkt der Übernahme bereits eingetretene Unterbrechung der Verjährung durch Prozeßführung jedoch gegen sich gelten lassen (SZ 13/160; Klang, § 1409 ABGB in der Rechtsübung, JBl 1948, 444 f; Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht3, Allgemeiner Teil 532). Wurde die Klage gegen den ursprünglichen Schuldner gehörig fortgesetzt (§ 1497 ABGB), dann ist die Verjährung auch gegenüber dem Übernehmer nicht eingetreten. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht eine Verfahrensergänzung über die näheren Umstände der Vereinbarung des Ruhens des Verfahrens im Vorprozeß zwischen dem Kläger und seinen Eltern aufgetragen.

Da der Beklagte seinen Verjährungseinwand lediglich auf den Ablauf der dreijährigen Verjährungszeit bzw der im Pachtvertrag vereinbarten von sechs Monaten stützte, nicht aber auf die nicht gehörige Fortsetzung des Vorprozesses, kann es dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen, daß er bisher beachtliche Gründe für das Ruhen des Verfahrens nicht behauptet und bewiesen hat (vgl SZ 43/29, SZ 58/180).

Von den nun unter Punkt 2 lit a - i erhobenen Ansprüchen hatte der Kläger gegenüber seinen Eltern lediglich jene für den Stall, die Jauchegrube, die Wohnung und den Traktor geltend gemacht. Hinsichtlich der übrigen Ansprüche trat eine Unterbrechung der Verjährung daher auf keinen Fall ein. Das Begehren auf Ersatz für den angeschafften Traktor ist nicht schlüssig, hier gilt das zu Punkt 1 der Klage Gesagte. Von den unter Punkt 2 lit a - i der Klage geltend gemachten Forderungen von insgesamt S 448.300 könnten daher nur jene für den Stall, die Jauchegrube und die Wohnung von zusammen

S 314.000 berechtigt sein, hinsichtlich des Betrages von S 134.300 ist die Sache bereits im Sinne der Abweisung spruchreif. Insoweit war das abweisende Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.

3.) Zu Punkt 2 lit j der Klage (S 110.000 Schmerzengeld):

Der Kläger ist gemäß § 1097 ABGB berechtigt, den Ersatz für einen Aufwand, der dem Bestandgeber oblegen wäre, sowie für einen nützlichen Aufwand zu fordern. Derartige Ansprüche machte er in seiner Klage auch detailliert geltend. Laufende gewöhnliche Ausbesserungen hatte der Kläger gemäß § 6 des Pachtvertrages auf seine Kosten zu tragen. Das Begehren auf Ersatz eines Betrages lediglich mit der Begründung, er sei für den Pachtgegenstand verwendet worden, ist daher nicht schlüssig. Auch hinsichtlich dieses Betrages war das klagsabweisende Ersturteil wiederherzustellen.

4.) Zu Punkt 2 lit k der Klage (Ansprüche wegen in den Jahren 1972 - 1976 erbrachter Arbeitsleistungen):

Die Ausführungen des Rekursgerichtes, die Verjährungszeit für Ansprüche wegen zweckverfehlender Arbeitsleistungen habe erst zu dem Zeitpunkt begonnen, zu welchem der Kläger zweifelsfrei habe erkennen können, daß sich die Erwartung nicht erfüllen werde, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (Schubert in Rummel, ABGB, Rz 10 zu § 1486 mwN). Ob tatsächlich zweckverfehlende Arbeitsleistungen vorliegen, oder ob es sich um Dienste zwischen Familienangehörigen handelte, bei welchen sich nach den Umständen des Falles die Unentgeltlichkeit aus den persönlichen Verhältnissen der Beteiligten ergibt, und welche Ansprüche der Kläger daraus ableiten könnte, kann, da hierüber keinerlei Feststellungen vorliegen, derzeit noch nicht beurteilt werden (vgl zu diesen Fragen Bydlinski in Wilburg FS 1965, 45 ff; Rummel, Wegfall des Rechtsgrundes und Zweckverfehlung als Gründe der Kondiktion nach § 1435 ABGB, JBl 1978, 449 ff; JBl 1985, 692). Zu diesen Fragen ist daher eine Ergänzung des Verfahrens erster Instanz erforderlich, ebenso darüber, wann der Kläger erkennen konnte, daß ihm der Hof nicht übergeben werde. Darauf, daß die Eltern nicht verpflichtet waren, dem Kläger den Hof zu übrgeben, kommt es entgegen den Rekursausführungen nicht an. Die Ausführungen des Rekurswerbers, der Kläger habe die Hofübergabe selbst vereitelt, sind durch die bisherigen Feststellungen in keiner Weise gedeckt. Zur Frage der Vereitelung des Geschäftszweckes wider Treu und Glauben (vgl Bydlinski, aaO, 77; Rummel in Rummel, ABGB, Rz 9 zu § 1435; SZ 43/16; JBl 1985, 692) ist daher derzeit nicht Stellung zu nehmen. Falls der Kläger wegen der in den Jahren 1972 bis 1976 erbrachten Arbeitsleistungen tatsächlich einen Anspruch gegenüber seinen Eltern hätte, wäre noch zu prüfen, ob den Beklagten eine Haftung hiefür gemäß § 1409 ABGB trifft. Eine Haftung des Beklagten bestünde dann nicht, wenn er beweist, daß ihm die Schulden bei der Übernahme weder bekannt waren noch bekannt sein mußten (§ 1409 Abs 2 ABGB). Auch diese Frage wurde im Verfahren erster Instanz nicht erörtert, es fehlen hiezu Feststellungen. Aus dem Umstand allein, daß gegen die Eltern keine Forderungen wegen zweckverfehlender Arbeitsleistungen geltend gemacht wurden, ergibt sich jedenfalls nicht zwingend, daß dem Beklagten derartige Ansprüche des Klägers weder bekannt waren noch hätten bekannt sein müssen, zumal zur Zeit der Einbringung der Klage gegen die Eltern die Übergabe der Liegenschaft an den Beklagten noch nicht erfolgt war und daher nach dem derzeitigen Verfahrensstand noch nicht gesagt werden kann, daß solche Ansprüche damals bereits fällig waren. Außerdem könnte sich eine Kenntnis des Beklagten davon, daß der Kläger derartige Ansprüche behauptete, etwa auch aus mündlichen Äußerungen des Klägers ergeben haben. Eine Haftung des Beklagten wäre überdies dann ausgeschlossen, wenn er bereits Schulden im Wert der übernommenen Liegenschaft beglichen hätte (§ 1409 Abs 1 letzter Satz ABGB - diese Haftungsbegrenzung kommt seit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz auch nahen Angehörigen zugute - vgl Ehrenzweig-Mayrhofer, aaO, 531).

5.) Zu Punkt 3. der Klage (S 265.680 - Gewährung der freien Station für Siegfried P*** und den Beklagten):

Bei diesen Forderungen handelt es sich nicht um Ansprüche des Pächters auf Ersatz von Aufwendungen im Sinne des § 12 des Pachtvertrages, die vereinbarte Verjährungszeit von sechs Monaten findet daher keine Anwendung. Der Kläger stützte auch dieses Begehren auf § 1409 ABGB und machte auf Grund des gesetzlichen Schuldbeitrittes Forderungen geltend, die ihm gegen seine Eltern zustehen. Gegenüber seinen Eltern stünden dem Kläger dann Ansprüche wegen Gewährung freier Station an seine Brüder zu, wenn die Eltern gegenüber diesen Brüdern damals noch unterhaltspflichtig gewesen wären und der Kläger durch die Gewährung der freien Station einen Aufwand gemacht hätte, den seine Eltern zu erbringen gehabt hätten (§ 1042 ABGB). Ob dies der Fall war, wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren mit den Parteien zu erörtern haben. Sollte sich ergeben, daß dem Kläger wegen der Gewährung freier Station an seine Brüder Ansprüche gegen seine Eltern zustehen, dann wäre auch hier zu prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen des § 1409 ABGB für eine Haftung des Beklagten gegeben sind.

Insgesamt erweist sich die vom Berufungsgericht angeordnete Verfahrensergänzung daher hinsichtlich der Punkte 2 lit a, e, h und k sowie 3 der Klage als erforderlich. Die übrigen geltend gemachten Ansprüche bestehen jedoch auf keinen Fall zu Recht, weshalb insoweit in Stattgebung des Rekurses das Urteil des Erstgerichtes wiederierzustellen war.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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