Spruch:
Der Revisionsrekurs des Antragsgegners wird insoweit zurückgewiesen, als er sich gegen den bestätigenden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung richtet.
Im übrigen wird dem Revisionsrekurs des Antragsgegners und dem Revisionsrekurs der Antragstellerin nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Das von der Republik Österreich angerufene Erstgericht setzte die von der Verwaltungsbehörde für die Enteignung einer Teilfläche der Liegenschaft EZ 96 KG Schwechat samt Wohn- und Geschäftsgebäude mit 10,347.381 S bestimmte Entschädigungssumme mit 5,908.369 S neu fest. Dieser Betrag errechnet sich nach dem eingeholten Sachverständigengutachten wie folgt:
Verkehrswert von 275 m2 Grundfläche S 226.290
Verkehrswert des Wohn- und Geschäfts-
hauses S 1,907.000
Übersiedlungskosten (Wohnung) S 36.000
Grunderwerbssteuer und Eintragungsgebühren S 22.629
Verkehrswert des "lebenden Unternehmens" S 2,500.000
Mieterentschädigung A*** S 900.000
Mieterentschädigung D*** S 101.450
Mieterentschädigung R*** S 215.000
S 5,908.369
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen trat durch die Enteignung keine Wertminderung der verbleibenden Restliegenschaft ein. Die Verlegung des auf der Liegenschaft betriebenen "lebenden Unternehmens" in ein auf der verbliebenen Teilfläche zu errichtendes Geschäftslokal würde einen Aufwand von 4,470.942 S erfordern; durch die Übersiedlung würde ein Verdienstentgang von 1,106.218 S eintreten.
Das lediglich vom Antragsgegner angerufene Rekursgericht gab seinem Rekursbegehren, einen weiteren Betrag von 3,355.952 S als Entschädigung zuzusprechen, hinsichtlich eines Betrages von 1,324.185 S nicht Folge, hob hinsichtlich des Begehrens auf Zuspruch von weiteren 2,031.767 S den erstgerichtlichen Beschluß auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es hielt die erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen für unbedenklich und führte zur Rechtsrüge im einzelnen aus: Entgegen der Ansicht des Rekurswerbers liege eine Vereinbarung der Parteien im Sinne des § 22 Abs 1 Eisenbahnenteignungsgesetz nicht vor. Der Antragsgegner habe in der Verhandlung vor der Verwaltungsbehörde erklärt, vorbehaltlich "der durch die Mieter zu erwartenden Ersatzforderungen mit der Höhe des Entschädigungsbetrages einverstanden zu sein"; weiters habe er darauf verwiesen, daß in Zusammenhang "mit der Errichtung eines neuen Wohn- und Geschäftsgebäudes laut Sachverständigengutachten Verluste entstanden sind, deren Geltendmachung vorbehalten bleibt". Nach dem Text des Verhandlungsprotokolles habe die Antragstellerin hierauf geäußert: "Der Vertreter der Antragstellerin nimmt das Verhandlungsprotokoll zur Kenntnis". Diese bloße Zurkenntnisnahme eines Verhandlungsergebnisses könne aber weder als ausdrückliche noch als stillschweigende Erklärung im Sinne des Abschlusses einer Vereinbarung über die Höhe der Entschädigungszahlung gewertet werden. Das Begehren auf Ersatz einer Wertminderung für das verbleibende Restgrundstück sei vom Erstgericht zutreffend abgewiesen worden, da eine solche durch zumutbare Maßnahmen, nämlich durch den möglichen Ankauf einer Grundstücksfläche vom Nachbargrund, vermieden werden könne und der Enteignete hiezu im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht gehalten sei. Auch Abbruchkosten seien zu Recht nicht zuerkannt worden, da es Sache des durch die Enteignung Begünstigten sei, das Enteignungsobjekt freizumachen. Grundsätzlich habe das Erstgericht auch zutreffend lediglich den Wert des "lebenden Unternehmens" und nicht die Verlegungskosten einer etwaigen Standortverlegung zugrundegelegt, denn es würde dem Grundsatz der Schadensminderungspflicht auch widersprechen, dem Enteigneten Verlegungskosten zuzusprechen, obwohl er einen neuen Gewerbebetrieb billiger und in gleicher Weise an einem anderen Standort führen könne. Unrichtigerweise unberücksichtigt gelassen habe der Sachverständige jedoch den "goodwill" des Unternehmens. Um den Wert eines Unternehmens beurteilen zu können, sei es notwendig, für den Zeitpunkt der Enteignung eine Vermögensbilanz aufzustellen, für welche der "lebende Geschäftswert" maßgebend sei. Insbesondere sei zu untersuchen, ob der Wert des Unternehmens die Summe der einzelnen Werte übersteige (Firmenwert, Geschäftswert, innerer Wert, ideeller Wert, goodwill) und daher einen höheren Veräußerungserlös erzielen ließe. Zum Firmenwert, dem Barwert künftiger Erträge, gehörten im Sinne der Entscheidung EvBl 1976/255 mancherlei Faktoren wie Alter der Firma, mutmaßliche Dauer der gesicherten Absatzmöglichkeiten, lokale Lage des Unternehmens, Vorhandensein von Konkurrenzunternehmen, Nähe der Bezugsquellen, der kaufmännische Ruf des Unternehmens, die Kreditfähigkeit der Lieferanten, die Stamm- und Laufkundschaft, die rationelle Ausgestaltung der Betriebsanlagen und schließlich auch der Umsatz. Im ergänzten Verfahren werde daher das Erstgericht dem Sachverständigen aufzutragen haben, eine neuerliche Unternehmensbewertung unter Berücksichtigung des "goodwill" vorzunehmen.
In ihrem auf Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung gerichteten Revisionsrekurs bringt die Antragstellerin vor, der Sachverständige habe seiner Unternehmensbewertung den auf immerwährende Zeiten erzielbaren Gewinn zugrundegelegt und damit ohnehin bereits alle für die Gewinnermittlung erheblichen Faktoren, insbesondere auch den Firmenwert, berücksichtigt. Grundsätzlich sei eine Unternehmensbewertung im Sinne der Entscheidung JBl 1981, 545 ff vorzunehmen. Der Antragsgegner sei der irrtümlichen Auffassung, der Betrag von 2,5 Mio S beziehe sich lediglich auf den Warenwert und den Zeitwert der Einrichtung. Tatsächlich handle es sich dabei aber um den kapitalisierten Unternehmensgewinn. Beim angenommenen jährlichen Unternehmensgewinn von 200.000 S sei der Unternehmenswert von 2,5 Mio S ohnehin schon extrem zugunsten des Antragsgegners errechnet worden. Die Bewertung habe im Sinne der Feststellung des Verkehrswertes für die Liegenschaft samt Unternehmen erfolgen müssen, dem Unternehmen käme nur die Bedeutung eines werterhöhenden Faktors für die Liegenschaft zu. Vorliegendenfalls habe das Erstgericht den Verkehrswert der Liegenschaft samt dem Gebäude, in welchem das Unternehmen betrieben werde, und zusätzlich den Wert des Unternehmens zugesprochen, dadurch sei der für das Unternehmen genutzte Anteil der Liegenschaft samt Baulichkeiten doppelt bewertet worden, nämlich einerseits nach dem Verkehrswert und andererseits nach dem Ertragswert. Hinsichtlich eines Unternehmens habe der Enteignete nur Anspruch auf Ersatz der Verlegungskosten an einen anderen Standort. Es könne also entgegen der erstgerichtlichen Ansicht nicht von den Kosten der Errichtung eines neuen Geschäftslokales ausgegangen werden, vielmehr müsse die Verlegung in ein gleichwertig ausgestattetes Geschäftsobjekt zugrundegelegt werden. Bei der Unternehmensbewertung müsse der Unternehmerlohn abgezogen werden, weil es dem Enteigneten freistehe, die Arbeitskraft anderweitig zu verwerten. Wenn der Enteignete ein nicht verlegbares Unternehmen nicht mehr weiterführen könne, dann müsse er die vorhandenen Waren und das Inventar abverkaufen; dies sei bei der Festsetzung des Unternehmenswertes zu berücksichtigen. Im übrigen sei die erstgerichtliche Entscheidung mit Ausnahme des Unternehmenswertes rechtskräftig, da die Voraussetzungen eines ao. Revisionsrekurses nicht vorlägen.
Der Antragsgegner beharrt in seinem Revisionsrekurs darauf, der Antrag zur gerichtlichen Neufestsetzung eines Entschädigungsbetrages sei im Hinblick auf das Vorliegen einer Vereinbarung gemäß § 22 Abs 1 EisbEG unzulässig. Aus dem Verhandlungsprotokoll der Enteignungsbehörde gehe hervor, daß die beiden Sachverständigengutachten detailliert erörtert und dagegen keine Einwendungen erhoben worden seien. Die Antragstellerin habe auch keinen Vorbehalt gegen die "endgültige Vereinbarung" hinsichtlich des festgesetzten Entschädigungsbetrages gemacht. Schließlich ließe auch die lange Verfahrensdauer auf das Zustandekommen einer Einigung schließen. Somit hätte das Rekursgericht bei Berücksichtigung aller dieser Umstände das Vorliegen einer schlüssigen Vereinbarung feststellen und den Neufestsetzungsantrag abweisen müssen. Demgemäß werde der Rekursantrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne der Zurückweisung des Neufestsetzungsantrages, in eventu auf Festsetzung des Entschädigungsbetrages mit 8,047.871 S und allenfalls dahin gestellt, daß die vorinstanzlichen Beschlüsse auch hinsichtlich des Betrages von 1,324.185 S aufgehoben und den Vorinstanzen auch diesbezüglich die Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung aufgetragen werde. Zu seinen Eventualanträgen führte der Antragsgegner aus: Die Abweisung des Anspruches auf Ersatz einer Wertminderung der verbleibenden Restfläche beruhe auf der Annahme, dem Enteigneten sei der Zukauf einer angrenzenden Grundfläche möglich gewesen. Tatsächlich stehe aber nicht fest, daß ein solcher Zukauf bereits im Zeitpunkt der Enteignung erfolgt sei. Darüber hinaus hätte geprüft werden müssen, ob nicht trotz des Ankaufes eine Wertminderung eingetreten sei. Weiters müßten dem Antragsgegner die Abbruchkosten von 1,083.945 S vergütet werden, wie dies auch der Enteignungsbescheid vorgesehen habe. Der Vergleich vom 22. Juli 1985 sei vom Antragsgegner nur unter der Voraussetzung geschlossen worden, daß die Abbruchkosten bei der gerichtlich festzusetzenden Entschädigungssumme gesondert berücksichtigt werden. Auch die Ermittlung des Gebäudewertes durch den Sachverständigen sei unrichtig, weil statt der von den Vorgutachtern errechneten Erhöhung nur eine Indexaufwertung vorgenommen worden sei. Schließlich sei die rekursgerichtliche teilweise Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses nicht erforderlich, weil die Entschädigung für den "goodwill" des Unternehmens im Hinblick auf die besonders günstige Lage des Betriebes jedenfalls eine zusätzliche Entschädigung von 2,031.676 S rechtfertige.
Rechtliche Beurteilung
Zur Rechtsmittelzulässigkeit ist auszuführen:
Nach § 20 Abs 5 BStG 1971 sind für das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung die Bestimmungen des EisbEG 1954 sinngemäß anzuwenden. Zufolge § 24 Abs 1 dieses Gesetzes gelten auch für das Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes. Mangels einer diesbezüglich abweichenden Regelung kann daher ein bestätigender Beschluß des Rekursgerichtes auch in einem Verfahren nach § 20 BStG 1971 nur im Rahmen des § 16 AußStrG angefochten werden (5 Ob 137/73, 6 Ob 614/88 uva). Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist demnach - und darauf verweist die Antragstellerin in ihrer Gegenäußerung grundsätzlich zutreffend - hinsichtlich der nicht das Unternehmen betreffenden - also der anderen einzelnen Entschädigungsansprüche - auf die Anfechtungsgründe des § 16 AußStrG beschränkt, denn insoweit liegt eine bestätigende rekursgerichtliche Entscheidung vor. Auf Grund der Bestimmungen der Zivilverfahrensnovelle 1983 hat nämlich auch für den Bereich der §§ 14 und 16 AußStrG bei teilweise bestätigenden und teilweise abändernden (aufhebenden) Entscheidungen des Rekursgerichtes der Grundsatz zu gelten, daß gegen den bestätigenden Teil nur ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG erhoben werden kann. Die Grenzlinie ist dort zu ziehen, wo dem Rekurs einer Partei in trennbarer Weise auch nur teilweise nicht Folge gegeben wurde (SZ 57/119, SZ 58/129 uva). Nach ständiger Rechtsprechung bilden mehrere aus der gleichen Enteignung hervorgehende Entschädigungsansprüche mangels zwischen ihnen bzw. den einzelnen Posten bestehenden notwendigen Zusammenhanges auch keinen einheitlichen Entscheidungsgegenstand (5 Ob 74/72, 7 Ob 121/73; SZ 52/179; 1 Ob 747/83 uva). Da auch der Einwand des Antragsgegners, die Parteien hätten im Sinne der im Enteignungsbescheid bezifferten einzelnen Entschädigungsansprüche ein Übereinkommen gemäß dem § 20 Abs 5 BStG 1971, § 22 EisbEG 1954 geschlossen, so daß die Anrufung des Gerichtes unzulässig sei, jeden einzelnen dieser Entschädigungsansprüche für sich betrifft, ist ein notwendiger Zusammenhang zwischen den einzelnen Entschädigungsansprüchen und damit eine einheitliche Entscheidung nicht gegeben. Der bestätigende Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses kann daher nur nach § 16 AußStrG angefochten werden. Der Antragsgegner hat aber die dort taxativ aufgezählten Beschwerdegründe der Nichtigkeit, der offenbaren Gesetzwidrigkeit oder der Aktenwidrigkeit nicht geltend gemacht. Da im Sinne der Entscheidung 6 N 505/88 (vgl. JBl 1987/172; SZ 56/167; EvBl 1986/146) ein gemäß dem § 20 Abs 5 BStG 1971, § 22 EisbEG 1954 geschlossenes Übereinkommen lediglich zur Zurückweisung des Antrages auf gerichtliche Bestimmung der Entschädigung mangels Rechtsschutzinteresses, nicht aber zu einer mit Nichtigkeit bedrohten und solcherart gemäß § 16 AußStrG wahrnehmbaren Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges (EvBl 1974/127; SZ 47/105 ua) führen könnte, scheidet insoweit auch der Beschwerdegrund der Nichtigkeit des Verfahrens von vornherein aus. In diesem Umfang war das gegen die bestätigende rekursgerichtliche Entscheidung gerichtete Rechtsmittel des Antragsgegners daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 16 AußStrG als unzulässig zurückzuweisen.
Zulässigerweise (JB 203; NZ 1981, 108 uva) wird sowohl von der Antragstellerin als auch vom Antragsgegner die rekursgerichtliche Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung über die Abweisung des über den - mangels Anfechtung - rechtskräftigen Zuspruch von 2,500.000 S hinausgehenden Entschädigungsanspruches des Antragsgegners für den Wert seines lebenden Unternehmens bekämpft. Der Einwand des Antragsgegners, die gerichtliche Feststellung eines diesbezüglichen Entschädigungsanspruches sei wegen Vorliegens eines privatrechtlichen Übereinkommens im Sinne des § 20 Abs 5 BStG 1971, § 22 EisbEG 1954 unzulässig, wurde von den Vorinstanzen zu Recht verworfen. Die vom Rekursgericht festgestellten, oben wiedergegebenen Erklärungen des Antragsgegners und der Antragstellerin vor der Verwaltungsbehörde reichen nicht hin, als im Sinne des § 863 ABGB stillschweigend zustandegekommene privatrechtliche Vereinbarung über die Entschädigungsansprüche gewertet zu werden. Grundsätzlich stellt das Vorbringen vor Gericht bzw. vor Behörden eine an diese und nicht an die Gegenpartei gerichtete Willenserklärung und somit keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung dar, da es als verfahrensrechtlicher Vorgang nicht den Willen zum Abschluß eines Rechtsgeschäftes erkennen läßt (NZ 1970, 31; 1 Ob 682/84). Allgemein darf eine konkludente Handlung nur angenommen werden, wenn sie eindeutig in eine bestimmte Richtung weist und kein vernünftiger Grund übrig bleibt, daran zu zweifeln, daß der Wille vorliegt, hiedurch eine Rechtsfolge in einer bestimmten Richtung herbeizuführen (6 Ob 692/76; SZ 54/163, SZ 58/11; MietSlg 34.036, 34.228 uva). Für die Konkludenz ist ein strenger Maßstab anzulegen (8 Ob 678/86, 3 Ob 630/86). Demgemäß wurde auch hinsichtlich des konkludenten Abschlusses eines Übereinkommens im Sinne des § 22 EisbEG 1954 auf die von der Rechtsprechung zu § 863 Abs 1 ABGB geforderten Voraussetzungen verwiesen und jeweils auf die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles abgestellt (JBl 1987, 169; JBl 1987, 172; JBl 1985, 429; SZ 56/167; EvBl 1986, 146 ua).
Daraus, daß vorliegendenfalls gegen die Sachverständigengutachten keine Einwendungen erhoben wurden und der Vertreter der Antragstellerin "das Verhandlungsprotokoll zur Kenntnis nahm", der Antragsgegner dagegen seinerseits in einigen Punkten sogar ausdrücklich Mehrforderungen anmeldete, kann entgegen der Ansicht des Antragsgegners (siehe auch dessen erstinstanzliches Vorbringen AS 46, welches sich in der ohne jegliche Ausführung gebliebenen Behauptung einer "zustandegekommenen Vereinbarung" erschöpfte) beim geforderten strengen Beurteilungsmaßstab keinesfalls der Schluß auf das stillschweigende Zustandekommen eines Entschädigungsübereinkommens über die vom Antragsgegner nicht bemängelten Entschädigungsbeträge gezogen werden.
Somit war die Antragstellerin berechtigt, die gerichtliche Feststellung der zu leistenden Enteignungsentschädigung zu beantragen.
Zur beiderseitig bekämpften rekursgerichtlichen Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung über die Abweisung des 2,5 Mio S übersteigenden Entschädigungsanspruches des Antragsgegners betreffend den Wert seines "lebenden Unternehmens" ist folgendes auszuführen:
Nach der ständigen Rechtsprechung (EvBl 1987/79; SZ 55/175; EvBl 1976/255; EvBl 1976/256; SZ 49/123 uva) ist bei Enteignung einer Liegenschaft, nicht aber des darauf betriebenen Unternehmens grundsätzlich dessen Verlegung zumutbar, wobei auf alle damit verbundenen Nachteile, also neben den Kosten der Übersiedlung des Betriebes insbesondere auch auf Verluste aus Standortvorteilen Bedacht zu nehmen ist. Sind die Gesamtkosten einer solchen Verlegung aber höher als der Wert des Unternehmens, dann ist dieser zu vergüten.
Vorliegendenfalls wurde unbekämpft festgestellt, daß die Übersiedlungskosten 4,471.000 S zuzüglich eines Ertragsausfalles während der Übersiedlung von 1,106.218 S betragen würden. Die Vorinstanzen haben hierauf nicht diesen höheren Gesamtbetrag von rund 5,6 Mio S, sondern unangefochten bzw. nicht mehr bekämpfbar - siehe die vorstehenden Ausführungen zu § 16 AußStrG - außer dem Verkehrswert der enteigneten Teilfläche von 226.290 S und dem vom Neubauwert ausgehenden Zeitwert und somit dem Sachwert (vgl. Rummel-Schlager Enteignungsentschädigung 115) des Wohn- und Geschäftshauses, in welchem der Enteignete sein Unternehmen betrieb, in Höhe von 1,907.000 S auf der Grundlage der vom Sachverständigen verwerteten Bilanzen und des danach zu erwarteten kapitalisierten jährlichen Zukunftsgewinnes sowie des Substanzwertes (Warenwert und Zeitwert der Geschäftseinrichtung) den geringeren Betrag von 2,5 Mio S als Wert des "lebenden Unternehmens" zuerkannt. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegt darin somit aber keine "Doppelbewertung" im Sinne eines Zuspruches des Verkehrswertes und des Ertragswertes der "Liegenschaft samt Baulichkeiten", zumal auch der Verkehrswert der enteigneten Teilfläche von 226.290 S im Verhältnis zu den beiden vorstehenden Werten von insgesamt 4,407.000 S geringfügig ist und der hierin enthaltene Ertragsanteil aus der teilweise unternehmerischen Eigennutzung daher vernachlässigt werden kann (vgl. SZ 55/175). Die erstgerichtliche Feststellung des Ertragswertes des Unternehmens auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens wurde von der Antragstellerin nicht bekämpft. Daß bei dieser Berechnung bereits alle für die Wertermittlung erheblichen, vom Rekursgericht angeführten Faktoren, insbesondere auch der Firmenwert (goodwill) enthalten sei, ist aus dem Gutachten nicht ersichtlich. Richtig ist, daß die allfälligen Standortvorteile dann nicht mehr gesondert zu berücksichtigen sind, wenn auf sie vom Sachverständigen bei der Errechnung des jährlichen Zukunftsgewinnes von 200.000 S bereits Bedacht genommen wurde. Dafür, daß im Sinne der Rekursausführungen des Antragsgegners "die Entschädigung für den goodwill des Unternehmens" im Hinblick auf die besonders günstige Lage des Betriebes jedenfalls den Zuspruch eines zusätzlichen Betrages von 2,931.676 S rechtfertigen könnte, mangelt es an jeglichem Anhaltspunkt. Dagegen ist der Ansicht der Antragstellerin zu folgen, daß im Falle der Mitarbeit des (früheren) Antragsgegners im Unternehmen diese auch im verlegten Unternehmen verwertbare eigene Arbeitskraft bei Errechnung des Ertrages des lebenden Unternehmens zu veranschlagen ist (SZ 49/123).
Der Sachverständige wird daher sein Gutachten im Sinne der Ausführungen des Rekursgerichtes und der vorstehenden Ausführungen zu ergänzen haben. Bei Bewertung des "lebenden Unternehmens" mit einem die Übersiedlungskosten von 4,471.000 S zuzüglich des Ertragsausfalles von 1,106.218 S übersteigenden Betrag wären diese sodann geringeren Kosten der Verlegung des Unternehmens und nicht der Wert des "lebenden Unternehmens" zu entschädigen. Abgesehen von den vorstehenden, im Sinne der Rechtsauffassung der Antragstellerin getroffenen Modifikationen und damit im Ergebnis war daher keinem der beiden Rekurse Folge zu geben.
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