European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00284.880.0111.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit seinen Ausführungen, das Berufungsgericht habe das im Hinblick auf die Vertretung des Klägers durch eine qualifizierte Person gemäß § 63 Abs 1 ASGG geltende Neuerungsverbot nicht beachtet, macht die Rekurswerberin ausschließlich einen Mangel des Berufungsverfahrens im Sinne des § 503 Z 2 ZPO geltend.
Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt jedoch nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin hat der Kläger sein Begehren ausdrücklich (arg.: „hauptsächlich“ [AS 86]) nicht allein auf die Bestimmung des § 37 Abs 1 E II 2 DOA gestützt. Das Erstgericht durfte sich daher nicht auf die Feststellung des für die Beurteilung dieses Anfechtungstatbestands maßgeblichen Sachverhalts beschränken; sondern hatte den behaupteten Sachverhalt auch darauf zu prüfen, ob er nicht die Einreibung des Klägers in die begehrte Gehaltsgruppe E II nach anderen Bestimmungen der gemäß §§ 6 und 7 ABGB auszulegenden Dienstordnung (vgl Kuderna, Die Auslegung, kollektivrechtlicher Normen und Dienstordnungen sowie deren Ermittlung im Prozess, DRdA 1975, 161 [171]) rechtfertigt oder ob der Kläger Tätigkeiten verrichtet, denen seine bisherige Einreihung in die Gehaltsgruppe D I (D II) entspricht.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
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