Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei gegen den Verpflichteten als Masseverwalter zur Hereinbringung mehrerer Kostenforderungen von zusammen S 86.244,20 sA die Forderungsexekution. Der Verpflichtete erhob gegen diese Exekutionsbewilligung Rekurs, mit dem er den Antrag auf Aufschiebung der Exekution verband. Das Erstgericht wies den Aufschiebungsantrag ab. Der Verpflichtete bekämpfte auch diesen Beschluß mit Rekurs. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung Folge und wies den Exekutionsantrag zurück; seinem gegen die Abweisung des Aufschiebungsantrags gerichteten Rekurs gab es hingegen nicht Folge und bestätigte den entsprechenden Beschluß des Erstgerichtes.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Verpflichteten gegen den bestätigenden Teil des Beschlusses des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig. Gemäß § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, soweit dadurch der angefochtene erstgerichtliche Beschluß bestätigt worden ist, unzulässig. Diese Bestimmung gilt gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren (vgl. SZ 57/42), weshalb auch in diesem Verfahren, von den besonders geregelten, hier aber nicht vorliegenden Fällen des § 83 Abs. 3 und § 239 Abs. 3 EO abgesehen, eine bestätigende Entscheidung oder der bestätigende Teil der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz nicht angefochten werden kann (RZ 1988/18 ua). Die im Revisionsrekurs enthaltenen Ausführungen, mit denen der Verpflichtete darzutun versucht, daß die Entscheidung über den Aufschiebungsantrag von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO abhänge, gehen fehl, weil § 528 Abs. 2 ZPO und damit die angeführte Bestimmung dann nicht gilt, wenn der Rekurs schon gemäß § 528 Abs. 1 ZPO unzulässig ist (3 Ob 86/88 ua; vgl. die Worte "in allen anderen Fällen" im § 528 Abs. 2 ZPO). Da sich der vorliegende Rekurs ausschließlich gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet, war er als unzulässig zurückzuweisen.
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