Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Bei der Versteigerung von Schweinen, die das Erstgericht zugunsten mehrerer betreibender Gläubiger durchführte, wurde ein Meistbot von insgesamt S 41.595,-- erzielt. Die Rekurswerberin, die nicht zu den betreibenden Gläubigern zählt und die zur Verteilungstagsatzung nicht geladen wurde, meldete eine Forderung von S 6,182.740,40 an und beantragte die Zuweisung des Meistbots im Rang vor den betreibenden Gläubigern. Sie brachte vor, daß die verkauften Schweine Zubehör einer Liegenschaft seien, auf der für sie eine Höchstbetragshypothek eingetragen sei.
Das Erstgericht wies das Meistbot zwei betreibenden Gläubigern zu, ohne die angeführte Hypothekargläubigerin zu berücksichtigen. Das Rekursgericht wies deren gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß des Erstgerichtes erhobenen Rekurs zurück und sprach aus, daß der Wert des "Rekursgegenstandes" S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt und daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zugelassen werde. Die Forderung eines Gläubigers, dem ein vertragliches Pfandrecht an verkauften beweglichen Sachen zustehe, könne bei der Verteilung des Meistbotes nur berücksichtigt werden, wenn er erfolgreich eine Pfandvorrechtsklage nach § 258 EO eingebracht habe. Da die Rekurswerberin dies nicht behauptet habe, sei sie vom Erstgericht zu Recht nicht zur Verteilungstagsatzung geladen worden und das Erstgericht habe zu Recht im Verteilungsverfahren auf ihre Forderung nicht Bedacht genommen. Ihr Rekurs gegen den Verteilungsbeschluß sei von einer hiezu nicht legitimierten Person eingebracht und zurückzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Der von der Rekurswerberin gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig. Aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, daß das Rekursgericht der Meinung war, das Erstgericht habe die Rekurswerberin zu Recht nicht zur Verteilungstagsatzung geladen und habe ihr zu Recht aus dem Meistbot nichts zugewiesen. Das Rekursgericht verneinte damit das Vorliegen eines Verfahrensmangels, den die Rekurswerberin darin erblickte, daß sie zur Verteilungstagsatzung nicht geladen wurde, und auch eines Nichtigkeitsgrundes im Sinn des § 477 Abs. 1 Z 4 ZPO, der aus dem Rekursvorbringen abgeleitet werden könnte, und bestätigte im übrigen die vom Erstgericht vorgenommene Verteilung des Meistbotes. Es entschied daher inhaltlich über den Rekurs. Daran ändert nichts, daß es im Spruch seines Beschlusses das - üblicherweise für eine bloß formelle Entscheidung gebrauchte - Wort "zurückweisen" verwendete und daß es in der Begründung aus der wiedergegebenen Rechtsansicht schließlich ableitete, der Rekurswerberin fehle die Rekurslegitimation. Maßgebend ist der gesamte Inhalt der Entscheidung. Daraus geht aber hervor, daß das Rekursgericht auf Grund des Rekurses die Nichtbeteiligung der Rekurswerberin am Verteilungsverfahren erster Instanz billigte, in der Sache entschied und den Meistbotsverteilungsbeschluß des Erstgerichtes bestätigte. Sieht man von den besonders geregelten Fällen des § 83 Abs. 3 und § 239 Abs. 3 EO ab, so ist gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO der Rekurs gegen einen bestätigenden Beschluß oder den bestätigenden Teil eines Beschlusses des Gerichtes zweiter Instanz auch in Exekutionssachen unzulässig (3 Ob 86/88 ua; vgl. auch SZ 57/42). Der Rekurswerberin kommen hier die angeführten Ausnahmen nicht zugute. Der allein in Betracht kommende § 239 Abs. 3 EO ist im Verfahren über die Erteilung des Meistbotes, das durch den Verkauf beweglicher Sachen erzielt wurde, nicht anzuwenden, weil eine gleichartige Bestimmung für die Fahrnisexekution fehlt (EvBl. 1968/64).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)