Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 7.360,65 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 669,15 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 6. Dezember 1980 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Nauders Regina P*** (nunmehr verehelichte Z***) die Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses samt Garage auf dem Grundstück 578/2 KG Nauders. Im Spruch dieses Bescheides ordnete die Baubehörde unter Punkt 2 und 3 an:
"2. Das Bauvorhaben ist von einem befugten Bauführer nach den Einreichplänen, die einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden, ausführen zu lassen.
3. Der Bauführer ist der Gemeinde Nauders vor Baubeginn schriftlich zu melden."
Regina Z*** bestellte die für den Bau benötigten Ziegel beim Baustoffwerk C*** in Imst. Dort wurde ihr zugesagt, daß der Beklagte die Bauführertätigkeit übernehme und eine Bautafel zur Verfügung stellen werde. Die Entlohnung des Beklagten sollte durch das Baustoffwerk C*** erfolgen. Ein Vertreter dieses Unternehmens stellte in der Folge auf der Baustelle eine Tafel mit dem Namen und der Anschrift des Beklagten auf.
Der Beklagte verfügt über Werbetafeln mit der Aufschrift "Transportbeton T*** Ötz-Roppen-Imst" und über Firmentafeln mit der Aufschrift "Hochbau-Tiefbau-Transportbeton, Schotterwerk Roppen, Ötz-Imst, Tel. 05252/6315-6483 Baumeister I***. F*** T***". Regina Z*** machte der Baubehörde den Beklagten als Bauführer namhaft. Der Bürgermeister der Gemeinde Nauders, Franz W***, rief den Beklagten an und fragte ihn, ob er die Bauführertätigkeit für Regina Z*** übernommen habe. Dies bejahte der Beklagte. Franz W*** forderte den Beklagten auf, eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 37 der Tiroler Landesbauordnung (TBO) abzugeben. Dieser Aufforderung ist der Beklagte nicht nachgekommen. Ohne die Erklärung des Beklagten, er sei Bauführer, hätte die Baubehörde das Bauvorhaben der Regina Z*** eingestellt.
Als der Rohbau bereits das zweite Stockwerk erreicht hatte, beschwerte sich ein Anrainer bei der Baubehörde, daß Regina Z*** die Abstände nicht einhalte. Es kam zu einer Besichtigung der Baustelle, an der der Bürgermeister Franz W***, der Gemeindesekretär Peter B***, Regina Z*** und der Beklagte, der bei der Gelegenheit das erste Mal auf der Baustelle war, teilnahmen. Die Besichtigung ergab verschiedene Mängel. Der Beklagte entwarf ein Sanierungskonzept und übermittelte dieses am 9. Juni 1981 Regina Z*** mit dem Hinweis, daß die Sanierungsarbeiten von fachlich geschultem Personal unverzüglich und unter entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen vorzunehmen seien. Der Beklagte wies in diesem Brief ferner darauf hin, daß er für die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen eine Frist bis zum 26. Juni 1981 ins Auge fasse und danach die Ausführung überprüfen werde. Regina Z*** veranlaßte die notwendigen Sanierungsarbeiten; eine Überprüfung durch den Beklagten fand nicht statt.
Ab 1. Juli 1981 wurden die Innenputzarbeiten durchgeführt. Hiezu kaufte Manfred Z***, der Ehegatte der Bauwerberin, der von Beruf Maschinenschlosser ist, bei der Firma C*** in Imst einen Aufzug, den er selbst montierte. Er hatte von der Firma C*** für die Aufstellung des Aufzuges eine Gebrauchsanweisung erhalten. Zur Montage des Aufzuges beschaffte sich Manfred Z*** eine Kette, die schon früher bei Holzarbeiten Verwendung gefunden hatte. Er befestigte die Umlaufrolle des Aufzuges an einer Dachpfette, um die er eine Telwollmatte gelegt hatte. Mit der Kette war infolge ihrer geringen Länge eine doppelte Umwicklung der Pfette nicht möglich. An zwei Stellen zog Manfred Z*** durch Kettenglieder geführte Schrauben an der Pfette fest. Eine zusätzliche Sicherung hielt er nicht für erforderlich.
Am 14. Juli 1981 arbeitete der Kläger - damals noch Schüler - erstmals auf der Baustelle. Ihm war die Aufgabe zugewiesen, den mit Fertigbetonsäcken beladenen Schubkarren, der mit Hilfe des von Manfred Z*** montierten Aufzuges in den zweiten Stock hinaufbefördert wurde, durch eine Balkontüre ins Hausinnere zu ziehen. Dabei stand er auf Brettern, die über Traversen des Balkons im ersten Stock gelegt waren, und wartete dort jeweils, bis der Schubkarren mit den Betonsäcken ankam. Um zu verhindern, daß der Schubkarren an die Traversen des Balkons im ersten Stock anstieß, drückte der Kläger das Aufzugsseil jeweils von der Hauswand weg. Der Kläger nahm einen 30 bis 50 cm von der Wand entfernten Standplatz ein, hielt sich jedoch bei seiner Arbeit nicht an der Hauswand fest. Er hatte bereits etwa vier oder fünf Fuhren in Abständen von jeweils 10 bis 15 Minuten entgegengenommen, als die Kette riß, an der die Seilumlaufrolle befestigt war; dabei traf die herabstürzende Rolle den Kläger, der gerade wieder das Seil führte, an der Hand. Er verlor das Gleichgewicht, stürzte 5 m tief ab und zog sich dabei schwere Verletzungen zu. Die Eisenkette, die an einer Schweißstelle gebrochen war, war deshalb gerissen, weil der Schubkarren entweder überladen oder an einem Balkonträger hängengeblieben war. Der Arbeitsplatz des Klägers war entgegen der Vorschrift des § 19 Abs. 4 der Verordnung BGBl. 1954/267 weder mit einer Brust- noch einer Fußwehr, die dessen Absturz aus dem zweiten Stockwerk hätte verhindern können, versehen. Bis zum Unfall war der Aufzug insgesamt etwa 20 Stunden in Betrieb. Eine Woche nach dem Unfall verständigte Regina Z*** den Beklagten davon. Dieser besichtigte darauf die Unfallstelle und nahm die von ihm angebrachte Tafel mit, um nicht den Eindruck zu erwecken, daß er etwa als Bauführer fungiert habe. Der Kläger begehrte die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Schmerzengeldes von S 200.000,-- und die Feststellung, daß ihm dieser für alle künftigen Schäden aus dem Unfall vom 14. Juli 1981 einzustehen habe. Das Verschulden an dem Unfall falle dem Beklagten als verantwortlichem Bauführer im Sinne des § 37 TBO zur Last, weil er die Aufsicht über die Baustelle vernachlässigt und nicht dafür gesorgt habe, daß alle für die Sicherheit der dort beschäftigten Arbeiter erforderlichen Vorkehrungen (Befestigung der Seilumlaufrolle und Anbringung einer Brustwehr) getroffen worden seien.
Der Beklagte wendete insbesondere ein, er habe keine Bautafel, sondern lediglich eine Werbetafel für Transportbeton aufstellen lassen. Außerdem habe er der Baubehörde keine Erklärung im Sinne des § 37 TBO abgegeben und die Bauführertätigkeit auch nicht mündlich übernommen. An der unsachgemäßen Montage des Aufzuges treffe ihn kein Verschulden.
Das Erstgericht, das die Verhandlung in der Tagsatzung vom 15. Februar 1985 auf den Grund des Anspruches eingeschränkt hatte, sprach mit Zwischenurteil aus, daß der Beklagte dem Kläger für alle Schäden aus dem Unfall vom 14. Juli 1981 dem Grunde nach hafte. Der Beklagte sei als Bauführer im Sinne des § 38 TBO, auch wenn dies der Baubehörde entgegen § 37 Abs. 1 TBO nicht schriftlich bekanntgegeben worden sei, anzusehen. Er habe sich um den Bau nicht gekümmert und hiedurch gegen die Bestimmung des § 38 TBO verstoßen, die anordne, daß der Bauführer bei der Bauausführung alle Maßnahmen zu treffen habe, die die Sicherheit von Menschen und Sachen gewährleisten. Der Beklagte wäre demnach zur Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzvorschriften verpflichtet gewesen, habe aber weder das Arbeitnehmerschutzgesetz noch die Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung beachtet. Diese Unterlassungen des Beklagten hätten die unsachgemäße Befestigung des Aufzuges sowie die mangelhafte Absicherung des dem Kläger zugewiesenen Arbeitsplatzes zur Folge gehabt, so daß er gemäß § 1311 ABGB dem Kläger für sämtliche Folgen aus dem Unfall vom 14. Juli 1981 hafte. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die Revision nicht zulässig sei. Nach § 37 Abs. 1 TBO habe sich der Bauwerber zur Ausführung einer baulichen Anlage, zu deren Errichtung oder Änderung eine Bewilligung nach der Tiroler Bauordnung erforderlich ist, eines nach den bundesrechtlichen Vorschriften hiezu befugten Bauführers zu bedienen; der Bauführer sei der Behörde vor Beginn der Bauarbeiten schriftlich namhaft zu machen. Weder dieser Bestimmung noch § 38 TBO, der die Pflichten des Bauführers festlege, sei zu entnehmen, daß Bauführer nur derjenige sei, der der Behörde schriftlich namhaft gemacht wurde. Bauführer sei vielmehr, wer vom Bauwerber für die Verrichtung der Tätigkeit eines Bauführers bestellt wird. Das ergebe sich auch eindeutig aus der Formulierung des § 37 Abs. 1 TBO "... hiezu befugten Bauführers zu bedienen". Das Gebot, den Bauführer schriftlich namhaft zu machen, sei eine bloße Formvorschrift, die zweifellos nur zur Vermeidung allfälliger Mißverständnisse dienen solle. Daß es auf die Bestellung zum Bauführer durch den Bauwerber ankomme, ergebe sich überdies aus § 37 Abs. 2 TBO, wonach das Bauvorhaben bis zur Bestellung eines neuen Bauführers nicht weitergeführt werden dürfe. Im übrigen sei der Beklagte auch als Bauführer tätig geworden, indem er den Bau überprüft, dort Mängel festgestellt und zu deren Behebung ein Sanierungskonzept erstellt habe. Gemäß § 38 Abs. 2 TBO habe der Bauführer u.a. alle Maßnahmen zu treffen, die die Sicherheit von Menschen und Sachen gewährleisten. Er habe daher die Einhaltung aller zur Sicherheit der auf dem Bau tätigen Personen erlassenen Vorschriften zu überwachen. Er hätte daher dafür sorgen müssen, daß bei der Montage und beim Betrieb des Lastenaufzuges alle Dienstnehmerschutzbestimmungen beachtet wurden. Da er dies unterlassen habe, sei seine Haftung für die Schmerzengeldforderung des Klägers dem Grunde nach wegen Verletzung von Schutzgesetzen im Sinne des § 1311 ABGB vom Erstgericht zu Recht bejaht worden. Daß sich der Unfall auch bei Beachtung der Dienstnehmerschutzbestimmungen in gleicher Weise und mit gleich schweren Folgen zugetragen hätte, habe der Beklagte im Verfahren erster Instanz ebensowenig behauptet wie daß er an der Wahrnehmung der dem Bauführer obliegenden Verpflichtungen durch Umstände, die er nicht zu vertreten habe, gehindert worden sei.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Beklagten erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil zu der dort aufgeworfenen Frage, ob die schriftliche Mitteilung Voraussetzung für die wirksame Bestellung eines Bauführers gemäß § 37 TBO sei, soweit ersichtlich, Rechtsprechung nicht vorliegt; die Revision ist aber nicht berechtigt. Gegenstand des Rechtsmittels des Beklagten ist nur mehr die Frage, ob die Bestellung des Bauführers durch den Bauwerber wirksam zustande kommt und der Bauführer für die Vernachlässigung der in § 38 TBO näher umschriebenen Pflichten haftbar gemacht werden kann, wenn er entgegen § 37 Abs. 1 zweiter Satz TBO der Behörde nicht schriftlich namhaft gemacht wurde. Der Beklagte steht nach wie vor auf dem Standpunkt, die Schriftlichkeit der Bestellungsanzeige sei Erfordernis der Gültigkeit des im § 37 Abs. 2 erster Satz TBO als Auftragsverhältnis bezeichneten Bestellungsvertrages zwischen dem Bauwerber und dem Bauführer, so daß er, weil seine schriftliche Namhaftmachung unterblieben sei, auch nicht als Bauführer für unterbliebene Sicherheitsvorkehrungen auf der Baustelle der Regina Z*** verantwortlich gemacht werden könne.
Welche Rechtsfolgen an die Außerachtlassung eines gesetzlichen Formgebotes geknüpft sind, ist den einschlägigen
Vorschriften - entweder unmittelbar oder nach deren Sinn und Zweck - zu entnehmen (JBl. 1987, 784; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 254; Mayrhofer in Ehrenzweig3 SchR AT 162; Rummel in Rummel, ABGB, § 886 Rz 8; vgl. Soergel-Hefermehl, BGB12 § 134 Rz 4). Manchmal ist das Rechtsgeschäft tatsächlich als ungültig zu beurteilen; dies ordnet in aller Regel das Gesetz aber ausdrücklich an (zB §§ 601, 1346 Abs. 2 ABGB; § 1 NZwG; Gschnitzer aaO; vgl. auch ders., Allg. Teil des bürgerlichen Rechts 207). In vielen Fällen begnügt sich das Gesetz hingegen mit (verwaltungs)strafrechtlicher Sanktion oder läßt den Formverstoß überhaupt ungeahndet.
Der Revision ist schon nach dem bloßen Wortlaut der Bestimmung des § 37 Abs. 1 TBO nicht darin beizupflichten, daß die schriftliche Namhaftmachung des Bauführers an die Behörde Gültigkeitsvoraussetzung für die Bestellung eines Bauführers ist. Die Bestimmung enthält vielmehr zwei Sätze, die nicht auf eine Weise miteinander verknüpft sind, daß die Einhaltung der Vorschrift des zweiten Satzes über die schriftliche Namhaftmachung des Bauführers an die Behörde Voraussetzung für das wirksame Zustandekommen des Bauführervertrages wäre. Dem Bauwerber obliegt vielmehr die Verpflichtung, sich sowohl eines befugten Bauführers zu bedienen als auch außerdem diesen Bauführer der Behörde schriftlich namhaft zu machen. Die Verletzung der letzteren Pflicht hat keinen Einfluß auf die Gültigkeit des mit dem Bauführer abgeschlossenen Vertrages und damit auch auf die sich daraus ergebenden Haftungsfolgen. Für den (vergleichbaren) deutschen Rechtsbereich wird in diesem Sinne auch die Auffassung vertreten, daß baurechtliche Vorschriften die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, die gegen sie verstoßen, im Zweifel nicht nach sich ziehen (Mayer-Maly in MünchK2 § 134 BGB Rz 74; Soergel-Hefermehl, BGB12 Rz 20; Dilcher in Staudinger, BGB12 Rz 31). Der Auffassung, daß solche Formgebote bloße Ordnungsvorschriften sind, die die Gültigkeit von Rechtsgeschäften, die dagegen verstoßen, nicht berühren, ist beizupflichten. Zweck der Vorschrift, daß der - fachkundige - Bauführer noch vor Beginn der Bauarbeiten der Behörde namhaft zu machen ist, kann es auch nur sein, daß für die Baubehörde von Anfang an die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften (insbesondere der Baubewilligung) sowie für die Vorkehrung der gebotenen Sicherheitsmaßnahmen klargestellt ist; die Behörde soll auch deshalb schon vor Beginn der Bauarbeiten über die Person des bestellten Bauführers in Kenntnis gesetzt werden, damit sie im Anlaßfall nicht erst auch noch über diese Frage Ermittlungen anzustellen genötigt ist. Das Gebot schriftlicher Namhaftmachung dient also der Information und der Evidenzhaltung durch die Baubehörde. Bei Bedachtnahme auf diesen Zweck der Vorschrift des § 37 Abs. 1 zweiter Satz TBO kann dieses Formgebot bloß eine Ordnungsvorschrift darstellen, deren Unterlassung die Gültigkeit der Übernahme der Bauführerfunktion nicht berühren kann. Hingegen besteht nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, daß die genannte Vorschrift, wie die Revision meint, auch eine Schutzfunktion zugunsten eines möglichen Bauführers habe, der nicht ohne weiteres zum Bauführer werden solle, da mit dieser Tätigkeit ein großes Maß an Verantwortung verbunden sei. Sicherlich können Schriftlichkeitserfordernisse eine solche Schutzfunktion haben, wenn Unerfahrene vor übereilten Schritten abgehalten werden sollen. Das kann aber für einen Baumeister, der nach seinem Beruf genau weiß, welche Verantwortung mit der Übernahme der Bauführerfunktion verbunden ist, nicht gelten. Dem Gesetzgeber kann auch nicht unterstellt werden, eine nach außen hin so deutlich in Erscheinung tretende und auch Dritte schützen sollende Handlung wie die Übernahme der Bauführertätigkeit in ihrer Gültigkeit von der internen schriftlichen Mitteilung an die Baubehörde abhängen soll. Es wäre auch ein unerträglicher Wertungswiderspruch, träfen wohl den der Behörde vorschriftsgemäß schriftlich namhaft gemachten Bauführer die im Gesetz vorgezeichneten Pflichten, wogegen der vom Bauwerber bestellte und auch nach außen in Erscheinung getretene Bauführer von jeder Verantwortung befreit wäre, nur weil er der Behörde - entgegen der zur Erleichterung der behördlichen Tätigkeit erlassenen gesetzlichen Formvorschrift - nicht schriftlich namhaft gemacht wurde. Das muß besonders in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, in dem der Bauführer der Baubehörde die Übernahme der Bauführertätigkeit ausdrücklich bestätigt und trotz behördlicher Aufforderung die schriftliche Anzeige unterlassen hat. Der Beklagte hat zudem nicht bloß geduldet, daß seine Bautafel auf der Baustelle aufgestellt wurde, er ist im Zuge einer Amtshandlung der Baubehörde auch als Bauführer aufgetreten. Der Beklagte hat somit die von ihm übernommene Tätigkeit als Bauführer zum Teil auch tatsächlich und der Baubehörde gegenüber entfaltet. Er hat sich nur nicht darum gekümmert, ob die gemäß der Schutzvorschrift (§ 1311 ABGB) des § 38 Abs. 2 TBO ihm überantworteten Sicherheitsvorkehrungen für die auf der Baustelle beschäftigten Arbeiter auch tatsächlich getroffen wurden. In solchen Fällen hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen (zB SZ 34/68; 2 Ob 80, 286/76), daß der solcherart tätig gewordene Bauunternehmer für Unfälle infolge unterlassener Sicherheitsmaßnahmen einzustehen hat. Der Beklagte haftet nicht nur auf Grund seiner baurechtlichen Stellung, sondern auch, weil er es der Bauwerberin erst ermöglichte, die Bauarbeiten ohne Beachtung baurechtlicher Vorschriften und ohne die gebotenen Sicherheitsvorkehrungen vorzunehmen.
Da der Beklagte die weiteren Haftungsvoraussetzungen in der Revision nicht mehr bekämpft, ist seinem Rechtsmittel ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Das Revisionsinteresse beträgt bloß S 200.000,--.
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