OGH 8Ob594/88

OGH8Ob594/8823.6.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Ablehnungssache der Rosemarie B***, kaufmännische Angestellte, Hohenfeld 23, 9201 Krumpendorf, vertreten durch Dr. Otmar Franiek, Rechtsanwalt in Graz, infolge Revisionsrekurses der Rosemarie B*** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 6. Juni 1988, GZ 1 R 292/88-11, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 19.Mai 1988, GZ Jv 111/88-8, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluß vom 7.4.1988 (ON 3) wies der Gerichtsvorsteher des Bezirksgerichtes Klagenfurt die in zwei Streit- und einem Pflegschaftsverfahren gestellten Anträge der Rosemarie B*** auf Ablehnung der zuständigen Richterin ab. Dieser Beschluß wurde vom Rekursgericht am 29.4.1988 bestätigt (ON 6).

Rechtliche Beurteilung

Gegen die rekursgerichtliche Entscheidung erhob Rosemarie B*** ein als "Rekurs respektive Revisionsrekurs" bezeichnetes Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof, welches der Vorsteher des Bezirksgerichtes Klagenfurt am 19.5.1988 (ON 8) mit der Begründung zurückwies, daß im Verfahren über die Ablehnung eines Richters gegen die Sachentscheidung der zweiten Instanz gemäß § 24 Abs 2 JN kein Rechtsmittel stattfinde und somit auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG ausgeschlossen sei. Auch dieser Zurückweisungsbeschluß wurde von Rosemarie B*** angefochten und vom Rekursgericht unter Hinweis auf die zutreffende erstgerichtliche Begründung am 6.6.1988 bestätigt (ON 11). Gegen die rekursgerichtliche Entscheidung erhob Rosemarie B*** Rekurs an den Obersten Gerichtshof mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Da das Außerstreitgesetz über die Ablehnung eines Richters keine Regelung trifft, finden entgegen der Ansicht der Rekurswerberin auch im Außerstreitverfahren die in der Jurisdiktionsnorm enthaltenen diesbezüglichen Bestimmungen Anwendung (JBl 1951, 488; NZ 1976, 28; EvBl 1975/221; SZ 54/96; 8 Ob 575/76, 6 Ob 601/81, 7 Ob 820/82, 8 Ob 536/88 ua). Gemäß § 24 Abs 2 JN ist in Ablehnungssachen gegen Entscheidungen der zweiten Instanz ein weiterer Rechtsmittelzug grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme hievon hat der Oberste Gerichtshof nur für Beschlüsse anerkannt, in welchen das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung gerichteten Rekurses aus formellen Gründen ablehnte (SZ 42/74; 7 Ob 820/82, 3 Ob 511/84, 8 Ob 575/76, 1 Ob 167/73, 8 Ob 536/88). Ein solcher Fall liegt aber, wie der erkennende Senat erst kürzlich in der Entscheidung 8 Ob 536/88 aussprach, nicht vor, wenn das Erstgericht einen gegen die rekursgerichtliche Bestätigung der erstgerichtlichen Sachentscheidung gerichteten und daher gemäß § 24 Abs 2 JN unzulässigen Rekurs zurückweist und diese Zurückweisung vom Rekursgericht im Hinblick auf § 24 Abs 2 JN bestätigt wird. Die Gewährung einer Anfechtungsmöglichkeit in dritter Instanz auch in diesem Falle, also trotz ergangener Sachentscheidung des Rekursgerichtes, würde der genannten, eine Sonderregelung darstellenden Bestimmung, nach welcher in Ablehnungssachen nur gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statthaft ist, offenkundig widersprechen. Der Rekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.

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