OGH 2Nd15/88

OGH2Nd15/8831.8.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel und Dr. Melber als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Siegfried S***, technischer Angestellter, Gußriegelstraße 51-59/20/4/20, 1100 Wien, vertreten durch Dr. Herbert Gartner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) I*** U***- UND

S*** AG, Tegetthoffstraße 7, 1011 Wien, vertreten

durch Dr. Hans Litschauer, Rechtsanwalt in Wien, und 2) E*** A*** V***-AG, Brandstätte 7-9, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Dieter Sima, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 92.630,-

sA und S 46.315,- sA, über den Antrag der zweitbeklagten Partei auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Rechtssache wird dem Landesgericht für ZRS Wien abgenommen und dem Landesgericht Klagenfurt zugewiesen.

Text

Begründung

Mit seiner beim Landesgericht für ZRS Wien eingebrachten Klage machte der Kläger Schadenersatzansprüche gegen die Beklagten aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 20.12.1986 in Klagenfurt ereignete und an dem der PKW des Klägers und zwei bei den Beklagten haftpflichtversicherte Kraftfahrzeuge beteiligt waren. Die Streitteile beriefen sich zum Nachweis auf den von ihnen unterschiedlich dargestellten Unfallsablauf ausschließlich auf im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt wohnhafte Zeugen, die Zweitbeklagte überdies auf die Durchführung eines Ortsaugenscheines und die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen.

Die Zweitbeklagte beantragte die Delegierung dieser Rechtssache an das Landesgericht Klagenfurt aus Zweckmäßigkeitsgründen. Der Kläger und die Erstbeklagte sprachen sich dagegen aus.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist gerechtfertigt.

Es handelt sich um einen Schadenersatzprozeß aus einem Verkehrsunfall, der sich im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt ereignete hat. Dem Umstand, daß im allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür sprechen, derartige Schadenersatzprozesse bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete, hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß er für derartige Prozesse im § 20 EKHG einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht schuf (8 Nd 3/87; 2 Nd 16/88 ua). Dazu kommt im vorliegenden Fall, daß im Hinblick auf die widersprüchliche Unfallsdarstellung der Streitteile die Vornahme des von der Zweitbeklagten beantragten Ortsaugenscheines unter Beiziehung eines Kraftfahrzeugsachverständigen kaum zu umgehen sein dürfte und daß überdies die beantragten Zeugen im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt wohnen.

Unter diesen Umständen liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse aller Streitteile, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand von dem Gericht des Unfallsortes zu Ende geführt werden kann (§ 31 Abs 1 JN). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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