Spruch:
Die Rechtssache wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien abgenommen und dem Bezirksgericht Hartberg zugewiesen.
Text
Begründung
Am 12.12.1987 ereignete sich im Gemeindegebiet von Wiesenhöf (die Unfallstelle liegt im Sprengel des Bezirksgerichtes Hartberg) ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Halter und Lenker des PKW mit dem Kennzeichen W 557.518 und Gerlinde K*** als Lenkerin des bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW mit dem Kennzeichen St 85.325 beteiligt waren.
Mit seiner beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebrachten Klage machte der Kläger Schadenersatzansprüche aus diesem Verkehrsunfall geltend. Er behauptete, daß Gerlinde K*** den Unfall allein verschuldet habe und berief sich zum Nachweis der Richtigkeit seiner Behauptungen unter anderem auf eine in Wien wohnhafte Zeugin.
Die Beklagte lastete dem Kläger das Alleinverschulden an diesem Verkehrsunfall an und berief sich zum Nachweis ihrer Behauptungen über den Unfallshergang unter anderem auf die Vornahme eines Ortsaugenscheines, auf das einzuholende Gutachten eines kraftfahrtechnischen Sachverständigen und auf die Einvernahme von zwei im Sprengel des Bezirksgerichtes Hartberg wohnhaften Zeugen. Die Beklagte beantragte die Delegierung dieser Rechtssache an das Bezirksgericht Hartberg aus Zweckmäßigkeitsgründen. Der Kläger sprach sich dagegen aus.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist gerechtfertigt.
Es handelt sich um einen Schadenersatzprozeß aus einem Verkehrsunfall, der sich im Sprengel des Bezirksgerichtes Hartberg ereignet hat. Dem Umstand, daß im allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür sprechen, derartige Schadenersatzprozesse bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete, hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß er für derartige Prozesse im § 20 EKHG einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht schuf (8 Nd 1/84; 8 Nd 3/87 ua). Dazu kommt im vorliegenden Fall, daß im Hinblick auf die widersprüchliche Unfallsdarstellung beider Parteien die Vornahme des von der Beklagten beantragten Ortsaugenscheines unter Beiziehung eines Kraftfahrzeugsachverständigen kaum zu umgehen sein dürfte und daß überdies die Mehrzahl der beantragten Zeugen im Sprengel des Bezirksgerichtes Hartberg wohnt.
Unter diesen Umständen liegt die beantragte Delegierung auch im wohlverstandenen Interesse des Klägers, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand von dem Gericht des Unfallsortes zu Ende geführt werden kann (§ 31 Abs 1 JN). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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