Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit S 12.381,19 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin die Umsatzsteuer von S 1.125,56) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde am 11. Juni 1973 im Alter von knapp 15 Monaten bei einem unter anderem auch vom Erstbeklagten verschuldeten Verkehrsunfall schwer verletzt und verunstaltet; für die Folgen dieses Unfalles haften die Beklagten.
Mit dem Beschluß des Bezirksgerichtes Deutschlandsberg als Vormundschaftsgericht des Klägers vom 15. Juni 1977, P 91/72-40, wurde eine zwischen den Streitteilen am 3. Juni 1977 als zustandegekommen angesehene Vereinbarung über die (teilweise) Erledigung (Abfindung) von Schadenersatzansprüchen des Klägers aus diesem Unfall vormundschaftsbehördlich genehmigt. Demnach hatten sich die Beklagten verpflichtet, zur Abgeltung der Schmerzengeldansprüche des Klägers S 150.000,-- zu bezahlen, und weiters erklärt, daß sie dem Kläger "für alle in Hinkunft aus diesem Schadensereignis kausal entstehenden Schäden zur ungeteilten Hand ersatzpflichtig sind" (die drittbeklagte Haftpflichtversicherung bis zur Höhe der Haftpflichtversicherungssumme), und hielten schließlich die von ihnen "mit Wirkung eines Feststellungsurteiles abgegebenen Erklärungen, auf die Einrede der Verjährung mit Wirkung eines Feststellungsurteiles unbefristet zu verzichten", ausdrücklich aufrecht.
Nach dem Inhalt dieser in der Form eines Anbotes der Beklagten abgefaßten "Vereinbarung" vom 3. Juni 1977 sollte der Kläger "dieses Anbot hiemit ausdrücklich annehmen", und zwar durch seinen damaligen Vormund Josef P***. Die in den Vormundschaftsakten des Bezirksgerichtes Deutschlandsberg erliegende Ablichtung der entsprechenden Urkunde (Vereinbarung vom 3. Juni 1977) wurde allerdings nur von den Beklagten und der Mutter des Klägers Elisabeth P***, nicht jedoch von seinem damaligen gesetzlichen Vertreter Josef P*** als Vormund unterfertigt. Dieser hatte jedoch, vertreten durch die nunmehrigen Klagevertreter, namens des Klägers den Antrag auf pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Vergleiches gestellt.
Der Kläger begehrte nunmehr von den Beklagten die Zahlung von S 356.799,-- s.A. als Ersatz für das wegen seiner Verunstaltung beeinträchtigte bessere Fortkommen durch Verlust jeder Heiratsaussicht (S 250.000,--) und als Ersatz für Fahrtkosten vom 15. Oktober 1982 bis 15. Oktober 1987 (S 98.000,--). Weiters geltend gemachte Ersatzansprüche sind im Revisionsverfahren nicht mehr relevant.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wendeten primär Verjährung sowohl des auf § 1326 ABGB gestützen Anspruches (Verunstaltungsentschädigung), als auch der mehr als drei Jahre vor der Klageeinbringung vom 15. Oktober 1986 zurückliegenden Fahrtkosten, somit also jener für die Zeit vom 15. Oktober 1982 bis 15. Oktober 1983, ein. Da der Kläger vollkommen arbeitsunfähig sei, könne auch von einer Minderung seines Fortkommens nicht gesprochen werden. Im übrigen seien die Fahrtkosten auch überhöht. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf folgende - zusammengefaßt dargestellte - Feststellungen:
Schon bei einer Untersuchung am 24. Februar 1976 wurde eine 100 %ige Verdienstunfähigkeit und Pflegebedürftigkeit des Klägers diagnostiziert. Eine Besserung wurde als teilweise möglich bzw. nicht ausgeschlossen bezeichnet. Derzeit besteht beim Kläger eine schwere organische Hirnschädigung, dadurch bedingt eine spastische Lähmung der beiden unteren Extremitäten mit erhöhtem Muskeltonus und dadurch eine entsprechende Gangstörung. Durch die Tonuserhöhung beider Beine muß der Kläger mit orthopädischen Schuhen versorgt werden. Aufgrund des Beinlängenunterschiedes ist der Hüftgürtel des Klägers schräg gestellt, beide Hände, insbesonders die rechte Hand zeigen eine typische spastische Haltung. Die gesamte Mundpartie ist nach links verzogen, der rechte Nasenflügel und das rechte Auge fehlen.
Wolfgang F*** fährt an 40 Wochenenden im Jahr freitags mit der Mutter des Klägers Elisabeth P*** von Frauental nach Graz, um den Kläger abzuholen, und bringt ihn Sonntag Abend von Frauental wieder zurück. Es fallen damit pro Woche zwei Fahrten Frauental-Graz retour an. Von Frauental zum Sonderkrankenhaus in Graz und zurück sind es insgesamt 72 km. Pro Jahr ergibt dies praktisch 80 Fahrten. Eine Fahrt mit dem Autobus ist nicht möglich, weil bei jeder Fahrt die Gefahr besteht, daß der Kläger plötzlich aggressiv wird. Er befindet sich deswegen im Sonderkrankenhaus, weil er ständig eine ärztliche Aufsicht braucht.
Der Kläger wurde am 9. Juli 1987 ausgeschult. Seitdem befindet er sich ständig zu Hause. Ab diesem Zeitpunkt hörten die wöchentlich zweimaligen Fahrten nach Graz auf.
Ohne auf die Frage der von den Beklagten eingewendeten Verjährung einzugehen, vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß dem Kläger wegen der faktisch vernichteten Heiratsaussicht die begehrte Verunstaltungsentschädigung zustehe. Auch den Ersatzanspruch für Fahrtkosten hielt es für berechtigt. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es die Beklagten nur schuldig erkannte, dem Kläger S 326.799,-- s.A. zu bezahlen. Das Mehrbegehren von S 30.000,-- wies es ab. Es ergänzte die Feststellungen des Erstgerichtes wie folgt:
Josef P*** wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Deutschlandsberg vom 28. Juni 1974, P 91/72-6, zum Vormund des Klägers bestellt. In dieser Eigenschaft erteilte er dem Klagevertreter Dr. H*** am 20. Jänner 1976 Prozeßvollmacht, worauf der Genannte im Auftrage der Vormundes für den Kläger in dessen Namen mit den Beklagten jene Verhandlungen aufnahm und zu Ende führte, die schließlich in den Abschluß des Übereinkommens vom 3. Juni 1977 mündeten. Bereits mit Schreiben vom 28. Mai 1976 teilte der nunmehrige Klagevertreter Dr. H*** dem Vormundschaftsgericht mit, daß er auftrags des Vormundes für den Kläger einschreite. Weiters gab er bereits zu diesem Zeitpunkte bekannt, daß er, "um den Eintritt der Verjährung zu verhindern", von der gegnerischen Haftpflichtversicherungsanstalt bzw. dem Lenker des gegnerischen Fahrzeuges und dessen Halter (somit von allen nunmehr Beklagten) unbefristete Verjährungsverzichtserklärungen zugemittelt erhalten habe. Hierauf beschloß das Vormundschaftsgericht am 14. Juni 1976, dem Vormund - dieser vertreten durch die Klagevertreter - die Ermächtigung zur - notfalls auch klageweisen - Geltendmachung der Schadenersatzforderungen des Klägers zu erteilen. Mit Schreiben vom 13. September 1976 an das Vormundschaftsgericht wiederholte der Klagevertreter, daß das Problem der Verjährung insoweit aus der Welt geschafft worden sei, als die Gegenseite (gemeint offensichtlich die heutigen Beklagten) rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist unbefristete Verjährungsverzichtserklärungen abgegeben habe. Mit Schreiben vom 27. Oktober 1976 teilte der Klagevertreter wiederum dem Vormundschaftsgericht mit, daß die Haftung der Beklagten über unbefristete Verjährungsverzichtserklärungen, die von diesen Personen abgegeben worden sind, abgesichert erscheine, sodaß zumindest derzeit die Einbringung einer Feststellungsklage entbehrlich sei.
Am 25. Jänner 1977 wiederholte der Klagevertreter abermals, daß "unbefristete Verjährungsverzichtserklärungen nicht nur von der Gegenversicherung, sondern auch von der Lenkerin und vom Halter des Gegenfahrzeuges" (also von allen drei Beklagten) vorliegen, worauf ihm das Vormundschaftsgericht mit Schreiben vom 26. Jänner 1977 mitteilte, daß mit einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung eines Vergleiches auf der Basis der in diesem Schreiben enthaltenen Bedingungen zu rechnen sein werde.
Bereits am 14. März 1977 legte dann der Klagevertreter den - ununterfertigten - Entwurf einer Vereinbarung zwischen den nunmehrigen Streitteilen vor, der bereits die später in der Vereinbarung vom 3. Juni 1977 enthaltenen Formulierungen wortgetreu vorsah. Nach einem Zwischenspiel - die Drittbeklagte hatte in der Folge den Vergleichstext in einem hier nicht weiter interessierenden Punkte geändert, was einen energischen Protest des Klagevertreters bei der Drittbeklagten auslöste, was dazu führte, daß dem Klagevertreter mit Beschluß des Vormundschaftsgerichtes vom 11. Mai 1977 die Klageermächtigung erteilt wurde - legten schließlich die Klagevertreter am 15. Juni 1977 die "Abfindungserklärung" vom 3. Juni 1977 vor, deren Inhalt bereits eingangs wiedergegeben wurde. Gleichzeitig beantragte Dr. H*** als ausgewiesener Vertreter des Vormundes Josef P*** ausdrücklich, diesen Vergleich zu genehmigen, worauf mit Beschluß vom 15. Juni 1977 das Vormundschaftsgericht antragsgemäß entschied und aussprach, daß der Vormund Josef P*** berechtigt sei, die Abfindungserklärung für den Minderjährigen (Kläger) zu unterfertigen. Rechtlich war das Berufungsgericht der Auffassung, daß der Anspruch des Klägers auf Leistung der Verunstaltungsentschädigung zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 3. Juni 1977 bereits fällig und die Verjährungsfrist damals schon objektiv abgelaufen war. Die von den Beklagten selbst als wirksam angesehene Vereinbarung vom 3. Juni 1977 lasse aber unter Berücksichtigung des vorangegangenen Verhaltens der Vertragschließenden und unter Bedachtnahme auf den Wortlaut sowie den Sinngehalt der Vereinbarung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im redlichen Verkehr keinen Zweifel daran offen, daß sie vom Erklärungsempfänger (Vormund des Minderjährigen bzw. dem Klagevertreter Dr. H***) nur dahin verstanden werden konnten, daß damit die Beklagten schlechthin ("unbefristet") auf die Erhebung der Einrede der Verjährung gegenüber dem Kläger verzichteten. Dabei waren alle Schadenersatzansprüche - ausgenommen Schmerzengeld, das endgültig verglichen wurde - gemeint. Hätten die Beklagten irgendeinen Vorbehalt machen wollen, wäre es ihre Sache gewesen, darauf zu dringen, daß vom Verjährungsverzicht nur solche Ansprüche erfaßt worden wären, die erst nach dieser Erklärung entstehen. Eine derartige Auslegung im Lichte des § 914 ABGB sei um so mehr geboten, als den Feststellungen zufolge die dem Abschluß des Vergleiches vorausgegangenen Verhandlungen zwischen dem Klagevertreter und den Beklagten bereits zu einem Zeitpunkte begonnen hatten, als der in Rede stehende Anspruch nach § 1326 ABGB noch keinesfalls verjährt war. Bereits damals sei die Abgabe eines Verzichtes auf die Erhebung einer Verjährungseinrede ausdrücklich bedungen worden, die Vergleichsverhandlungen also offenkundig in Kenntnis dieses Wunsches des Klägers (seines Vormundes bzw. Rechtsfreundes) von den Beklagten weitergeführt und auch nur deshalb von der ansonsten durchaus möglichen Anbringung einer nur mit Kosten für die Beklagten verbundenen Feststellungs- oder Leistungsklage Abstand genommen worden. Der Höhe nach sei jedoch nur eine Verunstaltungsentschädigung von S 220.000,-- gerechtfertigt. Der begehrte Fahrtkostenersatz sei aus dem Blickwinkel der Heilungskosten des Klägers berechtigt. Gegen die Heranziehung des amtlichen Kilometergeldes als Bemessungsmaßstab bestünden keine Bedenken.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Kläger lediglich S 8.799,-- s.A. zugesprochen, das Mehrbegehren aber abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Beklagten stellen sich auf den Standpunkt, daß sich der Verzicht auf die Verjährungseinrede nach dem Vergleich vom 3. Juni 1977 nur auf Ansprüche bezog, die erst nach Abschluß dieser außergerichtlich getroffenen Vereinbarung entstanden. Die Fahrtkosten des Klägers hätten aus Gründen der Schadensminderungspflicht geringer gehalten werden müssen. Dazu war zu erwägen:
Durch einen Vergleich soll im Sinn des § 1385 ABGB eine zwischen den Parteien strittige oder zweifelhafte Rechtslage in eine sichere und fortan unbestreitbare verwandelt werden (SZ 47/102; SZ 39/57; SZ 36/114; 1 Ob 589, 590/83 uva: Wolff in Klang2 VI 280; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 128; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts13 I 91 f). Der übereinstimmend erklärte Parteiwille entscheidet, was die Streitteile als Gegenstand der Streitbereinigung angenommen haben (EFSlg 33.838; 1 Ob 589, 590/83 ua). Bei der Auslegung der Willenserklärungen, die im Sinne der §§ 914 ff ABGB zu erfolgen hat, ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen; dabei ist aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden, zu erforschen. Letztlich ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (6 Ob 575/83; 2 Ob 672/87 ua).
Das Berufungsgericht hat den Vergleich vom 3. Juni 1977 mit Recht dahin beurteilt, daß er nur als ein genereller Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede schlechthin verstanden werden kann. Schon vor dem Ablauf der Verjährungsfrist hatte der Klagevertreter mit den Beklagten Vergleichsverhandlungen mit dem Ziel geführt, den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Er erreichte schließlich, daß im genannten Vergleich nicht nur das Anerkenntnis der Beklagten auf Haftung für künftige Schäden festgehalten, sondern ausdrücklich die "unbefristete Verzichtserklärung", die Einrede der Verjährung zu erheben, "aufrecht erhalten" wurde. Letztlich wurde unmittelbar auf die Wirkungen dieser Vereinbarung gleich einem Feststellungsurteil Bezug genommen.
Schon der Wortsinn dieses Vergleiches, vollends aber die sich dabei unzweifelhaft erweisende Absicht der Parteien, bei der Regelung des Schadenersatzbegehrens des Klägers dem zeitlichen Druck auszuweichen, der die Bedachtnahme auf den Beginn und das Ende von Verjährungsfristen mit sich bringt, lassen nur den Schluß zu, daß damit jeglicher Verjährungseinwand ausgeschlossen werden sollte. Dabei wurde im Gegensatz zur Ansicht der Beklagten nicht unterschieden zwischen solchen Ansprüchen, die schon geltend gemacht werden konnten, und solchen, die erst in Zukunft entstehen würden. Die Regelung war auch für die Beklagten von Vorteil, weil sie sonst mit der Erhebung einer Feststellungsklage rechnen mußten, deren negativer, mit Kostenfolgen verbundener Ausgang für sie nach den vorliegenden Umständen nicht zweifelhaft gewesen wäre. Es wäre mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, den Sinn des genannten Vergleiches dahin zu deuten, daß während der Verhandlungen, die zu seinem Abschluß führten, einzelne Anspruchsgruppen verjährten, ohne daß bei der Formulierung des Vergleichswortlautes in irgendeiner Weise darauf Bezug genommen worden wäre. Eine solche Vorgangsweise ist den Vertragschließenden nicht zusinnbar; der oben dargestellte Einwand der Beklagten ist daher widerlegt.
Auch die Argumentation der Beklagten, daß der Kläger aus Gründen der Schadensminderungspflicht gehalten gewesen wäre, die Fahrtkosten geringer zu halten, ist nicht berechtigt. Für den im besonderen Maße betreuungsbedürftigen Kläger bestand nach den getroffenen Feststellungen überhaupt keine andere ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit, wenigstens einen Teil der Wochenenden des Jahres bei seiner Mutter zu verbringen, als mit einem PKW zu ihr gebracht zu werden. Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels kam aufgrund der Aggressivität des Klägers, auf die hier nicht mehr weiter einzugehen ist, nicht in Betracht. Die Beförderung mit einem PKW kann aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Üblichkeit dieses Verkehrsmittels nicht als Verletzung einer Schadensminderungspflicht beurteilt werden. Auch diese Revisionsausführungen der Beklagten sind daher nicht stichhältig. Ihrer Revision war somit der Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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