Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Unterlassung der Benützung eines Garagenabstellplatzes, den dieser ohne Vorliegen einer Benützungsregelung oder eines Mietvertrages benütze, obwohl der Abstellplatz zu den der allgemeinen Benützung dienenden Teilen der Liegenschaft gehöre, welche im Miteigentum der beiden Streitteile und weiterer Miteigentümer stehe.
Das Erstgericht beschloß von Amts wegen die Unterbrechung des Rechtsstreites bis zur rechtskräftigen Erledigung eines anhängigen außerstreitigen Verfahrens.
Das Gericht zweiter Instanz hob diesen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteige und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz erhobene Revisionsrekurs der beklagten Partei ist schon gemäß § 192 Abs. 2 ZPO unzulässig. Nach dieser Gesetzesstelle können die nach den §§ 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Dieser Rechtsmittelausschluß gilt auch für Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz, mit denen ein Beschluß des Erstgerichtes auf Bewilligung der Unterbrechung aufgehoben oder dahin abgeändert wird, daß das Verfahren fortzusetzen ist (SZ 22/64, MietSlg 19.525). Anfechtbar wäre die Verweigerung der Unterbrechung des Verfahrens nur in jenen Fällen, in denen das Gericht über Vorfragen nicht selbst entscheiden darf, weil das Gesetz zwingend die Unterbrechung vorschreibt (MietSlg 29.525/18; MietSlg 34.720). Ein solcher Fall ist nicht gegeben. In keiner gesetzlichen Bestimmung wird die Unterbrechung eines Rechtsstreites über die Unterlassung der Benützung allgemeiner Teile des Hauses durch einen Wohnungseigentümer (anders als nach § 41 MRG trotz teilweiser Anwendbarkeit des § 37 MRG für Wohnungseigentumsstreitigkeiten; vgl dazu ausführlich Würth in ImmZ 1980, 183) angeordnet, sondern es lag im Ermessen der Vorinstanzen, zu unterbrechen oder nicht. Es muß daher nicht untersucht werden, ob iSd § 528 Abs. 2 ZPO die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO vorlägen.
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