OGH 2Ob181/49

OGH2Ob181/495.5.1949

SZ 22/64

Normen

ZPO §191
ZPO §192
ZPO §528
ZPO §191
ZPO §192
ZPO §528

 

Spruch:

Die Entscheidung des Rekursgerichtes, womit in Abänderung der erstrichterlichen Entscheidung ein Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens abgewiesen wird, kann nicht mit Revisionsrekurs angefochten werden.

Entscheidung vom 5. Mai 1949, 2 Ob 181/49.

I. Instanz: Kreisgericht St. Pölten; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Das Erstgericht hatte auf Antrag einer Partei das Verfahren gemäß § 191 ZPO. bis zur Beendigung eines bei einem anderen Gerichte anhängigen Strafverfahrens unterbrochen. Über Rekurs der klagenden Partei hat die zweite Instanz die Entscheidung des Erstgerichtes dahin abgeändert, daß der Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens abgewiesen wurde. Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz ergriffene Revisionsrekurs wurde vom Obersten Gerichtshof als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Oberste Gerichtshof hat in Übereinstimmung mit der Lehre (vgl. Neumann I, S. 811) in ständiger Rechtsprechung (SZ. XIV/22, E. v. 8. November 1933, Anw.Ztg. 1934, S. 117, E. v. 18. Mai 1933, GH. 1933, S. 128, ZBl. 1922, Nr. 272, GlUNF. 5559, 5254, 4735 u. a. m.) daran festgehalten, daß ein Rekurs gemäß § 192 Abs. 2 ZPO. nur gegen die Entscheidung zulässig ist, womit das Verfahren unterbrochen wird. Gegen einen die Unterbrechung versagenden Beschluß findet kein weiterer Rechtszug statt, weil § 192 ZPO. Rechtsmittel nur gegen Beschlüsse offen hält, die "eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen". Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Verweigerung der Unterbrechung schon in erster oder infolge eines Rekurses gegen die in erster Instanz erfolgte Unterbrechung erst in zweiter Instanz ausgesprochen wurde. Es kann darum die Aufhebung einer in erster Instanz bewilligten Unterbrechung durch das Rekursgericht nicht angefochten werden.

Die vom Revisionsrekurs herangezogene Entscheidung vom 15. Mai 1923, SZ. V/131, kann nicht als Argument dagegen herangezogen werden, weil sie einen Sonderfall betrifft. Denn sie bezieht sich auf die in § 2 der Verordnung vom 27. April 1921, BGBl. Nr. 246, obligatorisch angeordnete Unterbrechung von Verfahren über Ansprüche der in § 1 dieser Verordnung bezeichneten Art (auf Erfüllung von Geldverbindlichkeiten in alten Kronen im Verhältnis zur CSR.) für die Dauer der Gültigkeit dieser Verordnung, d. h. bis zum 31. Dezember 1921. Es handelt sich hier um eine gesetzliche Sonderbestimmung, die eine Ausnahme von den Grundsätzen des § 192 ZPO. enthält (vgl. auch SZ. III/108, Neumann I, S. 811, Anm. 2).

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