Spruch:
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien mit dem Auftrag zurückgestellt, den Parteien die Vorlage des letzten, vor Fällung der berufungsgerichtlichen Entscheidung ergangenen Einheitswertbescheides für die streitgegenständliche Liegenschaft aufzutragen oder diesen Bescheid von der Finanzbehörde selbst beizuschaffen und für den Fall, daß der Einheitswert den Betrag von 60.000, S, nicht aber 300.000 S übersteigen sollte, das berufungsgerichtliche Urteil durch einen Ausspruch nach § 500 Abs 3 ZPO zu ergänzen.
Text
Begründung
Die Streitteile sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ 1642 der KG Favoriten, und zwar der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Eine Naturalteilung dieser Liegenschaft ist nicht möglich. Mit der am 30.Juli 1985 erhobenen Klage begehrte der Kläger die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft der Streitteile an dieser Liegenschaft durch gerichtliche Feilbietung. Zwischen den Streitteilen hätten wiederholt Gespräche stattgefunden, die den Erwerb der Anteile der Beklagten durch den Kläger zum Gegenstand gehabt hätten. Eine Einigung über die Höhe des Kaufpreises sei ebensowenig möglich gewesen wie eine solche über die Durchführung einer freiwilligen gerichtlichen Feilbietung der Liegenschaft. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil zwischen den Streitteilen eine Teilungsvereinbarung zustande gekommen sei, die der Teilungsklage entgegenstehe. Beide Teile seien mit der freiwilligen gerichtlichen Feilbietung der Liegenschaft einverstanden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Klägers Folge und änderte die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, daß es die Eigentumsgemeinschaft der Streitteile an der gemeinsamen Liegenschaft durch gerichtliche Feilbietung aufhob und aussprach, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, 300.000 S übersteige.
Rechtliche Beurteilung
Dieser Ausspruch reicht aber nicht aus, um die Frage der Zulässigkeit der von der Beklagten erhobenen Revision eindeutig klarzustellen:
Auszugehen ist davon, daß für die Bewertung des Streitgegenstandes einer Teilungsklage betreffend eine Liegenschaft nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der Einheitswert der Liegenschaft maßgebend ist (RZ 1981/61 = MietSlg.33.672; 6 Ob 852/81; 6 Ob 856/81; 3 Ob 543/83;
1 Ob 584/84; 8 Ob 576/84; 8 Ob 1509,592/85, 8 Ob 599/86) und eine Bindung des Obersten Gerichtshofes an eine darüber hinausgehende Bewertung durch das Berufungsgericht nicht stattfindet (RZ 1981/61;
3 Ob 543/83; 8 Ob 576/84; 8 Ob 1509,592/85, 8 Ob 599/86). Davon abzugehen besteht auch im vorliegenden Fall kein Anlaß. Da das Berufungsgericht, ausgehend von seiner vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsauffassung, den Einheitswert der Liegenschaft nicht festgestellt hat und der Einheitswertbescheid von den Parteien auch nicht vorgelegt wurde, kann der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, noch nicht festgestellt werden. Es mußte daher dem Berufungsgericht aufgetragen werden, die Voraussetzungen für die Feststellung des Wertes des Streitgegenstandes zu schaffen. Sollte der Einheitswert der Liegenschaft 60.000 S, aber nicht 300.000 S übersteigen, so würde das Berufungsgericht - da eine Bindung an den unter Außerachtlassung der Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN getroffenen Bewertungsausspruch nicht besteht - sein Urteil durch einen Ausspruch nach § 500 Abs 3 ZPO zu ergänzen haben. Im Falle des Ausspruches, daß die Revision nicht nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei, wäre die bereits erhobene Revision der Beklagten zur allfälligen Ergänzung im Sinne des § 506 Abs 1 Z 5 ZPO zurückzustellen.
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