OGH 5Ob536/88 (5Ob537/88)

OGH5Ob536/88 (5Ob537/88)26.4.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*** W***

Gesellschaft mbH, Innsbruck, Innrain 35, vertreten durch DDr. Hubert Fuchshuber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien

1.) Firma K*** KG, Heizung, Lüftung, Sanitär, 2.) Firma I*** K*** Gesellschaft mbH, beide Rattenberg, beide vertreten durch Dr. Johann Paul Cammerlander, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 489.968,01 S samt Anhang infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 26.Jänner 1988, GZ 2 R 14,15/88-77, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 23.Juli 1986, GZ 8 Cg 424/82-62, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 19.382,11 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.920,-- S an Barauslagen und 1.587,46 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit der am 8.7.1982 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die klagende Partei die Verurteilung der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand, ihr 489.968,01 S samt Anhang zu zahlen. Sie brachte vor, sie habe der erstbeklagten Partei - die zweitbeklagte Partei sei Komplementärin der erstbeklagten Partei und hafte daher mit dieser zur ungeteilten Hand - am 10.1.1980 den Auftrag zur Ausführung der sanitären Anlagen für das Bauvorhaben Völs, Wolkensteinstraße zu einem Pauschalpreis erteilt. Es sei vereinbart worden, daß die (gesamte) Reihenhausanlage 10 Regenabflußleitungen samt Zubehör eingebaut erhalte. Dies sei auch geschehen. Die erstbeklagte Partei habe nun in 34 gleichlautenden Rechnungen je Reihenhauseinheit 4 (also insgesamt 136) Dachabläufe in Rechnung gestellt, und zwar mit einem Gesamtbetrag von 528.854,36 S. Die klagende Partei habe auch irrtümlich diesen Betrag bezahlt. Sie verlange daher den Differenzbetrag von 489.968,01 S für die tatsächlich nicht eingebauten (126) Regenabflußleitungen als irrtümlich bezahlte Nichtschuld zurück.

Die beklagten Parteien beantragten Klageabweisung und wendeten ein, daß ein Pauschalpreis von 47.136,67 S pro Wohneinheit vereinbart (und verrechnet) worden sei. Dieser Pauschalpreis sei aufgrund eines Offerts der erstbeklagten Partei und einer darauf folgenden mündlichen Besprechung vom 14.12.1979 einvernehmlich vereinbart worden. Die klagende Partei sei auch gar nicht legitimiert, eine derartige Forderung geltend zu machen, weil sie den Auftrag im Namen und auf Rechnung der Siedler (Wohnungseigentümer) erteilt habe.

Darauf erwiderte die klagende Partei, daß die gegenständliche Zahlung aus Eigenmitteln der klagenden Partei, die damit in Vorlage getreten sei, geleistet worden sei und daher auch deren Rückgewähr im eigenen Namen geltend gemacht werden könne.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:

Auf Einladung der klagenden Partei erstellte die erstbeklagte Partei mit Schreiben vom 11.6.1979 ein Anbot über die Errichtung der sanitären Anlage für das Bauvorhaben "Reihenhäuser Völser See Siedlung". Dies geschah durch Einsetzen von Preisen in ein von der klagenden Partei formuliertes Leistungsverzeichnis und dessen firmenmäßige Fertigung. Darin bot die erstbeklagte Partei die Leistungen pro Haus um 38.880,69 S einschließlich Umsatzsteuer an. In diesem Preis waren keine Sonderwünsche oder Eventualen enthalten. Dieses Anbot wurde von der klagenden Partei in mehreren Punkten korrigiert. Die klagende Partei kam dabei zu einer richtiggestellten Anbotssumme von 31.018,10 S einschließlich Umsatzsteuer pro Wohneinheit.

Wegen dieser Preisdifferenzen zwischen den Streitteilen kam es am 14.12.1979 in den Büroräumlichkeiten der klagenden Partei zu einer Besprechung zwischen dem Geschäftsführer der beklagten Parteien und dem Angestellten der klagenden Partei Ing. Helmut W***. Es wurden dabei einerseits die von Ing. W*** für die klagende Partei am Anbot der erstbeklagten Partei vorgenommenen Korrekturen, andererseits auch mehrere Irrtümer zu Lasten der klagenden Partei besprochen. Schließlich wurden auch zusätzliche Leistungen, sogenannte, "Eventuale", in die Berechnung des Pauschalpreises aufgenommen. Daß schon bei der Besprechung vom 14.12.1979 eine ziffernmäßige Einigung auf einen Pauschalpreis zustande gekommen wäre, konnte ebensowenig festgestellt werden wie der Umstand, nach welchen Einzelpositionen der Pauschalpreis bei dieser Besprechung vereinbart wurde. Nach den Ergebnissen dieser Besprechung errechnete Ing. W*** in der Folge einen Pauschalpreis von 47.136,67 S pro Wohneinheit.

Aufgrund dieser Berechnung durch Ing. W*** übertrug die klagende Partei mit drei Schreiben vom 10. bzw. 14.1.1980 der erstbeklagten Partei den Auftrag, und zwar in Vollmacht und auf Rechnung der unter Punkt 14 der Auftragsschreiben genannten Siedler und Eigentümer, Gegenstand dieses Auftrages war die Ausführung der sanitären Anlagen für drei Reihenhausanlagen mit insgesamt 34 Einheiten zu einem Pauschalpreis von 47.136,67 S je Wohneinheit. Dieser Auftrag wurde von der erstbeklagten Partei durch Gegenzeichnung am 5.3.1980 angenommen. Es konnte nicht festgestellt werden, daß diesen Auftragsschreiben die von Ing. W*** handschriftlich vorgenommene Aufstellung des Leistungsumfangs, die mit 9.1.1980 datiert ist, beigeheftet gewesen wäre. Nach Fertigstellung der in Auftrag gegebenen Arbeiten stellte die erstbeklagte Partei am 7.4.1981 der klagenden Partei den Betrag von insgesamt 1,602.646,-- S in Rechnung. Auf Verlangen der klagenden Partei änderte die erstbeklagte Partei diese Gesamtrechnung am 22.4.1981 in 34 Einzelrechnungen zu je 47.136 S, lautend auf die jeweiligen Siedler bzw. Eigentümer, um. Diese Rechnungsumstellung und deren Aufgliederung erfolgte an Hand der von Ing. W*** erstellten Leistungsaufstellung vom 9.1.1980. Die Darstellung der beklagten Parteien, daß ihnen diese Aufgliederung des Pauschalpreises erst mit dem Verlangen auf Ausstellung von 34 Einzelrechnungen zur Kenntnis gelangt sei, ist nicht widerlegt. Diese Aufstellung und deren Endsumme ist durch einen Irrtum des Ing. W*** zustandegekommen, der einen Teil der Positionen, die entgegen den übrigen Positionen schon von vornherein für die Gesamtzahl der vorgesehenen Häuser geplant waren, noch einmal mit der Zahl der Häuser multipliziert hat. Daß den beklagten Parteien dieser Irrtum bei der Zusendung der Aufträge aufgefallen wäre, ist nicht erwiesen. Es kann auch nicht gesagt werden, daß die bezügliche Abweichung so gravierend wäre, daß sie den beklagten Parteien hätte auffallen müssen; dies umso weniger, als die Ermittlung einer fiktiven Abrechnung nach den von der erstbeklagten Partei tatsächlich erbrachten Leistungen keineswegs einen um den Klagebetrag verminderten Gesamtpreis ergibt, woraus folgt, daß mit dem Pauschalpreis weitere tatsächliche Leistungen der beklagten Parteien abgegolten worden sind.

Die genannten 34 Rechnungen über je 47.136 S wurden in der Folge von der klagenden Partei zur Gänze beglichen.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß der klagenden Partei die Aktivlegitimation zur Geltendmachung der gegenständlichen Forderung fehle, weil sie den Auftrag im Namen und auf Rechnung der Siedler bzw. Wohnungseigentümer erteilt habe. Daran vermöge auch die Behauptung der klagenden Partei, sie habe die Zahlung aus eigenen Mitteln geleistet, nichts zu ändern. Darüber hinaus sei ein Pauschalpreis von 47.136,67 S vereinbart worden. Auch wenn der klagenden Partei dabei ein Kalkulationsirrtum unterlaufen sei, könne dieser gegenüber den beklagten Parteien nicht geltend gemacht werden, weil ihnen die Kalkulation nicht rechtzeitig offengelegt worden sei. Das Bestehen der beklagten Parteien auf dem Pauschalpreis sei auch nicht sittenwidrig, weil die Ausschaltung des hier von der klagenden Partei relevierten Irrtums die beklagten Parteien stark benachteiligen würde, die dann Leistungen in einer Größenordnung von rund 200.000 S ohne Gegenleistung erbracht hätten. Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als unbedenklich und führte zur Rechtsrüge aus:

Dem Erstgericht sei darin beizupflichten, daß die klagende Partei den klagegegenständlichen Anspruch nicht in eigenem Namen geltend machen könne, weil hier ein Fall der direkten Stellvertretung vorliege. Die Formulierung im Abs 1 der Auftragsschreiben "übertragen wir Ihnen im Auftrag und Vollmacht und auf Rechnung der in Punkt 14 lit e genannten Siedler und Eigentümer", wobei diese dort namentlich angeführt sind, lasse den zwingenden Schluß zu, daß hier eine direkte Stellvertretung vorliege. Da die klagende Partei den gegenständlichen Werkvertrag mit den beklagten Parteien als direkte Stellvertreterin der Wohnungseigentümer abgeschlossen habe, könne die Vertragsanfechtung wegen Irrtums nur von den Vertragspartnern, also den Wohnungseigentümern, geltend gemacht werden und seien nur diese dazu aktiv legitimiert. Dies müsse auch für den hier vorliegenden Fall der Geltendmachung einer Vertragsanpassung im Sinne des § 872 ABGB gelten. Der Klägerin fehle daher die Aktivlegitimation. Dessenungeachtet sei aber die Klageforderung auch sachlich aus folgenden Gründen nicht berechtigt: Einleitend sei darauf hinzuweisen, daß zwischen den Vertragsteilen ein Pauschalpreis vereinbart worden sei. Daraus folge, daß der in der Vereinbarung angeführte Betrag grundsätzlich der endgültige Werklohn sei. Im gegenständlichen Fall sei dieser Pauschalpreis aufgrund einer Berechnung (Kalkulation) der klagenden Partei (Ing. Helmut W***) ermittelt worden. Damit habe grundsätzlich die klagende Partei das Risiko ihrer Kalkulation zu tragen. Nur dann, wenn die Kalkulation zum Inhalt des Rechtsgeschäftes gemacht, also dem Vertragspartner offengelegt werde, wäre ein solcher Kalkulationsirrtum beachtlich. Da nun nicht festgestellt wurde, daß die klagende Partei ihrem Auftragsschreiben ihre Kalkulation (Aufstellung vom 9.1.1980) beigeschlossen (beigeheftet) hat - die Beweislast hiefür trage die klagende Partei - ,müsse der vorliegende Kalkulationsirrtum daher unbeachtet bleiben. Selbst wenn die klagende Partei, wie von ihr behauptet, den Werklohn der beklagten Parteien aus Eigenmitteln bezahlt haben sollte (bzw. hiefür in Vorlage getreten wäre), wäre für sie nichts gewonnen, weil Kondiktionsansprüche subsidiäre Rechtsbehelfe darstellten, wenn also die Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt sei, was hier nicht der Fall sei, weil die Zahlung der klagenden Partei ja aufgrund der gegenständlichen Vereinbarung geleistet worden sei. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf die Revisionsgründe des § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO gestützte Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Klage abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagten Parteien beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 2 ZPO ist nicht gegeben (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).

In Ausführung der Rechtsrüge hält die klagende Partei zusammengefaßt ihren Standpunkt aufrecht, sie könne die in eigenem Namen und aus eigenem Vermögen aufgrund der 34 Rechnungen der erstbeklagten Partei irrtümlich geleistete Überzahlung in der Höhe des Klagebetrages zurückverlangen, weil es den beklagten Parteien aus den Umständen (Ergebnis der Besprechung vom 14.12.1979:

31.018,10 S je Wohneinheit; in den Auftragsschreiben genannter Preis: 47.131,67 S je Wohneinheit) offenbar auffallen mußte, daß der klagenden Partei (ihrem Angestellten Ing. W***) bei der Angabe des zweitgenannten Preises ein Irrtum unterlaufen sei. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

Es ist - wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben - davon auszugehen, daß die klagende Partei den die Errichtung der sanitären Anlagen der 34 Wohneinheiten umfassenden Reihenhausanlage Völs, Wolkensteinstraße betreffenden Werkvertrag mit der erstbeklagten Partei zu einem Pauschalpreis je Wohneinheit von 47.136,67 S als direkte Stellvertreterin der jeweils in Punkt 14 lit e der Auftragsschreiben vom 10. bzw. 14.1.1980 (Beilagen C, D und E) genannten Eigentümer der Wohneinheiten geschlossen hat. Der prozeßgegenständliche Rückforderungsanspruch der klagenden Partei, der daraus abgeleitet wird, daß die Auftragserteilung zu einem Preis von 47.136,67 S je Wohneinheit auf einem ihrem Angestellten Ing. W*** unterlaufenen Irrtum beruhe, würde daher eine erfolgreiche Irrtumsanfechtung des mit der erstbeklagten Partei geschlossenen Werkvertrages durch die Eigentümer voraussetzen, weil ein Vertrag wegen Irrtums bloß anfechtbar, demnach bis zur rechtskräftigen Nichtigerklärung gültig ist (Koziol-Welser8 I 125; Rummel in Rummel, ABGB, Rz 19 zu § 871; MGA ABGB32 § 871/86) und zur Irrtumsanfechtung grundsätzlich nur der irrende Vertragspartner legitimiert ist (Rummel aaO; MGA ABGB32 § 871/93). Ein für den Geschäftsinhalt kausaler Irrtum des Vertreters steht dem Irrtum des Geschäftsherrn gleich (Rummel aaO Rz 5 zu § 871); der Geschäftsherr kann - vorausgesetzt, es liegt überhaupt ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum vor - den Vertrag anfechten, wenn der Irrtum jedenfalls beim Vertreter und nicht bloß beim Geschäftsherrn (möglicherweise aber auch bei diesem) gegeben ist (Strasser in Rummel, ABGB, Rz 10 zu § 1018). Die Klage muß daher schon am Fehlen einer erfolgreichen Irrtumsanfechtung durch die Eigentümer der Reihenhäuser als Werkbesteller scheitern.

Nur der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, daß aufgrund des von den Vorinstanzen erhobenen Sachverhaltsbildes auch einer Irrtumsanfechtung (durch die hiezu legitimierten Vertragspartner) kein Erfolg beschieden sein könnte: Wertet man den Ing. W*** unterlaufenen Irrtum als Kalkulationsirrtum, so fehlt es, wie die Vorinstanzen zutreffend hervorgehoben haben, an den (auch von der klagenden Partei nicht bezweifelten) Voraussetzungen, unter denen ein solcher als Geschäftsirrtum anerkannt werden kann (Koziol-Welser8 I 119; Rummel aaO Rz 12 zu § 871; RZ 1987/21; 5 Ob 515/87, 7 Ob 709/87), weil Ing.W*** die Kalkulationsgrundlagen gegenüber den beklagten Parteien vor der Auftragserteilung nicht offengelegt hat. Erblickt man in der Angabe des Pauschalpreises je Wohneinheit in den Auftragsschreiben einen Geschäftsirrtum, so mußte dieser, wie dem Erstgericht beizupflichten ist, den beklagten Parteien auch bei Anwendung der nach Treu und Glauben vorausgesetzten Aufmerksamkeit und Sorgfalt (vgl. SZ 51/144) nicht offenbar auffallen, weil die bei der Besprechung am 14.12.1979 erörterten Korrekturen nicht nur zu Lasten, sondern zum Teil auch zugunsten der beklagten Parteien gingen und überdies zusätzliche Leistungen in die Berechnung des Pauschalpreises aufgenommen wurden. In diese Richtung weist auch der von den Vorinstanzen aufgrund des Sachverständigengutachtens erwähnte Umstand, daß die erstbeklagte Partei, sofern von einer Abrechnung der tatsächlich erbrachten Leistungen und nicht von einem Pauschalpreis ausgegangen wird, einen wesentlich höheren Werklohnanspruch hätte, als dem von der klagenden Partei behaupteten (richtig berechneten) Pauschalpreis entsprechen würde. Wenn die klagende Partei in diesem Zusammenhang ihren Revisionsausführungen ein Besprechungsergebnis von 31.018,10 S je Wohneinheit zugrundelegt, weicht sie damit unzulässigerweise vom festgestellten Sachverhalt ab, wonach am 14.12.1979 eine ziffernmäßige Einigung (noch) nicht zustandekam.

Es war mithin der Revision ein Erfolg zu versagen, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auch noch auf die weiteren Ausführungen der Revision einzugehen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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