OGH 10Ob528/87

OGH10Ob528/878.3.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier, Dr. Angst, Dr. Bauer und Dr. Kellner als Richter in der Verlassenschaft nach dem am 7. Juli 1986 verstorbenen Ernst N***, wohnhaft gewesen in 4060 Leonding, Gewerbegasse 6, infolge Revisionsrekurses der Erbin Klara E***, Hausfrau, 4481 Asten, Margeritenstraße 24 a, vertreten durch Dr. Georg Maxwald, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 20. Oktober 1987, GZ 18 R 687/87-50, womit der Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 24. August 1987, GZ A 406/86-45, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Ernst N*** ist am 7. Juli 1986 verstorben. Die Witwe Klara N*** verehelichte E*** gab aufgrund des Testamentes vom 28. August 1976 die bedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlaß ab. Klara E*** wurde im Verlassenschaftsverfahren durch den von ihr bevollmächtigten Vertreter Dr. Hermann S***, öffentlicher Notar in Enns, vertreten.

Am 17. Juni 1987 stellte sie die Schlußanträge. Sie wies die Berichtigung der Pflichtteilsforderung der mj. Marion N*** durch Erlag auf ein Sparbuch nach und beantragte hinsichtlich der Pflichtteilsforderungen der mj. Kinder Brigitte und Heidelinde N*** die Sicherstellung ob den erblasserischen Hälfteanteilen der Liegenschaften EZ 35 und EZ 737 KG Leonding, wobei sie darauf hinwies, daß sie höchstwahrscheinlich in der Lage sein werde, vor Durchführung der Einantwortungsurkunde aus zu erwartenden Kaufpreiseingängen aus Liegenschaftsverkäufen die Berichtigung der Pflichtteilsforderungen durch Erlag auf Sparbüchern durchzuführen. Sie stellte den Antrag auf sofortige Einantwortung des Nachlasses zur Gänze an sie mit der Bewilligung zur Vornahme folgender Grundbuchshandlungen: 1.) Einverleibung des Eigentumsrechtes der Klara E*** geboren 8. Juli 1945 bei dem erblasserischen Hälfteanteil an der EZ 35 KG Leonding und EZ 737 KG Leonding sowie bei der EZ 870 KG Leonding, 2.) Einverleibung des Pfandrechtes für die Pflichtteilsforderungen a) der mj. Brigitte N***, geboren 20. August 1975 und b) mj. Heidelinde N***, geboren 21. Oktober 1977 im Betrag von je 402.392 S samt 4 % Zinsen seit 1. Jänner 1985 ob den erblasserischen Hälfteanteilen an den Liegenschaften EZ 35 und EZ 737 KG Leonding.

Das Erstgericht erließ die Einantwortungsurkunde in der beantragten Form am 30. Juni 1987. Nach Einlangen der Unbedenklichkeitsbescheinigung am 20. August 1987 verfügte das Erstgericht mit Beschluß vom 24. August 1987 die in der Einantwortungsurkunde vorgesehenen grundbücherlichen Eintragungen. Dieser Beschluß wurde an die Klägerin sowie an den für die mj. Kinder bestellten Kollisionskurator Karl L*** am 7. September 1987 zugestellt; eine Zustellung an den Vertreter der Klägerin unterblieb.

Am 23. September 1987 erhob die Klägerin gemeinsam mit Karl L*** Rekurs gegen diesen Beschluß mit dem Antrag, "den Eintragungsbeschluß aufzuheben".

Das Rekursgericht wies diesen Rekurs zurück. Den Rekurswerbern fehle die Beschwer. Aus den Schlußanträgen gehe eindeutig hervor, daß auch die Verbücherung des Eigentumsrechtes der Erbin und der Pflichtteilsforderungen der mj. Kinder angestrebt worden sei. Sie seien daher nicht beschwert, wenn entsprechend den Schlußanträgen und den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens die entsprechenden grundbücherlichen Eintragungen verfügt worden seien. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der Erbin Klara E*** mit dem Antrag, ihn dahingehend abzuändern, daß der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz-Land, mit dem die amtswegige Verbücherung der Einantwortungsurkunde angeordnet wurde, aufgehoben werde. Die Erbin war wohl im Rekurs gegen die Entscheidung des Bezirksgerichtes Linz-Land als Rekurswerberin bezeichnet, hat aber nach dem Inhalt des Rechtsmittels den Beschluß im eigenen Namen nicht bekämpft. Sie führte ausdrücklich aus, daß sie sich als Mutter und Vormünderin für ihre Kinder verpflichtet fühle, den "schädigenden Eintragungsbeschluß" mit Rekurs zu bekämpfen, da ihren Kindern durch die vorzeitige Verbücherung ein nicht wieder gutzumachender Schade im Betrag von 8.886 S erwachse, weil Eintragungsgebühren in dieser Höhe aufgelaufen seien. Sie wäre in der Lage gewesen, Barzahlung zu leisten, wodurch diese Gebühren erspart worden wären. Die Verbücherung ohne ihre Verständigung von der beabsichtigten Durchführung verletze die Rechte der Kinder und sei daher rechtswidrig. Aus diesem Grund wurde beantragt, den Verbücherungsbeschluß aufzuheben. Damit wurden Rekursausführungen nur in Ansehung der Kinder erstattet.

Die Rechtsmittelanträge sind im Gesetz (ZPO) ausdrücklich nur bei den Rechtsmitteln gegen eine Sachentscheidung im Rechtsstreit (Revision und Berufung) geregelt und institutionell auch auf die Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung im Prozeß zugeschnitten. Für den Rekurs fehlen derartige ausdrückliche Vorschriften. Demnach ist nach nunmehr ständiger Rechtsprechung sowohl ein im streitigen wie auch im außerstreitigen Verfahren erhobener Rekurs schon dann als hinlänglich ausgeführt anzusehen, wenn die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung begehrt und angegeben wird, inwieweit sich der Rekurswerber durch den bekämpften Beschluß für beschwert erachtet (SZ 51/147 mwN). Diesen Voraussetzungen entspricht der Rekurs vom 23. September 1987 nur hinsichtlich der mj. Kinder Brigitte N*** und Heidelinde N***. Hinsichtlich der als Rekurswerberin genannten Erbin Klara E*** enthält das Rechtsmittel keine Ausführungen; es stellt sich seinem Inhalt nach vielmehr ausschließlich als Rekurs der mj. Kinder dar, als deren Vertreterin auch die Erbin Klara E*** auftrat.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs wird nur von der Erbin Klara E*** erhoben. Da diese nicht Rekurswerberin im Rechtsmittelverfahren vor dem Rekursgericht war, ist sie durch die Zurückweisung des Rekurses durch das Rekursgericht nicht beschwert. Die von der Judikatur zur Rechtsmittellegitimation in Pflegschaftssachen, die in der von der Revision zitierten Entscheidung NZ 1966, 166 zum Ausdruck kommen, sind auf den vorliegenden Fall, der eine Verlassenschaftssache bzw. in diesem Zusammenhang eine Grundbuchssache zum Gegenstand hat, nicht übertragbar. Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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