OGH 10ObS8/88

OGH10ObS8/8823.2.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Kellner sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dkfm. Mag. DDr. Wilhelm Kryda und Franz Eckner als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maria S***, 1120 Wien, Gatterholzgasse 7/2/21, vertreten durch Dr. Wolfgang Urban, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***,

1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Juni 1987, GZ 34 Rs 83/87-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Wien in Wien vom 3. Dezember 1986, GZ 15 a C 273/86 -16 (nunmehr 15 Cgs 273/86 des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien), bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 31. Juli 1986 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin vom 10. Februar 1986 auf Zuerkennung einer Invaliditätspension ab.

Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage ab. Es stellte fest, daß die am 13. Juni 1940 geborene Klägerin in den letzten 15 Jahren vor Antragstellung als Hilfsarbeiterin und Bedienerin tätig war. Auf Grund ihres Gesundheitszustandes ist sie für alle leichten und mittelschweren Arbeiten in normaler Körperhaltung bei Einhaltung der üblichen Arbeitszeit und Arbeitspausen geeignet und kann den Arbeitsplatz ohne Einschränkungen erreichen. Nur Arbeiten unter dauerndem besonderem Zeitdruck sind ihr nicht möglich. Da es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine große Zahl von Verweisungsberufen gebe, die dem medizinischen Leistungskalkül der Klägerin entsprächen, sei diese nicht invalid im Sinne des § 255 Abs. 3 ASVG.

Das Berufungsgericht gab der wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung keine Folge, verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln und billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes.

Rechtliche Beurteilung

In ihrer Revision, in der die Revisionsgründe nicht angeführt sind, macht die Klägerin ausschließlich Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens (mangelnde Anleitungspflicht) geltend, die in der Berufung nicht gerügt wurden. Eine Rechtsrüge wird nicht ausgeführt. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann ein Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, der in der Berufung nicht beanstandet wurde, in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SZ 23/352 uva). Dies gilt auch im Verfahren in Sozialrechtssachen (10 Ob S 112/87). Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.

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