Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen an Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen, und zwar der erstbeklagten Partei den Betrag von S 20.644,65 (darin S 1.800,-- an Barauslagen und S 1.713,15 an Umsatzsteuer) und der zweitbeklagten Partei den Betrag von S 21.244,65 (darin S 2.400,-- an Barauslagen und S 1.713,15 an Umsatzsteuer).
Text
Entscheidungsgründe:
Zur Zeit des Schlusses des Verfahrens erster Instanz war die Klägerin die Ehefrau des Erstbeklagten und die Schwiegertochter des Zweitbeklagten; zu 3 Cg 370/82 des Erstgerichtes war ein Ehescheidungsverfahren anhängig. Mit Notariatsakt des öffentlichen Notars Dr. Franz U*** vom 9. November 1982, GZ 96/1982 errichteten die Beklagten eine Schuld- und Pfandbestellungsurkunde mit dem der Erstbeklagte bekennt, seinem Vater ein Restdarlehen von S 1,700.000,-- zu schulden. Gleichzeitig vereinbarten sie, daß die Rückzahlung des Darlehensbetrages samt Anhang jederzeit fälldg gestellt werden könne und dieser Notariatsakt bezüglich der übernommenen Leistungspflicht gemäß § 3 NotO sofort vollstreckbar sein solle. Zur Sicherung für dieses Restdarlehen verpfändete der Erstbeklagte die ihm gehörigen 139/16.762-Anteile an der Liegenschaft EZ 944 KG Nußdorf, mit welchen Anteilen das Wohnungseigentum an der Wohnung Nr. 23 im Haus Wien 19., Nußberggassse 7 b Stiege 3 untrennbar verbunden ist. Bei dieser Eigentumswohnung handelt es sich um die Ehewohnung der Klägerin und des Erstbeklagten.
Am 16. Dezember 1983 erwirkte der Zweitbeklagte zu 4 Cg 370/83 des Erstgerichtes gegen seinen Sohn ein Versäumungsurteil, mit dem dieser zur Zahlung von S 297.000,-- samt Anhang verurteilt wurde. Diese Forderung war vom Zweitbeklagten als Zessionar der Allgemeinen Bausparkasse der Volksbanken registrierter Genossenschaft mbH geltend gemacht worden; sie war pfandrechtlich auf der angeführten Liegenschaft sichergestellt. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 18. März 1983 (3 E 64/83-2) wurde dem Zweitbeklagten als betreibenden Gläubiger die Zwangsversteigerung der genannten Liegenschaftsanteile aufgrund des erwähnten Notariatsaktes bewilligt und mit Beschluß desselben Bezirksgerichtes vom 29. Februar 1984 dem Zweitbeklagten aufgrund des Versäumungsurteils zu 4 Cg 370/83 des Erstgerichtes der Beitritt zur Zwangsversteigerung (3 E 77/84). Das Exekutionsgericht schob am 17. Juli 1985 auf Antrag der hier kl ienden Partei die Exekution bis zur rechtskräftigen Erledigung dieses Rechtsstreites auf, es führte das Verfahren jedoch hinsichtlich des zu 3 E 77/84 erfolgten Beitrittes fort, da diesbezüglich kein Aufschiebungsantrag vorlag; unter einem wurde die Übernahme der Liegenschaftsanteile zu einem den Schätzungswert um ein Viertel übersteigenden Übernahmspreis von S 3,025.000,-- durch den Zweitbeklagten genehmigt und das Exekutionsverfahren gemäß § 200 Z 1 EO eingestellt.
Mit der m`9. Mai 1983 gegen die beiden Beklagten eingebrachten Klage begehrte die Klägerin, daß die zwischen den Beklagten vor dem öffentlichen Notar Dr. Franz U*** am 9. November 1982 errichtete Schuld- und Pfandbestellungsurkunde mit Rechtskraft des Urteils für unwirksam erklärt und das beim Bezirksgericht Döbling zu GZ 3 E 64/83 anhängige Exekutionsverfahren gemäß § 39 Abs 1 Z 1 EO eingestellt werde; die Beklagten seien schuldig, die grundbücherliche Löschung des unter LNR. 177 (ergänze: einverleibten Pfandrechtes) "betreffend des Anteiles LNR. 34 in EZ 944, Katastralgemeinde Nußdorf, auf Kosten der beklagten Parteien zu bewirken". Im Zuge des Verfahrens stellte die Klägerin noch das Eventualbegehren, es werde festgestellt, daß der zwischen der erstbeklagten und zweitbeklagten Partei vor dem öffentlichen Notar Dr. Franz U*** am 9. November 1982 errichtete Notariatsakt, enthaltend die Schuld- und Pfandbestellungsurkunde, nichtig sei. Bei dem genannten Notariatsakt habe es sich um ein Scheingeschäft gehandelt, das den ausschließlichen Zweck gehabt habe, das eheliche Gebrauchsvermögen zu reduzieren und die Klägerin um ihr eheliches Wohnrecht zu bringen. Der Erstbeklagte habe niemals vom Zweitbeklagten ein Darlehen erhalten; alle Beträge, die der Erstbeklagte von seinem Vater bekommen habe, seien ihm schenkungsweise übergeben worden. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 18. März 1985 (ON 49) stellte die Klägerin außer Streit, daß sie nicht in der Wohnung, Nußberggasse 7 b/3/23, wohnt. Als Begründung dazu führte sie aus, daß der Zweitbeklagte von ihr ein Benützungsentgelt von S 15.000,-- monatlich verlange. Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens, weil es sich bei dem Notariatsakt um kein Scheingeschäft gehandelt habe. Der Zweitbeklagte habe seinem Sohn tatsächlich ein Darlehen gewährt, von dem noch S 1,700.000,-- offen geblieben seien.
Das Erstgericht wies das Haupt- sowie das Eventualbegehren ab. Bei der rechtlichen Beurteilung des bereits wiedergegebenen Sachverhaltes ging es davon aus, daß die Klage nicht als Widerspruchsklage gemäß § 37 EO anzusehen sei. Das auf Unwirksamerklärung des Exekutionstitels gerichtete Begehren stehe dem Dritten nicht zu. Auch stelle das Benützungsrecht an der Ehewohnung grundsätzlich kein Recht dar, das die Exekution gegen den verfügungsberechtigten Ehegatten unzulässig machen würde. Das Begehren gehe aber auch schon deshalb ins Leere, weil aufgrund eines anderen Titels die Exekution inzwischen weitergeführt worden und die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Zweitbeklagten längst erfolgt sei. Das Leistungsbegehren auf Bewirkung der Löschung sei unverständlich und nicht exequierbar. Die Berufung auf § 916 ABGB müsse versagen, weil die Rechtssphäre der Klägerin hier nur im Sinne des § 97 ABGB berührt sein könne, woraus sich ein Exszindierungsanspruch nicht ableiten ließe. Was das Eventualbegehren auf Feststellung betreffe, so habe der Oberste Gerichtshof in der Rekursentscheidung 5 Ob 48/83 bereits klargelegt, daß die Klägerin die rechtsgestaltende Aufhebung einer von den Beklagten abgeschlossenen Vereinbarung wegen einer durch das Gesetz eingeräumten Anfechtbarkeit (§ 916 ABGB) begehre; das Eventualbegehren sei daher verfehlt.
Das Gericht zweiter Instanz gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, daß der Streitgegenstand, über den es entschieden habe, S 300.000,-- übersteigt. Die in der Berufung relevierte Frage, ob ein Scheingeschäft vorgelegen sei, sei nicht zu lösen, weil dem Klagebegehren bereits aus anderen Gründen der Erfolg versagt bleiben müsse. Das Erstgericht habe das Klagebegehren im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klägerin habe das Vorliegen eines Scheingeschäftes behauptet, das zwischen den Beklagten nur zu dem Zweck abgeschlossen worden sei, einerseits das eheliche Gebrauchsvermögen zu reduzieren und anderseits sie um ihr eheliches Wohnrecht zu bringen. Ein solches Scheingeschäft wäre nach § 916 1. Satz ABGB nichtig. Auf diese Nichtigkeit könnte sich auch die Klägerin berufen,wenn ihre Rechtssphäre durch das Scheingeschäft berührt werde (SZ 43/134 = EvBl 1971/3, EvBl 1966/130 uva). Läge somit ein solches die Klägerin beeinträchtigendes Scheingeschäft vor, so könnte es wegen seiner Nichtigkeit keine sie betreffenden Wirkungen entfalten. Für eine Rechtsgestaltung des Gerichtes in der von der Klägerin gewünschten Art sei daher kein Platz: Die Klägerin begehre die Unwirksamerklärung mit Rechtskraft des Urteils, also eine Aufhebung des Geschäftes ex nunc, während ein Scheingeschäft - wie bereits ausgeführt - von vornherein keinerlei Rechtswirkungen habe. Das Eventualbegehren auf Feststellung der Nichtigkeit nehme zwar auf die Natur eines Scheingeschäftes richtig Bedacht, doch fehlt es hier am rechtlichen Interesse, weil zur Durchsetzung der von der Klägerin abgeleiteten Ansprüche die Leistungsklage in Form einer Exszindierungsklage nach § 37 EO möglich gewesen wäre (vgl. SZ 43/134 ua). Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Nichtigkeit des Notariatsaktes fehle daher. Eine Erörterung, ob eine derartige Feststellung die Durchsetzung künftiger Schadenersatzansprüche erleichtern könnte, könne unterbleiben, weil solche Ansprüche nie behauptet worden seien. Das Leistungsbegehren auf Einstellung des Exekutionsverfahrens nach § 39 Abs 1 Z 1 EO sei nur als Annex zur begehrten Rechtsgestaltung zu verstehen und stehe der am Exekutionsverfahren nicht beteiligten Klägerin gar nicht zu (§ 39 Abs 2 EO). Das Begehren auf Bewirkung der Löschung (des Pfandrechtes) schließlich gehe - abgesehen von der unvollständigen Formulierung - schon deshalb ins Leere, weil ein Pfandrecht aufgrund des Notariatsaktes nicht mehr existiere (Grundbuchsauszug Beilage ./28). Im übrigen habe die Klägerin behauptet, durch das Scheingeschäft in ihrem "ehelichen Wohnrecht" nach § 97 ABGB beeinträchtigt worden zu sein; außerdem habe dadurch das eheliche Gebrauchsvermögen reduziert werden sollen. Ein Anspruch nach § 97 ABGB stehe jedoch nur dem Ehegatten zu, der ein dringendes Wohnbedürfnis an der Wohnung habe. Dieses Bedürfnis habe die Klägerin, ohne allerdings irgendein Tatsachenvorbringen zu erstatten, nur im nicht vorgetragenen Schriftsatz ON 30 behauptet. Später allerdings habe sie vorgebracht, nicht in der Ehewohnung zu wohnen und nichts behauptet, woraus sich trotzdem ein dringendes Wohnbedürfnis ableiten ließe. Eine Beeinträchtigung des Anspruches nach § 97 ABGB durch den Scheinvertrag ließe sich daher dem Klagevorbringen nicht entnehmen. Eine rechtliche Möglichkeit des Ehegatten, Verfügungen über das eheliche Gebrauchsvermögen zu verhindern, besteht ebenfalls nicht. Lediglich im Wege einer (in diesem Verfahren gar nicht denkbaren) einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c EO bestehe eine Möglichkeit der Einflußnahme. Der Ausgleich von benachteiligenden Verringerungen des Gebrauchsvermögens sei aber nach § 91 Abs 1 EheG in dem (noch gar nicht möglichen) Aufteilungsverfahren ohnehin vorgesehen. Es sei den Behauptungen der Klägerin somit gar nicht zu entnehmen, inwiefern - sollte ein Scheingeschäft vorliegen - ihre Rechtssphäre zumindest im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz beeinträchtigt sein könnte. Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Revision der Klägerin mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern.
Die Beklagten beantragten in ihren Revisionsbeantwortungen, der Revision keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist im Hinblick auf den Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, aber nicht berechtigt. Vor Eingehen in die von der Revisionswerberin erhobene Rechtsrüge ist festzuhalten, daß die Klägerin ihr Klagehaupt- und Eventualbegehren auf die Behauptung stützt, bei dem von den Beklagten in Form eines Notariatsaktes am 9. November 1982 getroffenen Vereinbarung handle es sich um ein Scheingeschäft, das den ausschließlichen Zweck gehabt habe, einerseits das eheliche Gebrauchsvermögen, das für den Fall der Scheidung zur Aufteilung gelange, zu reduzieren und anderseits sie um ihr eheliches Wohnrecht zu bringen. Ausgehend von diesem der Klage ausdrücklich zugrunde gelegten sachlichen Substrat folgt, daß die Klägerin die Nichtigkeit der Vereinbarung im Sinne des § 916 Abs 1 Satz 1 ABGB geltend macht. Ein Scheingeschäft ist aber - wie die Vorinstanzen auch zutreffend erkannten - von den Parteien nicht gewollt und wirkt damit zwischen ihnen nicht (vgl. Gschnitzer in Klang2 IV/1, 421;
Rummel in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 916; Koziol-Welser8 I 115;
SZ 53/42, 8 Ob 570/84 ua). Die Nichtigkeit eines Scheingeschäftes ist somit eine Rechtsfolge, die unmittelbar aufgrund gesetzlicher Anordnung eintritt und keiner Rechtsgestaltung bedarf. Es unterliegt somit keinem Zweifel, daß die auf das Vorliegen eines Scheingeschäftes gestützte Klage als Feststellungsklage im Sinne des § 228 ZPO und nicht als Rechtsgestaltungsklage im Sinne der von der Klägerin in erster Linie begehrten "Erklärung der Unwirksamkeit" der von den Beklagten errichteten Schuld- und Pfandbestellungsurkunde also im Wege eines unmittelbaren Eingriffes in die Rechtsbeziehungen der Beklagten (vgl. Fasching III 15 f) anzusehen ist. Der von der Klägerin in der Revision dem Berufungsgericht vorerst gemachte Vorwurf, es habe sich nicht mit der Frage der Zulässigkeit, die rechtsgestaltende Aufhebung der von den Beklagten abgeschlossenen Vereinbarung wegen der vorliegenden Anfechtbarkeit durch einen Dritten zu begehren, befaßt, ins Leere. Denn angesichts des eindeutigen Charakters des hier wegen der Geltendmachung der die Klägerin betreffenden Rechtsfolgen des behaupteten Scheingeschäftes zwischen den Beklagten liegenden Klagegrundes bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, auf die Frage einzugehen, ob die Klägerin etwa aus einem anderen Rechtsgrund berechtigt wäre, vom Gericht die rechtsgestaltende Aufhebung des Notariatsaktes zu begehren.
Insoweit die Revisionswerberin in ihren weiteren Ausführungen vom Vorliegen eines Feststellungsbegehrens ausgeht und sie sich gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen wendet, das Feststellungsinteresse sei nicht gegeben, ist ihr folgendes zu entgegnen:
Es entspricht der Lehre und Rechtsprechung, daß sich auf die Ungültigkeit eines Scheinvertrages nicht nur die Vertragsteile selbst berufen können, dazu vielmehr auch jeder Dritte berechtigt ist, allerdings nur unter der Voraussetzung, daß seine Rechtssphäre durch das Scheingeschäft berührt wird (Gschnitzer, aaO, 421; Rummel in Rummel, aaO, Rz 4 zu § 916; SZ 35/71; SZ 43/134; SZ 53/42 ua). Dies trifft aber für die Klägerin nicht zu.
Die Klägerin erblickt in dem Verhalten der Beklagten einen Eingriff sowohl in ihren Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG als auch in ihren Anspruch gegen den Erstbeklagten, auf Unterlassung einer Verfügung über die Ehewohnung nach § 97 ABGB. Was den behaupteten Eingriff in den Aufteilungsanspruch anlangt, übersieht die Klägerin, daß der Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zur Voraussetzung hat, daß die Ehe geschieden, aufgehoben und für nichtig erklärt wurde. Da die Ehe der Klägerin mit dem Erstbeklagten zu dem für die rechtliche Beurteilung der Rechtssache allein ausschlaggebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung noch aufrecht war, stellt sich der behauptete Abschluß des Scheingeschäftes noch nicht als Eingriff in die Rechte der Klägerin dar. Eine von einem Ehegatten ohne ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des anderen frühestens zwei Jahre vor Einbringung der Klage auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe vorgenommene Verringerung des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse hat - wie das Berufungsgericht auch richtig erkannte - lediglich zur Folge, daß der Wert des Fehlenden in die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens einzubeziehen ist (§ 91 Abs 1 EheG).
Hinsichtlich der Frage, ob der behauptete Scheinvertrag als Eingriff in die Rechte der Beklagten nach § 97 ABGB anzusehen ist und damit die Klägerin berechtigen würde, sich auf den Scheinvertrag zu berufen, so hat das Gericht zweiter Instanz mit Recht darauf hingewiesen, daß der aus § 97 ABGB entstehende Unterlassungsanspruch nur jenem Ehegatten zusteht, der die Wohnung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses benötigt. Nach der für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage kann dies hier aber nicht gesagt werden. Es steht außer Streit, daß die Klägerin in der ehemaligen Ehewohnung nicht mehr wohnt, sondern ihr Wohnungsbedürfnis in einer anderen Wohnung befriedigt. Aus welchem Grunde die Klägerin wirklich auf diese Wohnung angewiesen sein sollte, ist von ihr weder behauptet worden noch im Verfahren hervorgekommen. Hat sich aber im Verfahren nicht ergeben, daß sie die Wohnung zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses benötigt, so kann sie sich auf das behauptete Scheingeschäft nicht berufen, weshalb die Abweisung sowohl des Haupt- als auch des Eventualbegehrens der Sach- und Rechtslage entspricht. Der Revision konnte somit kein Erfolg beschieden sein. Damit erübrigt es sich, noch auf die in der Revision weiters relevierte Frage einzugehen, ob die Vorinstanzen das Feststellungsinteresse mit Recht als nicht gegeben erachtet haben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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