OGH 3Ob1031/87

OGH3Ob1031/872.12.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erna F***, Gastwirtin, 8010 Graz, Grabenstraße 49, vertreten durch Dr. Gerhard Rene Schmid, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei C*** Immobilien Gesellschaft mbH, 8010 Graz, Jakoministraße 12, vertreten durch Dr. Gerda Gerersdorfer-Reisch, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 31.917,62 sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 21. August 1987, GZ 4 R 345/87-30, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das von der Rechtsmittelwerberin gewünschte Abgehen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach die Exekution auf das Gewerbe eines Realitätenvermittlers, nunmehr Immobilienmaklers, nach § 341 Abs1 Satz 2 EO unzulässig ist, wenn das Gewerbe vom Inhaber allein oder mit höchstens vier Beschäftigten ausgeübt wird (SZ 11/238; SZ 18/199), verhindert schon der klare, die Grenze jeder Auslegung absteckende Wortsinn dieser Gesetzesbestimmung: Bei solchen konzessionierten Gewerben, zu deren Antritt eine besondere Befähigung erforderlich ist, und dazu zählt auch gegenwärtig nach den §§ 259 und 260 GewO 1973 das Gewerbe der Immobilienmakler, findet die Exekution durch Zwangsverwaltung oder Verpachtung nicht statt, wenn das Gewerbe vom Gewerbeinhaber allein oder mit höchstens vier Hilfskräften ausgeübt wird. Ob der Grundgedanke dieser Exekutionsbeschränkung (vgl. SZ 46/108) auf das konkrete, in Exekution gezogene, an den Nachweis der Befähigung geknüpfte konzessionierte Gewerbe zutrifft, ist nicht zu prüfen, weil die im § 341 Abs1 Satz 2 EO bezeichneten Gewerbe kraft Gesetzes kein Exekutionsobjekt bilden (Heller-Berger-Stix 2428) und der Rechtsprechung eine Korrektur des Gesetzgebers verwehrt ist (vgl. Koziol-Welser I8 36 mwH FN 97).

Da die Vorschrift des § 341 Abs1 Satz 2 EO in verfassungskonformer Auslegung von der Rechtsprechung ausdehnend auf vergleichbare Fälle angewendet wurde (vgl. Heller-Berger-Stix 2427; JB 40 neu = SZ 13/270), bestehen auch keine Bedenken, diese Bestimmung könnte wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes verfassungswidrig sein.

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