OGH 2Ob682/87

OGH2Ob682/8724.11.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Huber als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 2. Oktober 1987 verstorbenen Gisela M***, zuletzt wohnhaft in 4020 Linz, Vierthalerstraße 17, infolge Revisionsrekurses der Ulrike A*** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 21. August 1987, GZ 18 R 452/87-10, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 5. Juni 1987, GZ 28 A 1042/87-7, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

In der vorliegenden Verlassenschaftssache stellte das Erstgericht mit Beschluß ON 7 die Summe der Nachlaßaktiva mit S 34.668,25 und die Summe der Passiva mit S 43.527,90 fest und überließ den Nachlaß zur teilweisen Berichtigung der Nachlaßpassiven an die erblassserische Tochter Ulrike A*** an Zahlungsstatt. Gegen den erstgerichtlichen Beschluß erhob Ludwig M***, ein Sohn der Erblasserin, Rekurs mit der Begründung, er habe sich schon im erstgerichtlichen Verfahren gegen die Überlassung des Nachlasses an seine Schwester gewendet und er bekämpfe den angefochtenen Beschluß, weil dieser nicht sämtliche Nachlaßaktiven berücksichtige. Das Rekursgericht hob den erstgerichtlichen Beschluß - dessen Bekämpfung durch den Noterben zulässig war, weil diesem ein Interesse an der richtigen Feststellung der Nachlaßaktiven im Verfahren, das zur jure crediti-Einantwortung führt, nicht abgesprochen werden kann (7 Ob 74/55, 7 Ob 270/75) - in seinen Punkten 1. und 2. auf. Es wies das Verlassenschaftsgericht an, im Sinne der Behauptungen des Rekurswerbers zu klären, ob bzw. inwieweit die im Punkt 22 der Todfallsaufnahme mit S 25.000,-- angegebenen Begräbniskosten vom Wiener Verein, dessen Mitglied die Erblasserin war, beglichen wurden und daher nicht oder nur teilweise unter die Nachlaßpassiva aufgenommen werden könnten. Weiters sei die Frage einer unter Punkt 19 der Todfallsaufnahme genannten Lebensversicherung der Erblasserin zu klären, weil diese, soferne sie nicht auf einen bestimmten dritten Begünstigten laute oder über sie von der Erblasserin wirksam verfügt worden sei, bei den Nachlaßaktiven berücksichtigt werden müsse.

Die erblasserische Tochter Ulrike A*** bekämpft in einem an das Rekursgericht gerichteten Schriftsatz den rekursgerichtlichen Beschluß und beantragt "dessen Aufhebung oder Berichtigung", weil bei den unter die Nachlaßpassiva aufgenommenen Begräbniskosten auf die Zahlung des Wiener Vereines bereits Bedacht genommen worden sei und die Erblasserin die Polizze zu ihrer Lebensversicherung seinerzeit der nunmehrigen Rekurswerberin als Dank für die Pflegeleistungen schenkungsweise übergeben habe, sodaß der Auszahlungsbetrag von S 26.645,-- dieser gebühre und es zu keiner Erhöhung der Nachlaßaktiven komme.

Über das als Rekurs aufzufassende Rechtsmittel gegen den rekursgerichtlichen Beschluß hat gemäß § 14 Abs. 1 AußStrG der Oberste Gerichtshof zu entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

Ein solcher Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluß ist im Außerstreitverfahren zulässig (1 Ob 714/47 uva, zuletzt NZ 1986, 260; JBl. 1987, 117); er ist jedoch vorliegendenfalls nicht gerechtfertigt.

Den Ausführungen der Rechtsmittelwerberin ist zu erwidern, daß gerade durch die vom Rekursgericht aufgetragene Verfahrensergänzung der für die rechtliche Beurteilung erhebliche Sachverhalt in den beiden umstrittenen Punkten geklärt werden soll. Die diesbezüglich erforderlichen Beweise lagen dem Rekursgericht anläßlich seiner Entscheidung nicht vor. Der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, kann die von der Rechtsmittelwerberin angebotenen Beweise nicht selbst aufnehmen. Er kann auch grundsätzlich nicht auf richtiger rechtlicher Beurteilung beruhenden Ergänzungsaufträgen des Rekursgerichtes entgegentreten (JBl. 1966, 149; EFSlg. 34.965 uva, zuletzt 8 Ob 585/86, 7 Ob 649/87). Auf das nunmehrige Vorbringen der Rechtsmittelwerberin wird vielmehr das Verlassenschaftsgericht im fortgesetzten Verfahren einzugehen und die Sachlage zu klären haben.

Dem Rechtsmittel war daher ein Erfolg zu versagen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte