OGH 7Ob702/87

OGH7Ob702/8729.10.1987

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alfred K***, Arbeiter, Linz, Ramsauerstraße 35, vertreten durch Dr. Viktor Supplit, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Manfred B***, arbeitslos, Linz, Wankmüllerhofstraße 76, vertreten durch Dr. Harry Zamponi, Rechtsanwalt in Linz, wegen restl. S 400.000,-- s. A. infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 23.Juni 1987, GZ 12 R 38/87-32, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 20.Jänner 1987, GZ 5 Cg 70/85-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 11.901,45 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.081,95 an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte würgte im Zustand der selbstverschuldeten vollen Berauschung am 14.8.1984 den Kläger bewußtlos, übergoß ihn mit Rum und zündete ihn an. Der Kläger erlitt dadurch schwerste Verletzungen. Der Beklagte wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 1.3.1985 wegen des Vergehens nach § 287 Abs 1 (§§ 15, 75) StGB rechtskräftig verurteilt. Dem Kläger wurde gemäß § 369 StPO ein Betrag von S 1.000,-- (Teilschmerzengeld) zugesprochen. Der Kläger begehrt ein Schmerzengeld von S 1 Mio. und die Feststellung, daß ihm der Beklagte für alle künftigen Folgen aus dem Vorfall vom 14.8.1984 zu haften habe.

Über das Feststellungsbegehren ist mit Teilanerkenntnisurteil vom 10.6.1985 erkannt worden.

Der Beklagte beantragt im übrigen die Abweisung der Klage. Der Kläger sei durch die Verbrennungen zwar schwer verletzt worden, doch sei ein erheblicher Behandlungserfolg eingetreten. Das geltend gemachte Schmerzengeld sei weit überhöht.

Das Erstgericht sprach dem Kläger ein Schmerzengeld von S 649.000,-- s.A. zu und wies das Mehrbegehren ab. Es traf folgende Feststellungen:

Der Kläger, der verheiratet und Vater zweier Kinder ist, war zum Tatzeitpunkt 34 Jahre alt. Er war als Hochofenarbeiter beschäftigt. Bei dem Vorfall vom 14.8.1984 erlitt der Kläger Verbrennungen zweiten und dritten Grades, die etwa 32 % des gesamten Körpers betrafen. Die Haut war großflächig sogar verkohlt, die Haare am Hinterhaupt größtenteils weggebrannt. Am Rücken in Schulterhöhe, am Hals und am Hinterhaupt waren verbrannte, überwiegend weiße Hautareale vorhanden. Am linken Handgelenk hatte die verbrannte Stelle eine Ausdehnung von 10 x 5 cm, an einer Stelle reichte sie bis zum Daumengrundgelenk. Im Bereich des Bauches reichte die Verbrennung bis zur hinteren Achse. Die Grenze zwischen verbranntem und nicht verbranntem Areal verlief etwa mit dem Rippenbogen. Der Kläger wies überdies eine 2,5 cm lange Rißquetschwunde an der Unterlippe auf.

Im Krankenhaus erfolgte sofort eine Reinigung der Wunden, die Lippenwunde wurde genäht. Es wurde eine Magensonde gegeben und künstliche Beatmung vorgenommen. In der Folge trat eine massive Schwellung im Gesicht auf, vor allem an Augen und Lippen. Es wurde eine Inkubation durch Nase und Rachen notwendig.

Am 18.8.1984 wurde ein Luftröhrenschnitt vorgenommen. Der Kläger wurde weiterhin künstlich beatmet. Allmählich bildeten sich in der Achselgegend, im Bereich des Rückens und der Schultern ein etwas schmieriger Belag, der am 23.8.1984, zum Teil mit dem Skalpell, abgetragen wurde. Eine weitere Behandlung zur Abtragung der Nekrosen erfolgte am 28.8.1984 und 4.9.1984, wobei Temperaturen bis zu 39,2 Grad auftraten. Am 28.8.1984 öffnete der Kläger die Augen, als er angesprochen wurde.

Am 6.9.1984 wurde mit der Hautdeckung begonnen. Sie wurde am 12., 20. und 27.9., sowie am 10.10.1984 fortgesetzt. Die Haut für die Abdeckung wurde von den unteren Gliedmaßen entnommen. Am 6.11.1984 konnte für die Infusionen keine Vene mehr gefunden werden, so daß in der linken Ellenbeuge eine Venensektion erfolgen mußte. Am selben Tag wurden Reststellen mit Haut, die vom Hüftbereich entnommen worden war, gedeckt. Weitere Hautabdeckungen erfolgten am

12. und 27.11.1984. Die Dermatomdeckungsstellen am Rücken begannen teilweise eitrig zu werden.

Die Trachealkanüle war am 14.9.1984 abgenommen worden, da sie stark gereizt hatte. Dem Kläger wurden dämpfende Mittel verabreicht, so zB. Fortral, das als Suchtmittel bekannt ist. Der Dauerkatheter wurde am 1.10.1984 entfernt.

Erst am 2.10.1984 konnte der Kläger aus der Intensivstation in die erste Abteilung verlegt werden. Er bekam Vollbäder und mußte Heilgymnastik betreiben.

Am 10.12.1984 wurde der Kläger aus der stationären Behandlung zum ersten Mal entlassen.

Es erfolgten ambulante Kontrollen. Am 14.12.1984 wurde festgestellt, daß die Verbrennungen im Schädelbereich reichlich belebt waren. In beiden Schultern waren durch Narbenkontrakturen Bewegungsbeeinträchtigungen gegeben. Am 18.12.1984 wurde ein Schutzverband angefertigt und blaugrüner Eiter festgestellt. Bei der Kontrolle vom 9.1.1985 wurden Kamillenbäder mit Beta-Isotom-Salbe verabfolgt. Am 11.1.1985 war noch immer eine eitrige Sekretion vorhanden, am 14.1.1985 wurden auch Geschwüre am Schädel festgestellt. Es wurde eine Kopfwäsche vorgenommen, zur Verbesserung der Beweglichkeit wurden Turnübungen durchgeführt. Am 21.1.1985 besserte sich der Kopfbefund etwas; am 29.1.1985 waren noch Krusten im Kopfbereich vorhanden, ebenso am 5.2.1985.

Vom 11. bis 22.2.1985 befand sich der Kläger abermals in stationärer Behandlung. Es waren mehrere großflächig belegte Stellen vorhanden. Die Narben waren reaktionslos, aber derb, besonders an der rechten Halsseite, wo eine strangartige Narbe zu sehen war. Es war die Tracheotomiestelle noch stark eingezogen; am 15.2.1985 wurden noch offene Stellen gefunden, die sezernierten. Es wurden Verbände und Salben gegeben. Allmählich verkleinerten sich die Wundflächen im Kopfbereich.

Bei der ambulanten Kontrolle am 25.2.1985 waren einige trockene Krusten vorhanden; am 11.3.1985 waren die Verbrennungn abgeheilt, es waren nur noch teilweise kleinflächige Krusten vorhanden. Die nächste stationäre Aufnahme erfolgte vom 25.3. bis zum 26.4.1985. Der Kläger wies ausgedehnte Narbenfelder am Brustkorb, an den Armen, am Hals und Kopf auf. Es waren insbesondere in beiden Achselhöhlen strangförmige Verwachsungen vorhanden. An der rechten Halsseite hatten sich narben mit Verziehung des Unterkiefers und der Gesichtshaut gebildet. Am 26.3.1985 wurde eine neuerliche Operation vorgenommen. Es wurde eine Z-Plastik in der rechten Achselhöhle gemacht. Der Drain wurde am 29.3.1985 entfernt. Es waren noch feuchte Stellen vorhanden. Am 11. und 18.4.1985 wurden auf der rechten Achsel und an der linken Schulter Dermatomabdeckungen durchgeführt. Am 23.4.1985 wurde die überschießende Haut des Dermatoms abgetragen und eine Abduktionsschiene im Schultergelenk angelegt.

In weiterer Folge wurden wieder ambulante Behandlungen vorgenommen. Die Krusten wurden abgetragen und feuchte Stellen gefunden, so am 8.5.1985. Am 10.5.1985 war keine Besserung der Beweglichkeit der Schulter festzustellen. Am 21.5. und 4.6.1985 war die Beweglichkeit rechts eingeschränkt. Am 18.6.1985 spannten sich die vorderen Achselspalten, es bestand ein derber Strang am rechten Kopfnickermuskel.

Eine weitere Kontrolle fand am 25.6.1985 statt. Am 9.7.1985 wurden Dermatomabdeckungen gefunden. Am 11.7.1985 wurde anläßlich der ambulanten Kontrolle festgestellt, daß eine Z-Plastik sowohl an der rechten Halsseite, als auch in beiden vorderen Achselfalten angezeigt sei. Es kam zu einer weiteren stationären Behandlung vom

28. bis 31.7.1985, bei der in der rechten Achsel eine Z-Plastik durchgeführt und eine Abduktionsschiene angelegt wurde. Bei weiteren ambulanten Kontrollen wurden Turnübungen gemacht, so am 2., 7., 14. und 21.8.1985.

Der nächste stationäre Aufenthalt war vom 27.8. bis 3.9.1985. Es wurde eine Z-Plastik an der linken Achsilla durchgeführt und eine Abduktionsschiene angebracht, die am 12.9.1985 wieder entfernt wurde. Am 17.9.1985 war die Achsel noch feucht und schmierig, ebenso am 20.9.1985. Am 4.10.1985 war die offene Stelle verheilt. Am 10.10.1985 konnte die linke Schulter bis zur Horizontalen gehoben werden.

Es fand schließlich noch eine stationäre Behandlung vom 8. bis 13.1.1986 statt, bei der zur Besserung der Beweglichkeit Z-Plastiken durchgeführt wurden.

Der Kläger befand sich insgesamt sechs Mal in stationärer Behandlung des Unfallkrankenhauses, und zwar in einer Dauer von insgesamt 182 Tagen. 50 Tage hindurch wurde eine Intensivbehandlung durchgeführt. Es mußten schmerzstillende und beruhigende Mittel gegeben werden, so daß der Kläger nicht immer bei sich war. Außer dem Luftröhrenschnitt waren drei Nekroseabtragungen, acht Dermatomdeckungen und sechs plastische Eingriffe notwendig. Derzeit sind beim Kläger als Folgen noch ausgedehnte Brandnarben mit Gefühlsstörungen und fallweise Schmerzen vorhanden. Es bestehen Narben in der linken Stirnscheitel- und Scheitelpartie; beide Ohrmuscheln sind deformiert, links mehr als rechts; in der rechten Wange ist ein zum Unterkiefer ziehendes Narbenareal vorhanden. Im Halsbereich findet sich eine quere, 6 cm messende Narbe, eine eingezogene, im Durchmesser 2,5 cm messende Narbe nach Luftröhrenschnitt und eine strangförmige Narbe an der rechten Seite; es bestehen aber auch links einzelne Stränge.

Das ganze Brustgebiet ist narbig gefeldert. Bis zum Oberbauch herabreichend und auch auf dem Rücken, besonders rechts und an beiden Oberarmen, rechts 40 x 30, links 12 x 22 cm messend, sowie am Unterarm, 6 x 8 cm messend, sind ausgedehnte Narben vorhanden. Auf dem Ober- und Unterschenkel sind zahlreiche Entnahmestellen für Hautdermatome nachzuweisen. Die Möglichkeit von Hautkrebserkrankungen in diesem Areal ist nicht ausgeschlossen. Durch Kontrakturen in den Achselgelenken ist die Schulterbeweglichkeit beidseits, links mehr als rechts, und zwar im Heben über die Horizontale, beeinträchtigt. Eine besondere Empfindlichkeit ist gegenüber Hitzeentwicklung, Säuredämpfen und ähnlichem gegeben.

Der Kläger kann keinen Sport mehr betreiben. Die Narben wirken abstoßend.

Früher haben Menschen derartige Verletzungen nicht überlebt. Die Schock- und Infektionswirkung führte zur sogenannten Verbrennungskrankheit. Das Leben des Klägers konnte nur durch intensive Infusionsbehandlung, durch künstliche Beatmung und Nekroseausscheidungen gerettet werden.

Während der Behandlung in der Intensivstation, also während der ersten 50 Tage, litt der Kläger an starken Schmerzen. In dieser Zeit bestand auch Lebensgefahr. Auch die operativen und plastischen Eingriffe verursachten starke Schmerzen. Insgesamt bestanden starke Schmerzen an etwa 80 Tagen. An 96 Tagen litt der Kläger an mittelstarken Schmerzen. Die Schmerzhaftigkeit konnte nur durch starke Schmerzmittel gemindert werden. Leichte und fallweise leichte Schmerzen waren während der Dauer eines Jahres vorhanden. In diesen Schmerzperioden sind die überschaubaren Schmerzen für die Zukunft berücksichtigt, nicht aber psychische Belastungen, die sich daraus ergeben, daß der Kläger keinen Sport mehr betreiben kann und auf Grund der Narben abstoßend wirkt.

Seit März 1986 ist der Kläger wieder berufstätig. Er ist nunmehr damit beschäftigt, die Heizanlage in einem Stahlwerk zu kontrollieren. Diese Arbeit kann der Kläger ohne Beschwerden und Schwierigkeiten verrichten. Er verdient dabei allerdings weniger, als er vor dem Vorfall vom 14.8.1984 verdient hat.

Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes Oberösterreich vom 11.6.1986 wurde die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers mit 70 % festgestellt. Die Dauerinvalidität des Klägers wird zwischen 45 und 55 % liegen.

In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, daß unter Berücksichtigung der festgestellten Schmerzen sowie des Umstandes, daß beim Kläger als Dauerfolgen zahlreiche großflächige entstellende Narben vorhanden seien, die psychische Belastungen hervorriefen, ein Schmerzengeld von S 650.000,-- gerechtfertigt sei. Eine Entschädigung für Verunstaltung sei in diesem Betrag nicht enthalten, ein solches Begehren sei auch nicht gestellt worden. Im Hinblick auf den Zuspruch im Strafverfahren sei der Klage mit S 649.000,-- stattzugeben gewesen.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, die nur vom Beklagten bekämpft worden war. Bei der Bemessung des Schmerzengeldes seien die besonders lang andauernden Schmerzen, die der Kläger zu erdulden gehabt habe, der lange stationäre Krankenhausaufenthalt mit einer 50 Tage dauernden Intensivbehandlung, die mehrmaligen operativen Eingriffe und die Lebensgefahr, in der sich der Kläger befunden habe, zu berücksichtigen. Der Kläger könne zwar wieder einer Beschäftigung nachgehen. Er sei jedoch weiterhin nicht unbeträchtlichen psychischen Belastungen ausgesetzt, da er keinen Sport mehr betreiben könne, gegen Hitzeeinwirkungen besonders empfindlich sei und auf Grund der bestehenden Narben abstoßend wirke. Überdies bestehe die Möglichkeit einer Hautkrebserkrankung. Die Höhe des zugesprochenen Schmerzengeldes sei daher gerechtfertigt. Der Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß dem Kläger nur ein Betrag von S 249.000,-- s.A. zugesprochen werde (im Revisionsvorbringen meint allerdings der Beklagte in Widerspruch zu diesem Antrag, das Schmerzengeld hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung mit S 300.000,-- bemessen werden müssen).

Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Das Schmerzengeld ist die Genugtuung für alles Ungemach, das der Verletzte infolge der Verletzung erduldet. Auch seelische Leiden, die die Folgen einer körperlichen Beschädigung sind, sollen abgegolten werden (ZVR 1959/128 uva; Reischauer in Rummel; ABGB, Rdz 43 und 44 zu § 1325). Bei der Bemessung des Schmerzengeldes sind die Art und Schwere der Körperverletzung, die Art und Dauer der Schmerzen sowie die Dauer der Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes und die damit verbundenen Unlustgefühle zu berücksichtigen (ZVR 1968/154 ua).

Die Bemessung des Schmerzengeldes durch die Vorinstanzen erfolgte nach diesen Grundsätzen; die besonders zu berücksichtigenden Umstände wurden in der angefochtenen Entscheidung zutreffend angeführt.

Führt der Revisionswerber aus, daß die Verletzungen des Klägers zwar "massiv" gewesen seien, daß der Kläger aber bis zum 28.8.1984 (also zwei Wochen lang) bewußtlos gewesen sei und seinen Zustand, der gewiß lebensgefährlich gewesen sei, nicht habe wahrnehmen können, so daß dieser Zeitraum nicht so sehr ins Gewicht falle, ist ihm entgegenzuhalten, daß es für den Schmerzengeldanspruch nicht erforderlich ist, daß der Verletzte seine Schmerzen mit klarem Bewußtsein erlebt und rationell verarbeitet (SZ 44/150 ua). Der Zustand der Bewußtlosigkeit schließt einen Schmerzengeldanspruch für deren Dauer nicht aus, zumal dem Kläger jedenfalls nachher die Schwere seiner Verletzung zu Bewußtsein gekommen ist (SZ 44/32). Der Umstand, daß dem Kläger, der seine frühere Tätigkeit als Hochofenarbeiter auf Grund der erlittenen Verletzungen nicht mehr ausüben kann, von seinem früheren Dienstgeber - allenfalls aus sozialen Erwägungen (wie den Ausführungen des Klägers in der Revisionsbeantwortung entnommen werden kann) - eine Tätigkeit vermittelt werden konnte, die er ungeachtet der bestehenden Beeinträchtigungen noch auszuüben vermag, so daß der Kläger ungeachtet der Schwere der von ihm erlittenen Verletzungen nach etwa eineinhalb Jahren wieder eine Berufstätigkeit aufnehmen konnte und diese Arbeit ohne Beschwerden verrichten kann, ändert weder etwas an der Schwere seiner Verletzungen und der Dauer und Intensität der damit verbundenen Schmerzen, noch auch an den festgestellten fortbestehenden psychischen Belastungen, wie etwa, keinen Sport mehr ausüben zu können und abstoßend zu wirken.

Der Revision war deshalb ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.

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