Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die verpflichtete Partei hat die Kosten des Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Im Zuge des von mehreren Gläubigern und dem Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Verpflichteten betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens wurden die Liegenschaften EZ 90050 und 336 (Hälfteanteil) KG Gries am Brenner am 9.1.1985 um das Meistbot von 5,250.000 S dem Landeskulturfonds für Tirol zugeschlagen. Der Zuschlag erwuchs in Rechtskraft.
Im Meistbotsverteilungsbeschluß vom 25.11.1985 wies das Erstgericht den Meistbotsrest von 2,296.705,92 S der Konkursmasse zu. Gegen diesen Meistbotsverteilungsbeschluß erhob der Verpflichtete einen schließlich zu Protokoll verbesserten Rekurs, in dem er unter anderem "unter Beweis stellte", daß das gesamte Konkursverfahren "null und nichtig sei", und verlangte, daß der der Konkursmasse zugewiesene "Überling" sofort an ihn überwiesen werde. Der Beschluß des Rekursgerichtes vom 21.3.1986, 1a R 128/86-79, mit dem dieser Rekurs des Verpflichteten wegen nicht fristgerechter Verbesserung bzw. Verspätung zurückgewiesen wurde, wurde mit hg. Beschluß vom 22.10.1986, 3 Ob 89/86-99, aufgehoben und dem Rekursgericht aufgetragen, über den verbesserten Rekurs unter Abstandnahme von den gebrauchten Zurückweisungsgründen neuerlich zu entscheiden.
Bereits am 14.4.1986 hatte das Erstgericht den Meistbotsverteilungsbeschluß unter anderem dahin berichtigt, daß es der Konkursmasse den Meistbotsrest von 2,331.230,20 S zuwies. Mit dem im Revisionsrekurs bekämpften Teil seiner Entscheidung gab das Rekursgericht dem gegen die Zuweisung des Meistbotsrestes an die Konkursmasse gerichteten Rekurs des Verpflichteten nicht Folge. Weil der Konkurs über das Vermögen des Verpflichteten nach wie vor aufrecht sei, sei der Überling nicht dem Verpflichteten persönlich, sondern der Konkursmasse zuzuweisen.
Dagegen richtet sich der nach den §§ 239 Abs.3 und 78 EO sowie §§ 502 Abs.4 Z 2 und 528 Abs.2 ZPO zulässige, aber nicht berechtigte Revisionsrekurs des Verpflichteten mit dem Antrag, den Überling ihm zuzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Durch die Eröffnung des Konkurses wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 1 Abs.1 KO). Die Konkursmasse ist nach den Vorschriften der Konkursordnung in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen und zur gemeinschaftlichen Befriedigung der persönlichen Gläubiger zu verwenden, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung zustehen (Abs.2 der zitierten Gesetzesstelle). Gläubiger, die Ansprüche auf abgesonderte Befriedigung aus bestimmten Sachen des Gemeinschuldners haben (Absonderungsgläubiger), schließen, soweit ihre Forderungen reichen, die Konkursgläubiger von der Zahlung aus diesen Sachen (Sondermassen) aus (§ 48 Abs.1 KO). Was nach Befriedigung der Absonderungsgläubiger von den Sondermassen übrig bleibt, fließt in die gemeinschaftliche Konkursmasse (§ 48 Abs.2 KO). Soweit das Konkursvermögen nicht zur Befriedigung der Masseforderungen und der Ansprüche der Absonderungsberechtigten verwendet wird, bildet es die gemeinschaftliche Konkursmasse, aus denen die Konkursforderungen... nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu befriedigen sind (§ 50 KO). Erst durch den rechtskräftigen Beschluß des Konkursgerichtes, daß der Konkurs aufgehoben wird, tritt der Gemeinschuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen (§ 59 KO). Aus den zitierten Gesetzesbestimmungen ergibt sich, daß das, was nach Befriedigung der Absonderungsgläubiger von den Meistboten der versteigerten Sondermassen übrig blieb, nicht dem Gemeinschuldner persönlich, sondern der gemeinschaftlichen Konkursmasse zuzuweisen war (so auch Bartsch-Pollak, Konkursordnung 3 I 561; Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht 557).
Die Kostenentscheidung beruht auf den nach § 78 EO anzuwendenden §§ 40 und 50 ZPO.
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