Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 3.397,35 (darin keine Barauslagen und S 308,85 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der am 27.12.1927 geborene Kläger und die am 6.2.1940 geborene Beklagte haben am 6.8.1965 in Wien die beiderseits zweite Ehe geschlossen. Der Ehe entstammen keine Kinder; der letzte gemeinsame Wohnort war in Wien; Ehepakte wurden nicht errichtet; beide Streitteile sind österreichische Staatsbürger.
Der Kläger begehrte die Scheidung aus dem Verschulden der Beklagten, die seit dem Erwerb eines Damenmodengeschäftes den Haushalt vernachlässige, keine Zeit mehr für ihn habe, nicht mehr einkaufe und höchstens zum Wochenende noch Mahlzeiten zubereite. Dies habe naturgemäß zu Auseinandersetzungen und Beschimpfungen geführt. Am 19.4.1984 habe sie ihm bei einer Auseinandersetzung die Hand umgedreht und ihn in den Finger gebissen; infolge dieser Tätlichkeit sei die Situation in der Ehe so arg geworden, daß er sich vor der Beklagten fürchte. Die Beklagte beschimpfe ihn, habe seine Mutter als "alte Hexe" bezeichnet, persönliche Sachen des Klägers, darunter eine Markensammlung, eine Stereoanlage und verschiedene Einrichtungsgegenstände, ohne seine Erlaubnis weggebracht, am gemeinsamen Wochenendhaus in Trausdorf andere Schlösser angebracht, in der ehelichen Wohnung mutwillig einen Großteil der Beleuchtungskörper herausgerissen und die Fernsehantenne entfernt, damit er nicht fernsehen könne. Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und brachte vor, die Zerrüttung der Ehe sei ausschließlich darauf zurückzuführen, daß der Kläger seit Februar 1984 ehewidrige Beziehungen zu einer anderen Frau unterhalte. Sie habe den Kläger, der ihr die Hand umdrehte, nur gebissen, um sich zu befreien. Der Kläger habe begonnen, Gegenstände aus der Ehewohnung zu entfernen, worauf sie auf Anraten ihres Anwalts auch Gegenstände sichergestellt habe. Die Schlösser am Haus in Trausdorf habe sie ausgewechselt, weil der Kläger dort die Türe zum Zimmer seiner Stieftochter aufgebrochen und die Heizung abgedreht habe, sodaß die Wasserleitung eingefroren sei. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es von folgenden Feststellungen ausging:
Die Beklagte hat eine Tochter aus erster Ehe, Sonja E***, die zum Zeitpunkt der Eheschließung der Streitteile 3 Jahre alt war und bis 1983 im gemeinsamen Haushalt mit den Streitteilen lebte. Seit über 12 Jahren ist die Beklagte selbständig als Schneidermeisterin tätig, weshalb sie an Arbeitstagen um 6 Uhr früh die eheliche Wohnung verläßt und meist erst gegen 19,30 Uhr nach Hause kommt, während der Kläger als Angestellter bis zu seiner Arbeitslosigkeit erst um 9 Uhr im Büro sein mußte und abends in der Regel kurz nach 18 Uhr heimkam. Das Frühstück bereitete die Beklagte vor, der Kläger mußte jedoch den Kaffee aufwärmen, da die Beklagte zum Zeitpunkt, als er frühstückte, schon aus dem Hause war. Für die anderen Mahlzeiten wurde in der Regel am Wochenende soviel gekocht, daß wochentags am Abend nur die Reste davon aufgewärmt werden mußten. Frisch gekochte Speisen gab es nur ein- bis zweimal pro Woche in der Weise, daß die Tochter der Beklagten die Zutaten dafür vorbereitete und die Beklagte selbst das Essen nur noch fertigmachen mußte. Ab und zu bereitete sich der Kläger auch selbst Essen zu, so z.B. am Freitag Fisch. Jedoch war zumindest vorgekochtes Essen jederzeit zu Hause, ebenso wie Grundnahrungsmittel wie Brot und Milch, die die Beklagte eingekauft hatte, teilweise auch ihre Tochter. Die Einkäufe für das Wochenende besorgte die Familie meist gemeinsam in Eisenstadt auf dem Wege zum Wochenendhaus der Streitteile in Trausdorf, das Aufräumen der ehelichen Wohnung besorgte überwiegend die Beklagte, manchmal auch ihre Tochter, teilweise half auch der Kläger an Freitagen vor der Abfahrt in das Wochenendhaus mit. In Unordnung war aber die eheliche Wohnung nie. Sowohl das Verhältnis der Ehegatten zueinander als auch das des Klägers zu seiner Stieftochter waren zunächst recht gut, es kam lediglich ab und zu zu kleineren Meinungsverschiedenheiten. Als die Stieftochter des Klägers 18 Jahre alt war, kam es insofern zu größeren Differenzen zwischen dem Kläger einerseits und der Beklagten und ihrer Tochter andererseits, als der Kläger ein Verhältnis seiner Stieftochter zu einem verheirateten Mann in der Nachbarschaft in Trausdorf vermutete, und er der Beklagten diesbezüglich vorwarf, ihre Tochter nicht zur Vernunft bringen zu können und das Verhalten der Tochter zu akzeptieren. Zu groben Beschimpfungen zwischen den Streitteilen kam es aber deswegen noch nicht. Vom 24.1.1984 bis 15.2.1984 war der Kläger zu einer Kur in Bad Tatzmannsdorf. Bei dieser Gelegenheit lernte er Gabriele P*** kennen, zu der er in der Folge eine ehewidrige Beziehung aufnahm; er verbrachte zunächst die Wochenenden nicht mehr mit seiner Familie, sondern offenbar mit Frau P*** in ihrem Wohnort Oberwart. Der Beklagten gegenüber gab er an, die Zeit bei seiner Mutter zu verbringen. Im Sommer 1984 fuhr die Beklagte, manchmal gemeinsam mit ihrer Tochter, dem Kläger wiederholt nach Oberwart nach und traf dessen Auto mehrmals beim Wohnhaus der Frau P*** an. Verwandte der Beklagten, die in Oberwart wohnen, erzählten ihr, daß der Kläger bei Frau P*** wohne. Von den Aufenthalten in Oberwart brachte der Kläger Speisen in die eheliche Wohnung mit, von denen er behauptete, sie seien von seiner Mutter. Zwischen Februar und April 1984 sprach der Kläger kaum mit der Beklagten. Auf Vorhaltungen durch diese reagierte er mit Ausreden. Ab April 1984 kam es zwischen den Streitteilen zu ärgeren Streitigkeiten, in deren Zuge auch zu groben Beschimpfungen, die Beklagte deponierte solche auch auf kleinen Zetteln, die sie dem Kläger hinterließ. Die Beklagte hatte auch die Mutter des Klägers am Telefon mit "alte Hexe" beschimpft, und der Kläger bezichtigte seine Stieftochter eines Verhältnisses - inzwischen zu einem anderen - verheirateten Mann. Die Beklagte warf dem Kläger weiterhin vor, ein außereheliches Verhältnis zu einer anderen Frau zu haben. Am 19.4.1984 kam es zu Tätlichkeiten, als der Kläger im Zuge eines Wortwechsels der Beklagten eine Ohrfeige versetzte, sie das gleiche tat, den Kläger aber, als er die Flucht ergreifen wollte, am Ärmel seines Bademantels festhielt und diesen dabei herunterriß; sie biß ihn in der Folge in das linke Handgelenk und fügte ihm auf der rechten Gesichtshälfte eine Kratzwunde zu. Der Kläger wurde diesbezüglich im Kaiser Franz Josef-Spital ambulant behandelt. Die Beklagte erstattete Selbstanzeige am Pol.Koat.Favoriten, das Verfahren wurde in weiterer Folge eingestellt. Zu Ostern 1984 begann der Kläger, einzelne Gegenstände aus der ehelichen Wohnung wegzubringen, was wiederum zu Beschimpfungen zwischen den Streitteilen und dazu führte, daß die Beklagte auf Anraten ihres Anwaltes ab August 1984 ebenfalls Sachen in die Wohnung ihrer Tochter und in ihr Geschäftslokal brachte, so die Briefmarkensammlung und einen Rasierapparat des Klägers sowie einen Großteil der Beleuchtungskörper der ehelichen Wohnung. Die Beklagte nahm auch, als der Kläger die meisten seiner persönlichen Kleidungsstücke bereits weggebracht hatte, insofern eine Trennung in den Kästen vor, als sie die wenigen restlichen Kleidungsstücke des Klägers in einem Kasten sammelte, um den freiwerdenden Platz für sich benützen zu können. Das Zuleitungskabel zur Fernsehantenne nahm die Beklagte weg, um es verkürzen zu lassen, brachte es jedoch anschließend wieder in die eheliche Wohnung zurück. Einen an den Kläger adressierten Geldbetrag von S 1.200,-- behielt die Beklagte für sich, sie hatte in dieser Zeit wegen fehlender Aufträge kein Geld zur Verfügung und erhielt vom Kläger trotz Aufforderung keinen Unterhalt. Als der Kläger begann, auch aus dem Wochenendhaus der Streitteile in Trausdorf Einrichtungsgegenstände zu entfernen, und er bei einem Besuch während des Winters die von der Beklagten auf eine bestimmte Gradanzahl eingestellte Heizung abdrehte, sodaß in weiterer Folge die Heizungsrohre einfroren und die Beklagte sie mit aus der Nachbarschaft ausgeborgten Heizgeräten wieder auftauen mußte, brachte die Beklagte ebenfalls Gegenstände fort und ließ im Februar 1985 die Türschlösser zum Sommerhaus ändern. Davon verständigte sie den Kläger Anfang März 1985. Der Kläger strengte diesbezüglich ein Besitzstörungsverfahren beim Bezirksgericht Eisenstadt an, das noch anhängig ist. Einen vom Kläger versperrten Kasten in der ehelichen Wohnung, der persönliche Sachen des Klägers enthielt, öffnete die Beklagte, indem sie das Schloßblatt entfernte, da sie darin aus der Wohnung fehlende Gegenstände vermutete. An sich genommen hat die Beklagte jedoch nichts. Trotz alledem hatten die Streitteile noch bis etwa August 1984 ehelichen Verkehr. Im Februar 1985 zog der Kläger jedoch endgültig aus der ehelichen Wohnung aus, das Sommerhaus hatte er schon seit Sommer 1984 nicht mehr benützt. Er hält sich seither vorwiegend bei Gabriele P*** in Oberwart auf. Bis Oktober 1985 bezahlte er auch die Miete für die eheliche Wohnung, während die Beklagte die gesamten sonstigen Kosten der Wohnung bestritt. Seither zahlt der Kläger lediglich die monatlichen Rückzahlungsraten für einen Kredit, den er für die Anschaffung seines PKWs aufgenommen hatte; für diesen Kredit haftet auch die Beklagte.
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, daß das Verhalten der Beklagten keine schweren Eheverfehlungen bzw. nur Reaktionshandlungen im Sinne des § 49 Abs 2 EheG darstelle. Die wirkliche Zerrüttung der Ehe sei erst durch die Aufnahme der ehewidrigen Beziehungen des Klägers zu einer anderen Frau eingetreten, das Scheidungsbegehren des Klägers sei daher wegen seines eigenen Verschuldens an der Zerrüttung sittlich nicht gerechtfertigt.
Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und billigte auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Klägers aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsstattgebung, allenfalls im Sinne der Scheidung der Ehe aus dem gleichteiligen Verschulden der Streitteile.
Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger führt in seinem Rechtsmittel aus, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes stelle die Einbehaltung des an den Kläger adressierten Betrages von S 1.200,-- ohne dessen Wissen und Willen eine schwere Eheverfehlung der Beklagten dar, da der Kläger die Wohnungsmiete bezahlt und regelmäßig Lebensmittel eingekauft und dadurch seinen angemessenen Beitrag zur Deckung der gemeinsamen Bedürfnisse geleistet habe. Die Einbehaltung des genannten Betrages durch die Beklagte stelle daher einen wesentlichen Vertrauensbruch dar. Ebenso stelle sich die Wegnahme des Rasierapparates des Klägers durch die Beklagte als schwere Eheverfehlung dar. Dasselbe müsse für die Öffnung des versperrten Kastens, in welchem sich ausschließlich persönliche Sachen des Klägers befanden, durch die Beklagte gelten. Schließlich könne auch die Verletzung des Klägers durch die Beklagte am 19.4.1984 nicht als Reaktionshandlung beurteilt werden, weil sich der Kläger auf der Flucht vor der Beklagten befunden habe. Die Beklagte habe durch diese schuldhaften schweren Eheverfehlungen die Ehe zerrüttet, sodaß das Scheidungsbegehren des Klägers gerechtfertigt sei.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Gemäß § 49 EheG kann ein Ehegatte Scheidung begehren, wenn der andere durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, daß die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Wer selbst eine Eheverfehlung begangen hat, kann die Scheidung nicht begehren, wenn nach der Art seiner Verfehlung, insbesondere wegen des Zusammenhanges der Verfehlung des anderen Ehegatten mit seinem eigenen Verschulden sein Scheidungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe nicht gerechtfertigt ist.
Wie der Oberste Gerichtshof mehrfach erkannte, ist eine Eheverfehlung dann als schwer zu bezeichnen, wenn sie - im allgemeinen und objektiv in dem Lebens- und Berufskreis der Ehegatten - bei einem selbst mit rechter ehelicher Gesinnung erfüllten und daher auch zur Nachsicht bereiten Ehegatten eine völlige Entfremdung herbeiführen würde (EFSlg. 36.294, 29.495, 24.943, 41.170 u.dgl.). Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre mangelt es dann an der sittlichen Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens, wenn dem Beklagten zwar eine schwere Eheverfehlung zur Last liegt, die zur Zerrüttung der Ehe führte oder dazu beitrug, diese Verfehlung jedoch erst durch schuldhaftes Verhalten des Klägers hervorgerufen wurde oder ein Zusammenhang zwischen der Verfehlung des Klägers mit dem Verhalten des Beklagten besteht und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe das Begehren auf Scheidung der Ehe wegen dieses Zusammenhanges nicht als zulässig erkannt werden könnte oder selbst ohne solchen Zusammenhang der beiderseitigen Eheverfehlungen die Verfehlungen des Beklagten unverhältnismäßig schwerer wiegen (EFSlg. 46.182, 43.639, 38.718; SZ 38/181 uva: Schwind aaO 215; Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 5, 6 zu § 49 EheG). Das Gesetz will durch diese Bestimmung verhindern, daß derjenige Ehegatte, der die Ehe schon geraume Zeit durch sein Verhalten mißachtet hat, auf Grund seiner Scheidungsklage von dieser Ehe loskommt, wenn der andere Teil auch Eheverfehlungen begangen hat, die in seinem ursächlichen Zusammenhang mit den eigenen Verfehlungen stehen. Einem Scheidungsbegehren ist umsomehr die sittliche Rechtfertigung abzusprechen, je mehr der Kläger sich selbst gegen die Ehe vergangen hat. Das Scheidungsbegehren ist auf keinen Fall gerechtfertigt, wenn die Verfehlungen des Scheidungsklägers für jene des anderen Teiles kausal sind. Das Gesetz fordert aber nicht einmal einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den beiderseitigen Eheverfehlungen. Es genügt, daß das ehewidrige Verhalten des beklagten Ehegatten durch jenes des klagenden irgendwie beeinflußt wurde, sodaß es bloß zu keiner Kompensation der beiderseitigen Eheverfehlungen kommen darf. Sogar ohne jeden Zusammenhang der Eheverfehlungen kann ein Scheidungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt sein, wenn die Verfehlungen des einen Teiles gegenüber jenen des anderen ihrer Art nach völlig zurücktreten (JBl 1977, 494 ua. mwN.).
Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, ist nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen entscheidend, daß die Beklagte einen an den Kläger adressierten Geldbetrag von S 1.200,-- für sich behielt, weil sie zu dieser Zeit wegen fehlender Aufträge aus ihrer Berufstätigkeit kein Geld zur Verfügung hatte und vom Kläger trotz Aufforderung keinen Unterhalt erhielt. Der Kläger bezahlte bis Oktober 1985 die Miete für die eheliche Wohnung, während die Beklagte die gesamten sonstigen Kosten der Wohnung bestritt. Die Einkäufe für das Wochenende besorgte die Familie meist gemeinsam in Eisenstadt auf dem Weg zum Wochenendhaus der Streitteile in Trausdorf.
Auf Grund dieser Feststellungen ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt noch in der Ehewohnung wohnte, gemäß § 94 Abs 1 ABGB verpflichtet gewesen wäre, der Beklagten ein Wirtschaftsgeld zur Verfügung zu stellen, was er jedoch unterließ. Daher kann die Einbehaltung des Betrages von S 1.200,-- durch die Beklagte, die damals aus ihrer eigenen Berufstätigkeit kein Geld zur Verfügung hatte und vom Kläger trotz Aufforderung keinen Unterhalt erhielt, dieser nicht als schwere Eheverfehlung angelastet werden.
Festgestellt wurde weiter, daß der Kläger zu Ostern 1984 begann, einzelne Gegenstände aus der ehelichen Wohnung wegzubringen, was dazu führte, daß die Beklagte auf Anraten ihres Rechtsbeistandes ab August 1984 ebenfalls Sachen in die Wohnung ihrer Tochter und ihr Geschäftslokal brachte, darunter auch die Briefmarkensammlung und einen Rasierapparat des Klägers. Die Beklagte öffnete auch einen vom Kläger versperrten Kasten in der ehelichen Wohnung, der persönliche Sachen des Klägers enthielt, durch Entfernung des Schloßblattes, weil sie in diesem Kasten aus der Wohnung fehlende Gegenstände vermutete. An sich genommen hat die Beklagte jedoch aus diesem Kasten nichts. Zutreffend hat hiezu das Berufungsgericht erkannt, daß dieses Verhalten der Beklagten, die auf Grund der Wegschaffung von Gegenständen aus der ehelichen Wohnung durch den Kläger Anlaß zur Befürchtung haben mußte, daß der Kläger eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse beiseite schaffen und endgültig ihrer Verfügung entziehen könnte, nicht als schwere Eheverfehlung zu werten ist.
Was schließlich die Auseinandersetzung vom 19.4.1984 anlangt, bei welcher zunächst der Kläger im Zuge eines Wortwechsels der Beklagten eine Ohrfeige versetzte, diese daraufhin zurückschlug und den Kläger, als er die Flucht ergreifen wollte, in das linke Handgelenk biß und ihm auf der rechten Gesichtshälfte eine Kratzwunde zufügte, wurde das Verhalten der Beklagten vom Berufungsgericht gemäß den oben dargelegten Grundsätzen ohne Rechtsirrtum als entschuldbare Reaktionshandlung im Sinne des § 49, zweiter Satz, EheG, die eine Verwirkung des Scheidungsrechtes des Klägers zur Folge hatte, gewertet. Bei Beurteilung des gesamten Verhaltens der Beklagten ist nämlich vor allem zu berücksichtigen, daß der Kläger zu Gabriele P***, die er bei einer Kur im Jänner und Februar 1984 kennengelernt hatte, von der Beklagten mißbilligte ehewidrige Beziehungen aufnahm und unterhielt und schließlich im Februar 1985 endgültig aus der ehelichen Wohnung auszog, wobei er sich seither vorwiegend bei Gabriele P*** in Oberwart aufhält. Der Kläger hat somit schon durch geraume Zeit durch sein grob ehewidriges Verhalten die Reaktionen der Beklagten geradezu provoziert, sodaß, soweit überhaupt von schweren Eheverfehlungen der Beklagten gesprochen werden kann, das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum seinem Scheidungsbegehren die sittliche Berechtigung abgesprochen hat.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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