OGH 2Ob507/87

OGH2Ob507/8727.1.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Sabine K***, geborene R***, Schmiedtorgasse 5, 6060 Hall in Tirol, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider den Antragsgegner Albert R***, Steinmetzmeister, Innsbruckerstraße 4, 6060 Hall in Tirol, vertreten durch Dr. Klaus Gürtler, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, wegen Bestellung eines Heiratsgutes, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 26. November 1986, GZ 1 b R 187/86-69, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hall in Tirol vom 3. September 1986, GZ 1 Nc 92/83- 65, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Antragstellerin begehrte ein Heiratsgut von 2,3 Mio S. Im ersten Rechtsgang bestimmte das Erstgericht das Heiratsgut mit S 150.000,--. Das Rekursgericht gab den Rekursen beider Parteien Folge und hob die Entscheidung des Erstgerichtes, abgesehen von dem in Rechtskraft erwachsenen Zuspruch von S 100.000,--, auf. Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Antragsgegners nicht Folge (2 Ob 650/85).

Nunmehr wies das Erstgericht das Begehren auf Leistung eines restlichen Heiratsgutes von 2,2 Mio S ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge.

Die Antragstellerin bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes mit Revisionsrekurs. Sie macht Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige und unvollständige Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, das Heiratsgut mit insgesamt 2,3 Mio S zu bestimmen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Da das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes bestätigte, wäre ein Revisionsrekurs gemäß § 16 AußStrG nur im Fall einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität zulässig. Derartige Gründe macht die Antragstellerin nicht nur nach ihrer Bezeichnung, sondern auch dem Inhalt nach nicht geltend. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie zur unrichtigen und unvollständigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung versucht sie darzutun, daß Vermögen und Einkommen des Antragsgegners nicht vollständig und nicht richtig ermittelt worden seien. Sie bekämpft also einerseits die gemäß § 16 AußStrG nicht anfechtbare Beweiswürdigung (EFSlg 47.206 u.v.a.), andererseits macht sie Verfahrensmängel geltend. Solche wären nur beachtlich, wenn sie das Gewicht einer Nichtigkeit hätten (EFSlg 47.240 u.v.a.). Gemäß § 1221 ABGB sollen die Umstände ohne strenge Erforschung des Vermögensstandes untersucht werden. Da sowohl über den Wert des Vermögens als auch über die Höhe des Einkommens des Antragsgegners Sachverständigengutachten eingeholt wurden, kann den Vorinstanzen jedenfalls nicht der Vorwurf gemacht werden, die Stoffsammlung sei so mangelhaft geblieben, daß ein Verfahrensmangel vom Gewicht einer Nichtigkeit vorliege.

Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung führt die Antragstellerin aus, das Liegenschaftsvermögen des Antragsgegners sei nicht entsprechend berücksichtigt worden; insbesondere wäre auch auf das Wohnhaus Bedacht zu nehmen gewesen, weil es sich um eine sehr gut ausgestattete wertvolle Villa handle, ebenso wären der Steinmetzbetrieb und die Eigentumswohnung, die der Antragsteller seiner ersten Ehefrau zur Verfügung stellte, zu berücksichtigen gewesen.

Auch auf diese Ausführungen kann keine Rücksicht genommen werden, zumal offenbare Gesetzwidrigkeit nicht gleichbedeutend mit unrichtiger rechtlicher Beurteilung ist (EFSlg 47.209 u.v.a.). Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (EFSlg 47.208). Die Frage, wie das Heiratsgut im Einzelfall zu ermitteln ist, wird im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt; die im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens erfolgte Lösung dieser Rechtsfrage durch die Vorinstanzen kann daher nicht offenbar gesetzwidrig sein (EFSlg 44.671 ua). Den Vorinstanzen kann auch nicht der Vorwurf gemacht werden, die nach dem Gesetz zu berücksichtigenden Kriterien nicht in die Ermessensentscheidung einbezogen zu haben (vgl. EFSlg 39.828), weil das Heiratsgut unter Bedachtnahme auf Einkommen, Vermögen und Sorgepflichten bemessen wurde.

Da somit keiner der in § 16 AußStrG genannten Anfechtungsgründe geltend gemacht wurde, ist der Revisionsrekurs unzulässig und mußte zurückgewiesen werden.

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