Spruch:
Die Akten werden dem Berufungsgericht zur Berichtigung seines Urteiles durch Beisetzung des Ausspruches, ob der Wert des Streitgegenstandes S 60.000,-- (§ 500 Abs.2 Z 2 ZPO) und S 300.000,-- (§ 500 Abs.2 Z 3 ZPO) übersteigt, zurückgestellt.
Text
Begründung
Die klagende Partei begehrt die Herausgabe eines Buches und bewertet den Streitgegenstand mit S 65.000. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge und erklärte die Revision gemäß § 502 Abs.4 Z 1 ZPO für zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der Ausspruch nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO reicht nicht aus, um die Zulässigkeit der Revision beurteilen zu können. Da der Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, ist es erforderlich, gemäß § 500 Abs.2 Z 2 und 3 ZPO eine Bewertung vorzunehmen. Die von der klagenden Partei vorgenommene Bewertung kann für die Revisionszulässigkeit nicht herangezogen werden (3 Ob 605/85).
Aus diesen Gründen ist eine Berichtigung des Urteiles zweiter Instanz erforderlich.
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