Spruch:
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, das Urteil vom 18. Juni 1985, GZl. R 257/85, durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Streitgegenstandes zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil den Betrag von 300.000,-- S übersteigt oder nicht, und falls letzteres der Fall sein sollte, ob die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist oder nicht.
Text
Begründung
Der Kläger begehrt aus dem Titel des Schadenersatzes 255.000,-- S und die Feststellung der Haftung für künftige Schäden, welches Feststellungsbegehren er mit 61.000,-- S bewertete. Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes, unterließ jedoch einen Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes und die Zulässigkeit der Revision, letzteres mit der Begründung, gemäß § 55 JN seien die Streitwerte zusammenzurechnen, weshalb der Gesamtstreitwert 300.000,-- S übersteige.
Rechtliche Beurteilung
Die Auffassung des Berufungsgerichtes über die Notwendigkeit eines Ausspruches über den Wert des Streitgegenstandes und allenfalls auch die Zulässigkeit der Revision ist unzutreffend. Weil im vorliegenden Fall der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht (so wörtlich der Einleitungssatz des § 500 Abs. 2 ZPO), war gemäß § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO auszusprechen, ob der Wert des Streitgegenstandes zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil den Betrag von 300.000,-- S übersteigt. Richtig ist zwar, daß das Leistungs- und das Feststellungsbegehren gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 JN zusammenzurechnen sind. Aus dieser Zusammenrechnung ergibt sich jedoch nicht, ob der Wert im Sinn des § 500 Abs. 2 ZPO für die Revisionszulässigkeit maßgebende Wert des Gesamtstreitgegenstandes 300.000 S übersteigt oder nicht. An die Geldsumme, die der Kläger als Wert des Feststellungsbegehrens angegeben hat, ist nämlich das Berufungsgericht gemäß der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes (§ 500 Abs. 2 ZPO) nicht gebunden. Daß sich das Berufungsgericht bei seinem Ausspruch nach § 500 Abs. 2 ZPO in der Regel an die Bewertung des Klägers, welcher der Beklagte im Verfahren nicht widersprochen hat, halten kann, ist eine andere Sache, es ist aber keineswegs so, daß dieser Wert sozusagen automatisch für die Frage der Revisionszulässigkeit herangezogen werden kann.
Dem Berufungsgericht waren daher die fehlenden Aussprüche (bzw. der fehlende Ausspruch) aufzutragen (MietSlg. 35.798 ua.). Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht zulässig sei (welcher Ausspruch natürlich nur in Frage kommt, wenn die Sache aufgrund der vorzunehmenden Bewertung im sogenannten Zulassungsbereich liegen sollte), müßte die klagende Partei befragt werden, ob die Revision als außerordentliche Revision aufrechterhalten wird, und ihr in einem Verbesserungsverfahren Gelegenheit gegeben werden, die bisher fehlenden Ausführungen gemäß § 506 Abs. 1 Z 5 ZPO nachzuholen, nämlich gesondert die Gründe anzugeben, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO die Revision für zulässig erachtet werde.
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