Spruch:
Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien haben dem Kläger zur ungeteilten Hand die mit S 8.151,66 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 741,06 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Kläger hat den beklagten Parteien die mit S 24.609,78 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.909,98 Umsatzsteuer und S 3.600,- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde am 6.9.1979 um ca. 21,30 Uhr als Fußgänger beim Überqueren der Bundesstraße 70 in Rain, Gemeinde Grafenstein/Kärnten, von einem vom Erstbeklagten gelenkten, von der zweitbeklagten Partei gehaltenen und bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherten, im Ausland zum Verkehr zugelassenen PKW mit dem Kennzeichen H-LH 602 zu Boden gestoßen und schwer verletzt. Die viertbeklagte Partei tritt für die drittbeklagte Partei als den ausländischen Versicherer des vorgenannten Fahrzeuges ein. Gegen den Erstbeklagten erging wegen dieses Unfalles ein rechtskräftiger strafgerichtlicher Schuldspruch mit der Begründung, daß er zur Unfallszeit entgegen einer geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h mit 86 km/h gefahren sei.
Die beklagten Parteien stellten ein Verschulden des Erstbeklagten am Unfall im Ausmaß von einem Viertel und das Feststellungsinteresse des Klägers hinsichtlich seines Feststellungsbegehrens außer Streit. In diesem Umfang fällte das Erstgericht betreffend das Feststellungsbegehren ein Anerkenntnisurteil.
Der Kläger gestand ein Mitverschulden am Unfall im Ausmaß von einem Viertel zu und begehrte zuletzt, ihm für Schmerzengeld, Verdienstentgang und Schmälerung des Erlöses für einen Unternehmensverkauf und unter Berücksichtigung geleisteter Teilzahlungen der beklagten Parteien in der Höhe von S 300.000,-
einen Betrag von S 1,153.349,40 s.A. zuzusprechen. Weiters erhob er ein Feststellungsbegehren, wonach im die beklagten Parteien, die dritt- und viertbeklagte Partei eingeschränkt auf die Versicherungssumme, für die zukünftigen Unfallsschäden zu haften hätten.
Die beklagten Parteien bestritten ein über das anerkannte Ausmaß von einem Viertel hinausgehendes Mitverschulden des Erstbeklagten am Unfall sowie die Höhe der Klagsforderung und beantragten unter Hinweis auf die geleisteten Zahlungen die Klagsabweisung. Da die Klagsforderung von mehreren Gläubigern gepfändet und zum Teil vom Kläger auch an Dritte abgetreten worden sei, mangle dem Kläger zudem die aktive Klagslegitimation. Letzerem Einwand erwiderte der Kläger, er sei im Außenverhältnis zur Geltendmachung der Ersatzansprüche berechtigt, darüber hinaus stellte er ein Eventualbegehren, wonach die beklagten Parteien die Klagsforderung teilweise an die im einzelnen genannten Pfandgläubiger und Zessionare zu leisten hätten. Das Erstgericht verurteilte die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand, auf der Grundlage einer Verschuldensteilung von 1 : 3 zu ihren Lasten einen Betrag von S 138.331,56 s.A. gerichtlich zu hinterlegen und einen weiteren Betrag von S 150.000,- s.A. an den Kläger zu bezahlen. Das Mehrbegehren von S 865.017,84 s.A. wies es ab. Weiters stellte es die Haftung der beklagten Parteien für die zukünftigen Unfallsschäden des Klägers im Ausmaß von weiteren 50 % - somit insgesamt von 75 % - fest und zwar bei der drittbeklagten Partei eingeschränkt auf die Versicherungssumme, bei der viertbeklagten Partei eingeschränkt auf die am Unfallstag in Österreich geltenden Mindestsummen in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht, dagegen jener der beklagten Parteien teilweise Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß dem Kläger auf der Grundlage einer Verschuldensteilung von 1 : 1 ein Betrag von S 94.165 s.A. durch gerichtlichen Erlag zugunsten der im einzelnen angeführten Gläubiger zugesprochen und die Haftung der beklagten Parteien für seine künftigen Unfallsfolgen mit weiteren 25 %, insgesamt mit 50 %, bei den dritt- und viertbeklagten Parteien mit den im einzelnen genannten Einschränkungen, ausgesprochen, das die Zahlung von S 94.165,- zu Handen des Klägers sowie das die Zahlung von S 1,059.184,40 betragende Leistungs- und das Feststellungsmehrbegehren von 50 % aber abgewiesen wurden. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, hinsichtlich der Teilbestätigung den Betrag von S 60.000,- und insgesamt den Betrag von S 300.000,- übersteige.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen aller Streitteile.
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger macht die Revisionsgründe des § 503 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 ZPO geltend und beantragt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne des Zuspruches der Klagsforderungen, teilweise zu Handen der Überweisungsgläubiger, und der vollen Stattgebung seines Feststellungsbegehrens; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die beklagten Parteien erheben Rechtsrüge und beantragen die Abänderung im Sinne der Abweisung des restlichen Leistungsbegehrens und des ein Haftungsausmaß von 40 % übersteigenden Feststellungsbegehrens.
In ihren Revisionsbeantwortungen beantragen die Revisionswerber jeweils, der gegnerischen Revision nicht Folge zu geben. Keine der Revisionen ist gerechtfertigt.
Dem erstgerichtlichen Urteilsspruch liegen folgende Sachverhaltsfeststellungen zugrunde: Im Unfallsbereich verläuft die durch Freilandgebiet führende Bundesstraße 70 in Fahrtrichtung des Erstbeklagten nach Westen nahezu geradlinig und - mit einer Querneigung von 2 % nach Norden - eben. Die asphaltierte Fahrbahn ist zwischen den weißen Randlinien 10 m breit. An den nördlichen Fahrbahnrand schließt ein 4 m breiter Haltestellenbereich an, daran grenzt ein 1,5 m breiter Gehweg und anschließend ist ein 1 m breiter Grünstreifen vorhanden. Nördlich davon liegt ein Tankstellengebäude, welches westlich und östlich des Haltestellenbereiches zugänglich ist. Nordwestlich von diesem Tankstellengebäude befindet sich das Gasthaus Mauth. In Abständen von 20 m sind zur Beleuchtung der Tankstellenzu- und -abfahrt zwei Peitschenmasten mit Beleuchtungskörpern vorhanden. Vom Unfallsbereich aus kann die Fahrbahn in Richtung Osten, aus welcher der Erstbeklagte kam, auf 300 m eingesehen werden, in Richtung Westen auf 150 m. Südlich der Fahrbahn liegt im Unfallsbereich der 25 m breite Einmündungstrichter der Zufahrt zum Schloß Rain sowie eine Haltestellenbucht. Für die Bundesstraße 70 gilt im Unfallsbereich eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h sowie ein Überholverbot. Ein Schutzweg über die Fahrbahn ist nicht vorhanden. Zur Unfallszeit herrschte Finsternis, die Fahrbahn war trocken. Auf dem asphaltierten Gasthausvorplatz nordwestlich des Tankstellengebäudes fand gerade ein Kirchtag statt. Das Kirchtagsgelände mit Schießbuden usw. war bunt beleuchtet, wobei diese Beleuchtung bis auf 8 m Entfernung an die Bundesstraße heranreichte, ohne sie zu erhellen. Die Tankstellenbeleuchtung war ebenfalls eingeschaltet, die Tankstelle aber nicht in Betrieb. Auf dem Tankstellengelände waren PKW abgestellt, im anschließenden Haltestellenbereich standen fahrbahnparallel ebenfalls 6 bis 7 PKW derart, daß zum Fahrbahnrand der Bundesstraße ein Seitenabstand von rund 2 m verblieb. Der mit seinem PKW von Klagenfurt in Richtung Osten nach Graz fahrende Kläger hatte die Fahrt unterbrochen, sein Fahrzeug in der südlich der Bundesstraße gelegenen Haltestellenbucht abgestellt und sich, die Bundesstraße überquerend, zum Gasthaus Mauth begeben, um sich nach einer offenen Tankstelle zu erkundigen. Er war mit einer grauen Hose und einem hellblauen Hemd bekleidet. Anschließend wollte er wieder zu seinem PKW zurückgehen und betrat, zwischen den im nördlichen Haltestellenbereich abgestellten PKW hervorkommend, die Fahrbahn. Zur selben Zeit näherte sich der aus Osten kommende Erstbeklagte der Unfallsstelle, wobei er an seinem Fahrzeug das Scheinwerferlicht eingeschaltet hatte. Er sah wohl die Tankstellenbeleuchtung, nicht aber die Kichtagsbeleuchtung beim Gasthaus Mauth. Zunächst überquerte ein Fußgänger von Süden nach Norden schnell die Fahrbahn, weshalb der Erstbeklagte "zwischendurch leicht bremste und dann weiterfuhr". Als er sodann "den Kläger, der vom Kirchtagsgelände her kommend zwischen den abgestellten PKW auf die Fahrbahn trat" bemerkte, leitete er eine mittlere Bremsung (3,5 m/sec 2 ) ein. Dennoch wurde der Kläger von dem noch mit einer Geschwindigkeit von 35 km/h in Bewegung befindlichen PKW erfaßt. Ob der Kläger den herannahenden PKW zufolge Unaufmerksamkeit überhaupt nicht gesehen oder aber dessen Annäherungsgeschwindigkeit unterschätzt bzw. die Entfernung überschätzt hatte, kann nicht festgestellt werden. Auf der Fahrbahn waren fahrbahnparallel verlaufend Bremsspuren vom Fahrzeug des Erstbeklagten vorhanden, die rechte war 1,2 m von der weißen Randlinie entfernt. Der Kläger lag nach dem Unfall 2 m außerhalb der (nördlichen) Randlinie. Er war an der Außenseite des rechten Kniegelenkes von der vorderen Stoßstange des PKW in deren Mitte, also auf Höhe der Nummerntafel, erfaßt worden, worauf er auf den Kofferraumdeckel aufschlug und von dort zu Boden geschleudert wurde. Der Erstbeklagte hielt vor der Einleitung seines Bremsmanövers eine Geschwindigkeit von 84,7 km/h ein, rund 56 m vor dem Unfallspunkt und 2,97 Sekunden vor der Kollision faßte er den Bremsentschluß. Rund 108 m vor dem Unfallspunkt hatte er den zuerst die Fahrbahn überquerenden anderen Fußgänger bemerkt. Zwischen dieser Beobachtung und dem Unfall liegt eine Zeitspanne von rund 5 Sekunden. Die Gehgeschwindigkeit des im Unfallszeitpunkt 53-jährigen Klägers betrug höchstens 5 km/h. Der Kläger ging von Norden nach Süden, vollführte sodann eine Drehung um 180 o "und begann eine Bewegung zurück zum Fahrbahnrand, ehe er vom PKW erfaßt wurde". Innerhalb einer Gehzeit auf der Fahrbahn von 1,67 Sekunden konnte er eine Strecke von 2,34 m zurücklegen, für die Drehung in die Gegenrichtung benötigte er 1,3 Sekunden. Wird der Unfallspunkt 1,5 m südlich der Randlinie des nördlichen Fahrbahnrandes angenommen, müßte der Kläger noch 84 cm außerhalb der Randlinie gewesen sein, als die Reaktion des Erstbeklagten einsetzte. Wird der Unfallspunkt mit 1,8 m innerhalb der Fahrbahn angenommen, ergibt sich, daß die Reaktion des Erstbeklagten ungefähr zu dem Zeitpunkt einsetzte, als der Kläger die nördliche Randlinie überschritt, also die Fahrbahn betrat. Der Kläger war in diesem Fall vorher auf einer Wegstrecke von 2 m im Haltestellenbereich durch 1,5 Sekunden für den Erstbeklagten sichtbar, im ersteren Falle durch rund 1 Sekunde. Hätte der Erstbeklagte im Zeitpunkt seiner Reaktion lediglich die vorgeschriebene Geschwindigkeit von 70 km/h innegehabt, so wäre sein voll abgebremstes Fahrzeug rund 10 m vor dem Unfallspunkt zum Stillstand gekommen. Als der Kläger noch 3 m nördlich der Randlinie war, befand sich das für ihn sichtbare Fahrzeug des Erstbeklagten rund 90 m vom späteren Unfallspunkt entfernt. Als er die Randlinie überschritt und damit die Fahrbahn betrat, war das Fahrzeug noch rund 56 m entfernt. Durch den Unfall erlitt der Kläger eine Gehirnprellung, Rißquetschwunden in der rechten Scheitelgegend und am rechten Ellenbogenhaken, Brüche der
6. Rippe links und des rechten Wadenbeinköpfchens sowie Hautabschürfungen. Er befand sich vom 6.8.1979 bis 28.9.1979 in Krankenhausbehandlung und vom 11.12.1979 bis 23.1.1980 im Rehabilitationszentrum Meidling. Insgesamt hatte er 27 Tage starke, 39 Tage mittlere und 67 Tage leichte Schmerzen erlitten. Der Rippenbruch ist folgenlos verheilt, am Scheitel und am Ellenkahn sind unauffällige Narben verblieben. Wegen des Wadenköpfchenbruches ist es zu einer geringen Streckhemmung im Kniegelenk und zu geringem Muskelschwund im rechten Bein gekommen. Das Schädelhirntrauma hat zu psychischen Veränderungen mit Zeichen für eine leichtgradige organische Geistesschwäche geführt, wobei im Vordergrund der Erscheinungen eine Wesensveränderung mit mürrischer Stimmungslage und ablehnendem Verhalten besteht. Durch das Schädelhirntrauma wurde weiters ein Sehnervenschwund rechts verbunden mit einer Verminderung der Sehschärfe und eine Augenmuskelschwächung mit teilweiser Blicklähmung, welche Doppelbilder bei Blick nach rechts und links bewirkt, ausgelöst. Dieser Zustand hat eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 15 % zur Folge. Wegen der Hirnverletzung trat außerdem ein Gedächtnisverlust für den Tag vor und bis zu einem Monat nach dem Unfall ein, weiters eine vorübergehende Geisteskrankheit für zwei Monate. Die schweren psychischen Veränderungen führten zu einer Beeinträchtigung im Sinne eines Psychosyndroms, das in einer Verlangsamung des Denkablaufes, Verminderung des Antriebes und rascher Ermüdbarkeit besteht und die Hauptursache für die verminderte Arbeitsfähigkeit des Klägers ist. Während er eine durchschnittliche Intelligenzleistung aufweist, sind seine Merkfähigkeit und Konzentration etwas vermindert. Die Stimmungslage ist etwas gedrückt, der Kläger ist gelegentlich reizbar, aufbrausend und erheblich irritierbar. Die lange Dauer des Verfahrens hat querulatorische Neigungen ausgelöst. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht allein beträgt die Minderung der Erwerbsfähigkeit 40 %. Mit einer Besserung des Zustandes ist nicht zu rechnen. Alle Dauerfolgen insgesamt bewirken eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in medizinischer Hinsicht im Ausmaß von 65 bis 70 %. Die psychischen und wesensmäßigen Veränderungen beim Kläger insgesamt hatten den Verlust seiner bisherigen Arbeitsfähigkeit, das Scheitern seiner Ehe und querulatorische Neigungen zur Folge. Der Kläger hatte sich in seinem Unternehmen, das aus einem Hauptbetrieb in Graz und einer Filiale in Klagenfurt bestand, mit der Einrichtung von Großküchen befaßt. Nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus besaß er nicht mehr die gleiche Autorität gegenüber seinen Untergebenen wie vor dem Unfall und war nicht in der Lage, die Angestellten zu führen. Zwischen ihm und seinem Sohn Günther, den er in den Grazer Betrieb einstellte, kam es zu einem schweren Zerwürfnis. Die Firma H***, welche der Kläger im Rahmen seines Unternehmens vertrat, kündigte ihm nach dem Unfall den Vertretungsvertrag mit der Begründung, daß er zu 90 % invalide sei. Die Haupttätigkeit des Klägers in seinem Unternehmen bestand vor dem Unfall in der Geschäftsanbahnung. Hiezu war er nach dem Unfall nicht mehr in der Lage, weil ihm die geistigen Fähigkeiten zur Führung derartiger Verkaufsgespräche nunmehr fehlten. So befaßte er sich nach dem Unfall teilweise mit untergeordneten Tätigkeiten wie Zustelldiensten. Da der Klagenfurter Betrieb nicht mehr die früheren Umsatzzahlen erreichte, verkaufte der Kläger diesen Zweigbetrieb an den dort angestellten Josef U*** um S 200.000,-,
nachdem dieser eine Kaufpreisforderung von S 300.000,- abgelehnt hatte. Ob ein höherer Verkaufserlös erzielbar gewesen wäre, wenn der Kläger längere Verkaufsgespräche und zwar auch mit allfälligen anderen Interessenten geführt hätte, kann nicht festgestellt werden. Zur Verhandlung mit weiteren Personen über die Veräußerung des Betriebes war der Kläger nicht mehr in der Lage. Mit 1.4.1982 gab der Kläger auch seinen Grazer Betrieb gegen Leibrente ab. Bis zum Unfall war die Ehe des Klägers durchschnittlich verlaufen. Seine Ehefrau besuchte und betreute ihn während des Krankenhausaufenthaltes. Seit einem im März 1980 wegen des Sohnes Günther zwischen den Ehegatten geführten heftigen Wortwechsel war das Verhältnis zwischen ihnen äußerst schlecht. Der Kläger grüßte seine Frau nicht mehr, sprach auch nicht mit ihr und lehnte ihre Versuche, das eheliche Verhältnis zu bessern, mit abfälligen Äußerungen heftig ab. Er erklärte, mit ihr nicht mehr zusammenleben zu wollen, worauf diese schließlich im September 1980 in die Wohnung ihrer Mutter zog. Hierauf wechselte der Kläger das Schloß an der Türe zur ehelichen Wohnung. Die späteren Versuche der Ehefrau, eine Aussprache in Ruhe herbeizuführen, scheiterten an der aufbrausenden Haltung des Klägers. Ihrer schließlich eingebrachten Unterhaltsklage wurde stattgegeben. Das unleidliche und uneinsichtige Verhalten des Klägers, welches zum Zerfall seiner Familie führte, ist auf seine unfallsbedingte Wesensveränderung zurückzuführen. Frühere Meinungsverschiedenheiten der Ehegatten haben auf das Scheitern ihrer Ehe keinen Einfluß gehabt. Am 29.9.1983 wurde der Kläger rechtskräftig des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 StGB schuldig erkannt, weil er einen an ihn irrtümlich zweimal bezahlten Kaufpreis von S 22.822,- zurückbehielt, wobei er sich im Strafverfahren auf den Standpunkt stellte, daß er die zweite Zahlung erst nach Erhalt einer Versicherungsleistung aus dem gegenständlichen Unfall zurückgeben werde. Der Kläger hat allmählich querulatorische Neigungen entwickelt, aus denen er die Konsequenz ableitet, Unrecht tun zu können, weil ihm selbst Unrecht getan worden sei. Diese Uneinsichtigkeit ist einerseits eine Folge der unfallsbedingten Wesensveränderung, andererseits aber auch durch die ablehnende Haltung der beklagten Parteien gegenüber den Klagsforderungen begründet. Der Ausfall an durch die eigene Arbeitskraft des Klägers zu erwirtschaftendem Umsatz und der vermehrte Lohnaufwand für den nach dem Unfall in den Betrieb eingestellten Sohn bewirkten eine Einkommenseinbuße, welche nur ungefähr ermittelt werden kann. Das Einkommen des Klägers in den Jahren vor dem Unfall schwankte stark und wurde vor allem ab 1976 durch den Erwerb des Zweigbetriebes Klagenfurt und die damit verbundenen Folgeinvestitionen negativ beeinflußt. Während der Kläger im Jahre 1974 einen wirtschaftlichen Gewinn von S 99.787,53, im Jahre 1975 von S 197.101,45, 1976 von S 34.650,24 und 1977 von S 46.167,81 hatte, erlitt er 1978 einen wirtschaftlichen Verlust von S 279.365,02 und im Unfallsjahr 1979 von S 168.353,97. Insgesamt ist ein monatlicher Durchschnittsverdienst des Klägers von S 11.238,- zu errechnen. Die Privatentnahmen betrugen S 524.545,- und waren durch die wirtschaftlichen Gewinne nicht gedeckt, mußten also durch Kredite zu Lasten der Substanz finanziert werden. Ausgehend vom monatlichen Verdienstentgang von S 11.238,- ermittelte das Erstgericht - im Sinne der unfallsbedingten Verminderung der Erwerbsfähigkeit um ca. 70 % - einen 70 %-igen Anteil am Gesamtverdienstentgang von S 211.373,40. Vom 6.8.1977 bis 31.8.1981 erhielt der Kläger auf seinen Schadenersatzanspruch anzurechnende Sozialleistungen im Gesamtbetrag von S 90.162,99. Den Zweigbetrieb in Klagenfurt hatte der Kläger am 1.9.1976 um S 140.000,- erworben, am 1.6.1980 hat er ihn eingestellt und am 13.7.1980 um S 200.000,-
verkauft. Das Gesamtunternehmen befand sich in den Jahren 1978 bis 1980 in einem wirtschaftlichen Aufschwung, wenn auch ständig im Verlustbereich. Der Verlust betrug im Jahre 1980 noch S 2.790,67, dies trotz stark verminderter Arbeitsfähigkeit des Klägers. Daraus folgt, daß der Käger ohne den Unfall die für die Filiale Klagenfurt aufgewendeten Anlaufspesen wieder hereingebracht und eine Steigerung des Ertrages erreicht hätte. Die Veräußerung des Filialbetriebes ist darauf zurückzuführen, daß sich der Kläger wegen seiner beschränkten Arbeitsfähigkeit die Weiterführung nicht mehr zumutete. Aus dieser wegen des Unfalles vorzeitig erfolgten Schließung und Veräußerung ergibt sich ein Verlust aus Lohnaufwendungen von S 168.799,-. Außer diesem Betrag sind bei der Berechnung des Veräußerungsverlustes der seinerzeitige Kaufpreis des Filialunternehmens von S 140.000,- sowie Investitionen zu berücksichtigen. Im Hinblick auf den Verkaufserlös von S 200.000,- beträgt der Veräußerungsverlust solcherart S 193.286,-. Inwieweit sich ein immaterieller Unternehmenswert ("good will") des Filialbetriebes auf den Veräußerungsverlust des Klägers auswirkt, kann nicht festgestellt werden. Der Kläger hat hiezu weder konkrete Behauptungen aufgestellt noch geeignete Berechnungsgrundlagen vorgelegt oder dem Sachverständigen übergeben. Im weiteren stellte das Erstgericht die Pfändung und Überweisung bzw. Zession im einzelnen genannter Forderungsbeträge fest (Urteil S 37 f.).
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, dem Erstbeklagten fielen Verstöße gegen § 20 Abs. 1 und 2 StVO 1960 zur Last, weil er die im Unfallsbereich geltende Geschwindigkeitsbeschränkung mißachtet und unter den gegebenen Umständen - Nachtzeit, nahe der Straße befindliches, auffallend beleuchtetes Kirchtagsgelände, Vorhandensein zahlreicher geparkter PKW in den Haltestellenbereichen, vorangegangenes Überquerungsmanöver eines anderen Fußgängers - nur eine Geschwindigkeit von 50 km/h hätte einhalten dürfen. Wegen dieser überhöhten Geschwindigkeit hätte der Erstbeklagte auch bereits eine Abwehrreaktion setzen müssen, als der Kläger, zwischen den abgestellten Fahrzeugen hervorkommend, noch 2 m vom Fahrbahnrand entfernt gewesen sei. Er habe somit auch eine Reaktionsverspätung von 1,5 sec zu verantworten. Dem Kläger sei dagegen vorzuwerfen, daß er die Geschwindigkeit des herannahenden Fahrzeuges des Erstbeklagten falsch eingeschätzt oder dieses überhaupt nicht wahrgenommen habe. Hierin liege ein Mitverschulden am Unfall, welches mit einem Viertel zu bewerten sei. Das in der Höhe von s 580.000,- begehrte Schmerzengeld sei mit S 500.000,- zu bemessen und unter Abzug des Mitverschuldens mit S 375.000,- zuzuerkennen. Hinsichtlich des gemäß § 1325 ABGB dem Kläger zustehenden Verdienstentganges sei mangels ausreichender Berechnungsgrundlagen letztlich eine Festsetzung gemäß § 273 ZPO vorzunehmen. Der behauptete monatliche Verdienstentgang von S 25.000,- könne nach dem Sachverständigengutachten keinesfalls zugrundegelegt werden, weil es sich dabei um Privatentnahmen gehandelt habe, welche zu Lasten der Substanz gegangen seien und eine Zunahme der Verschuldung bewirkt hätten. Bei der Festsetzung seien vom entgangenen Verdienst Leistungen Dritter sowie die Haushaltsersparnis während des Krankenhausaufenthaltes abzuziehen bzw. auch eine Kürzung um den Mitverschuldensanteil vorzunehmen. Zufolge der Legalzession nach § 332 ASVG seien insbesondere die Leistungen des Sozialversicherungsträgers abzuziehen. Wegen der Veräußerung des in einer Aufschwungphase befindlichen Zweigbetriebes hätten die bis dahin notwendigen überproportionalen Investitionen nicht hereingebacht werden können und stellten somit Schäden aus der Veräußerung dar, weil diese als Folge des Unfalles zur Unzeit erfolgt sei. Vom Veräußerungsschaden von S 193.286,- seien dem Kläger drei Viertel, somit S 144.964,50 zu ersetzen. Insgesamt betrage der Schaden des Klägers S 375.000,- an Schmerzengeld, S 68.367,06 an Verdienstentgang und S 144.964,50 an Veräußerungsschaden, von welcher Summe von S 588.331,56 die Teilzahlungen von S 300.000,- abzuziehen seien, sodaß die Klagsforderung mit S 288.331,56 zu Recht bestehe. Schließlich seien die Voraussetzungen für das gestellte Feststellungsbegehren gegeben. Das Berufungsgericht hielt die Verfahrens-, Beweis- und Tatsachenrügen und ebenso die Rechtsrüge des Klägers nicht, dagegen die Rechtsrüge der beklagten Parteien teilweise für gerechtfertigt. Es lehnte die Ansicht des Erstgerichtes ab, wonach der Erstbeklagte nicht mit der zulässigen Geschwindigkeit von 70 km/h, sondern wegen der angeführten Umstände lediglich mit 50 km/h hätte fahren dürfen. Auch eine Reaktionsverspätung falle dem Erstbeklagten nicht zur Last, weil er erst Abwehrmaßnahmen habe ergreifen müssen, als der Kläger auf die Fahrbahn getreten sei. Dieser habe selbst einen Verstoß gegen § 76 Abs. 1 StVO 1960 zu vertreten. Bei Gegenüberstellung des jeweiligen Fehlverhaltens erscheine eine gleichteilige Verschuldenszumessung gerechtfertigt. Entgegen den Berufungsausführungen der beklagten Parteien könne das dem Kläger vom Erstgericht zugesprochene Schmerzengeld im Hinblick auf die außergewöhnlichen Umstände dieses Falles noch nicht als überhöht angesehen werden. Neben der Abgeltung der körperlichen Schmerzen sei eine das übliche Ausmaß weit übersteigende psychische Beeinträchtigung des Klägers durch die Unfallsfolgen in Rechnung zu stellen. Der Kläger, der vor dem Unfall als selbständiger Kaufmann dabei gewesen sei, sein Unternehmen zu vergrößern, müsse mit der Zerstörung seiner Ehe, dem Zerwürfnis mit seinen beiden Söhnen und dem Verlust seines gesamten Geschäftsunternehmens die Aufgabe seiner bisherigen sozialen und beruflichen Stellung in Kauf nehmen; er habe seine Arbeitskraft zu 70 % verloren und sei nicht mehr in der Lage, als selbständiger Kaufmann ein Unternehmen zu führen. Bei Befriedigung seiner Bedürfnisse sei er auf die Mittel aus der Sozialversicherung angewiesen und müsse mit seinem veränderten Wesen gegenüber der Umwelt fertig werden. Somit erscheine es richtig, daß das Erstgericht die ihm im Hinblick auf seine bisherige soziale Stellung nunmehr entzogene Lebensfreude mitberücksichtigt habe. Auch die erstgerichtlichen, letztlich unter Anwendung des § 273 ZPO erfolgten Festsetzungen des Verdienstentganges und des Veräußerungsgewinnes seien nicht zu beanstanden, weil eine genaue Ermittlung mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden und die Ausführungen des Sachverständigen insbesondere auch hinsichtlich der Privatentnahmen des Klägers sowie des rechnerischen monatlichen Durchschnittsverdienstes von S 11.238,- unbedenklich erschienen. Hinsichtlich des Verlustes des Klägers aus dem Verkauf der Filiale Klagenfurt sei dem Erstgericht beizupflichten, daß ohne konkretes Parteienvorbringen und ohne Beweisgrundlage über den Kunden- und Marktwert des Unternehmens im Sinne der Ausführungen der Sachverständigen diesbezügliche Feststellungen nicht möglich seien. Eine Verletzung der Anleitungspflicht nach § 182 ZPO liege in diesem Zusammenhang nicht vor. Zur Behauptung der beklagten Parteien, der Kläger hätte hinsichtlich der Klagenfurter Filiale einen höheren Veräußerungsgewinn erzielen können, sei zu sagen, daß er festgestelltermaßen infolge seines schweren Schädelhirntraumas längeren Verkaufsverhandlungen, in welchen möglicherweise ein höherer Verkaufserlös erzielt hätte werden können, nicht gewachsen gewesen sei. Die Veräußerung der Filiale sei wegen der Unfähigkeit des Klägers zur Weiterführung erforderlich gewesen. Ob der Geschäftsbetrieb insgesamt in Zukunft höhere Privatentnahmen ermöglicht hätte, sei nicht zu erörtern, weil der Kläger seine Ersatzforderung für die Zeit bis zum 31.8.1981 gestellt habe und in diesem Zeitraume solche Entnahmen jedenfalls noch nicht gerechtfertigt gewesen wären. Im Hinblick auf die 70 %-ige Erwerbsunfähigkeit des Klägers habe das Erstgericht nur 70 % seines voraussichtlichen monatlichen Verdienstes als Entgang zugrundegelegt. Da der Kläger das Unternehmen aber nicht mehr habe weiterführen können, stehe ihm ein Anspruch auf Ersatz des gesamten Verdienstentganges zu. Ein Einkommen aus seiner vorübergehenden untergeordneten Tätigkeit im Betrieb sei schon mangels diesbezüglicher Einwendung der beklagten Partei nicht zu berücksichtigen. Für die Zeit bis zum 31.8.1981 sei ein Verdienstentgang von S 280.950,- anzunehmen, wovon S 5.580,- für Haushaltsersparnis abzuziehen seien, vom verbleibenden Betrag von S 275.370,- habe der Kläger auf Grund der Schadensteilung 50 % selbst zu tragen, sodaß sein Ersatzanspruch S 137.685,- ergebe. Nach Abzug der Leistungen des Sozialversicherungsträgers von S 90.163,-
verbleibe aus dem Titel des Verdienstentganges eine Forderung von S 47.522,-, aus jenem des Veräußerungsverlustes eine solche von S 96.643,- und als anteiliges Schmerzengeld ein Betrag von S 250.000,-. Wegen der Teilzahlungen von S 300.000,- erweise sich somit eine Klagsforderung von insgesamt S 94.165,- s.A. als gerechtfertigt.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bekämpft der Kläger zunächst die Feststellungen über den Unfallshergang mit der Begründung, es seien einerseits "Ziffernfeststellungen" getroffen worden, wie sie nur bei "Schirennläufern" erfolgen könnten und somit mit Skepsis aufzufassen seien. Andererseits fehlten die Feststellungen, daß der Erstbeklagte bei seiner Annäherung an das Festgelände von vornherein mit die Straße überquerenden Fußgängern habe rechnen müssen. Dem ist zu entgegnen, daß eine Bekämpfung der von den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen vor dem Revisionsgericht unzulässig ist, angebliche Feststellungsmängel aber mit der Rechtsrüge geltend zu machen und in deren Rahmen zu behandeln sind.
Weiters bemängelt der Kläger, das Berufungsgericht sei hinsichtlich des Verdienstentganges und des Veräußerungsgewinnes dem Sachverständigengutachten gefolgt, ohne die Aussagen des Zeugen K*** zu berücksichtigen bzw. diesen Zeugen selbst zu hören. Mit diesem Vorbringen wird unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes, welches das Sachverständigengutachten für unbedenklich hielt, angefochten. Der Revisionsgrund des § 503 Abs. 1 Z 2 ZPO liegt somit nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Als Aktenwidrigkeit im Zusammenhang mit den Feststellungen über das Unfallsgeschehen rügt der Kläger, das Berufungsgericht habe "Zusammenfassungen unterlassen, die wohl sehr wesentlich gewesen
wären ... Die Feststellungen, die das Berufungsgericht zu einer Verschuldensteilung von 1 : 1 ... veranlaßt hatten, gehen über die
gesamte Situation hinweg". Im Zusammenhang mit den Feststellungen über den Veräußerungsgewinn und den Verdienstentgang sei aktenwidrigerweise nicht berücksichtigt worden, daß der Zeuge Köstenbauer "die Erzielung von durchschnittlichen Monatswerten in Höhe der getätigten Privatentnahmen als betriebswirtschaftlich gegeben" bezeichnet habe.
Damit wird aber nicht dargetan, daß Feststellungen ohne aktenmäßige Grundlage getroffen worden seien, was jedoch Voraussetzung für den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit bilden würde. Dieser Revisionsgrund liegt daher ebenfalls nicht vor. In der Rechtsrüge aller Revisionswerber wird zunächst die berufungsgerichtliche Verschuldensteilung bekämpft. Der Kläger führt aus, der Erstbeklagte hätte nicht eine Geschwindigkeit von 70 km/h einhalten dürfen und zur Nachtzeit mehr in der Fahrbahnmitte fahren sowie auch mit "von rechts vom Kirchfest auftauchenden Hindernissen" rechnen müssen. Er hätte nicht nur die Pflicht zum Abbremsen seines Fahrzeuges sondern weiters dazu gehabt, durch eine kleine Linkslenkung den Unfall zu vermeiden. Dagegen habe der Kläger nicht damit rechnen müssen, daß "auf seinem Rückweg nach ein oder zwei Schritten ein PKW von Osten kommen und seinen Rückweg kreuzen werde". Dem geringen Fehlverhalten des Klägers entspreche in Wahrheit ein Mitverschulden von einem Zehntel, tatsächlich lege die Klage aber ohnehin ein solches von einem Viertel zugrunde. Die beklagten Parteien vertreten die Rechtsansicht, das Verschulden des Klägers am Unfall wiege schwerer als jenes des Erstbeklagten, sodaß eine Verschuldensteilung von 3 : 2 zu seinen Lasten angemessen erscheine. Die Geschwindigkeitsüberschreitung des Erstbeklagten um 16 km/h wiege nicht allzuschwer, weil die Bundesstraße 70 im Unfallsbereich vollkommen übersichtlich sei und eine den Fahrzeugen gewidmete, sehr breite Fahrbahn aufweise. Das Fahrzeug des Erstbeklagten sei für den Kläger wegen des eingeschalteten Scheinwerferlichtes markant und auf große Entfernung wahrnehmbar gewesen, dennoch habe er, obschon selbst Kraftfahrer, so knapp vor diesem die Fahrbahn betreten, daß dem Erstbeklagten eine unfallsverhindernde Bremsung nicht mehr möglich gewesen sei, obwohl er schon gebremst habe, als der Kläger noch außerhalb der Fahrbahn gewesen sei. Hinsichtlich der Schadensfolgen kompensiere sich die höhere Geschwindigkeit mit dem vorzeitig gefaßten Bremsentschluß. Das Verhalten des Klägers müsse als krass sorglos und mit dem Berufungsgericht als krasser Verstoß gegen § 76 StVO 1960 bezeichnet werden.
Entgegen der Ansicht aller Revisionswerber trägt die berufungsgerichtliche Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 1 dem Fehlverhalten sowohl des Erstbeklagten als auch des Klägers voll Rechnung. Die primäre Unfallsursache hat der Kläger gesetzt, indem er die Fahrbahn betrat, obwohl das für ihn auf Grund der Sichtverhältnisse und des eingeschalteten Scheinwerferlichtes einwandfrei wahrnehmbare Fahrzeug des Erstbeklagten nur noch 56 m entfernt war. Gemäß § 76 Abs. 5 StVO 1960 dürfen Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn den Fahrzeugverkehr nicht behindern. Sie haben daher vor Betreten der Fahrbahn sorgfältig zu prüfen, ob sie diese noch vor Eintreffen eines herannahenden Fahrzeuges mit Sicherheit überqueren können (ZVR 1960/323; 1975/93; 1984/112; 2 Ob 41,42/83 u.v.a.). Eine derartige Prüfung hat der Kläger offenbar unterlassen. Er hätte vorliegendenfalls unter allen Umständen erkennen können, daß mit einem Überqueren der Fahrbahn vor dem mit hoher Geschwindigkeit herannahenden und schon in nächster Nähe befindlichen Fahrzeug des Erstbeklagten nicht nur eine Behinderung, sondern eine besondere Unfallsgefahr verbunden war. Somit fällt ihm ein gewichtiger Verstoß gegen die vorgenannte Bestimmung zur Last.
Dem Erstbeklagten ist aber ebenfalls ein erhebliches Verschulden am Unfall vorzuwerfen, weil er nach den für das Zivilgericht gemäß § 268 ZPO bindenden strafgerichtlichen Urteilsfeststellungen eine Fahrgeschwindigkeit von 86 km/h eingehalten hatte, obwohl im Unfallsbereich eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h gilt. Wäre er vorschriftsmäßig gefahren, so hätte er sein Fahrzeug durch ein rechtzeitiges Vollbremsmanöver schon 10 m vor dem Unfallspunkt zum Stillstand bringen und solcherart den Unfall leicht verhindern können. Auch bloß ein leichtes Bremsen hätte hiezu schon genügt, weil dann der Kläger bereits aus dem Gefahrenbereich gewesen wäre. Der Kläger, für welchen die Schätzung der Annäherungsgeschwindigkeit des Erstbeklagten wegen der herrschenden Finsternis erschwert war, konnte immerhin mit einem den Vorschriften entsprechenden Fahrtempo des sich annähernden Fahrzeuges rechnen. Von einem vorzeitig gefaßten Bremsentschluß des Erstbeklagten kann nicht die Rede sein, denn dieser hat zu einem Zeitpunkt reagiert, als er bereits damit rechnen mußte, daß der Kläger die Fahrbahn betreten könnte. Entgegen der Ansicht des Klägers bestand für den Erstbeklagten unter den gegebenen Umständen jedoch kein Anlaß, mit einer Geschwindigkeit von bloß 50 km/h zu fahren und auch seine Fahrlinie war nicht vorschriftswidrig. Eine Unfallsvermeidung durch eine vom Kläger geforderte Linkslenkung hätte zur Voraussetzung gehabt, daß der Erstbeklagte die Kehrtwendung des Klägers hätte voraussehen können. Im übrigen ist die gleichzeitige Vornahme zweier Abwehrmaßnahmen im allgemeinen auch gar nicht zumutbar. Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Falles erscheint die vom Berufungsgericht vorgenommene Zumessung eines gleichteiligen Verschuldens somit gerechtfertigt. Hinsichtlich des zweitinstanzlichen Zuspruches an Verdienstentgang und Veräußerungsschaden bringt der Kläger vor, das Berufungsgericht habe zwar richtig erkannt, daß diesbezüglich keine exakten Ziffern feststellbar und die Schadenshöhe insoweit daher nach § 273 ZPO zu bestimmen sei, es habe diese richtige Rechtsansicht jedoch nicht angewendet. Es wäre nämlich zu berücksichtigen gewesen, daß an die Stelle der "Gründungsverluste" der Filiale Klagenfurt nach kurzer Zeit erzielbare Gewinne getreten wären, und zwar wegen höherer Umsätze, geringerer Selbstkosten und dadurch erhöhter Gewinnspannen für beide Betriebe sogar überproportional. Davon ausgehend erschienen die geltend gemachten Verdienstentgangsbeträge und der Anspruch auf Ersatz eines höheren Veräußerungsverlustes gerechtfertigt, wobei man hinsichtlich letzterem bei der Bemessung nach § 273 ZPO "ruhig die Ziffern des Gutachtens" gelten lassen könne.
Die beklagten Parteien bemängeln den berufungsgerichtlichen Zuspruch an Verdienstentgang dagegen dahin, daß nicht konkret geprüft und berücksichtigt worden sei, wieviel der Kläger nach Beendigung seines Krankenstandes an Einkommen erzielt habe. Es könne doch nicht davon ausgegangen werden, daß er während des klagsgegenständlichen Zeitraumes überhaupt keinen Verdienst mehr aus dem Betrieb gezogen habe. Zum Veräußerungsverlust bringen die beklagten Parteien vor, der Kläger hätte seinen Filialbetrieb jedenfalls auch anderen Interessenten anbieten und solcherart die Erzielung eines höheren Preises versuchen müssen. Es falle ihm daher eine Verletzung der Schadenminderungspflicht zur Last. Im übrigen hätte der erzielte Veräußerungserlös bei der Festsetzung des Verdienstentganges berücksichtigt werden müssen.
Den Revisionswerbern ist hierauf folgendes zu erwidern:
Was den Verdienstentgang anlangt, kann der beklagten Partei darin gefolgt werden, daß der Kläger in der Zeit seit dem Unfall bis zur Stillegung der Filiale Klagenfurt aus dieser und hinsichtlich des Hauptbetriebes bis zu dessen Weitergabe aus diesem jedenfalls Einnahmen gehabt hat. Es ist jedoch im Sinne des ebenfalls zutreffenden Revisionsvorbringens des Klägers zu berücksichtigen, daß nach den Feststellungen vor dem Unfall des Klägers in beiden Betrieben eine eindeutige wirtschaftliche Aufwärtsentwicklung im Gange war, sodaß der Kläger in der folgenden Zeit jedenfalls einen wesentlich höheren Verdienst erzielt hätte. Mangels diesbezüglicher sicherer Anhaltspunkte über dessen genaue Höhe ist der Verdienstentgang im klagsgegenständlichen Zeitraum daher nach § 273 ZPO festzusetzen. Dabei kann dem Ergebnis nach grundsätzlich der vom Berufungsgericht vorgenommenen Bemessung gefolgt werden. Bei der Festsetzung des Veräußerungsverlustes hinsichtlich des Filialbetriebes ist zu berücksichtigen, daß dieser vom Kläger im Jahre 1976 um S 140.000,- gekaufte Betrieb am 1.6.1980 wieder eingestellt wurde und sich zu letzterem Zeitpunkt zwar in einer Aufschwungphase befand, aber noch keine Abdeckung der bisherigen Verluste ermöglichte. Daß dieser Filiale bereits ein eigener immaterieller Firmenwert ("good will") zugekommen wäre, wurde vom Kläger in erster Instanz nicht behauptet und konnte nach den ausdrücklichen unterinstanzlichen Feststellungen vom Sachverständigen auch nicht zugrundegelegt werden. Der Kläger hatte anläßlich des Verkaufes dieses Zweitbetriebes versucht, einen Verkaufserlös von S 300.000,- zu erzielen, doch wurde seine Forderung abgelehnt. Zu weiteren Verkaufsverhandlungen war er wegen seiner unfallsbedingten Beeinträchtigungen festgestelltermaßen nicht in der Lage. Alle diese Umstände zeigen, daß der Wert des Filialbetriebes zwar zwischenzeitig gestiegen war, aber nicht mit Sicherheit von einem größeren oder geringeren Veräußerungsverlust ausgegangen werden kann, als er sich aus den Investitionen und sonstigen Aufwendungen bei einem erzielbaren Verkaufserlös von S 200.000,-, das ist eine Steigerung gegenüber dem vier Jahre vorher gezahlten Kaufpreis um ein Drittel, ergibt. Von einer Verletzung der Schadenminderungspflicht des Klägers kann bei der gegebenen Sachlage entgegen der Ansicht der beklagten Parteien nicht die Rede sein. Deren Ausführungen über eine notwendige Berücksichtigung des Veräußerungserlöses bei Festsetzung des Verdienstentganges übersehen, daß der Kläger bei Fortführung des Unternehmens sowohl Einnahmen erzielt als auch den Vermögenswert desselben erhalten hätte.
Auch die Festsetzung des Veräußerungsverlustes des Klägers läßt somit in keiner Richtung einen Rechtsirrtum des Berufungsgerichtes erkennen.
Schließlich wird von allen Streitteilen der unterinstanzliche Zuspruch eines Schmerzengeldes von S 500.000,- bekämpft. Zutreffend verweisen die beklagten Parteien in ihrer Revisionsbeantwortung darauf, daß der Kläger die erstinstanzliche teilweise Abweisung seines diesbezüglichen Anspruches in der Berufung ausdrücklich unangefochten gelassen hat, sodaß diese Abweisung in Rechtskraft erwuchs. Das diesbezügliche Revisionsvorbringen des Klägers ist daher unbeachtlich. Die beklagten Parteien halten lediglich ein Schmerzengeld von rechnerisch S 300.000,- für angemessen, weil die Wesensveränderungen des Klägers bereits vor dem Unfall in seiner Persönlichkeitsstruktur vorgegeben gewesen seien, primär bei der Bemessung die Schmerzperioden maßgebend erschienen und die "rechtsquerulatorischen Züge" des Klägers völlig außer Betracht bleiben müßten. Mit diesen Ausführungen weichen die beklagten Parteien im wesentlichen von der maßgeblichen Feststellungsgrundlage ab, wonach eine Unfallsursache, nämlich das Schädelhirntrauma, neben zahlreichen anderen schädigenden Auswirkungen (vorübergehende Geisteskrankheit, Schädigung des Sehvermögens, Auftreten eines Psychosyndroms usw.) vor allem auch psychische Veränderungen mit Zeichen einer leichtgradigen organischen Geistesschwäche und einer Wesensveränderung des Klägers hervorgerufen hat und diese unfallsbedingten Veränderungen den Verlust seiner bisherigen Arbeitsfähigkeit, insbesondere auch zur Führung seines Unternehmens infolge Fehlens der geistigen Fähigkeiten hiezu, das Scheitern seiner Ehe, das Zerfallen seiner Familie sowie seine querulatorischen Neigungen zur Folge hatten. Davon ausgehend hat das Berufungsgericht ausführlich und zutreffend dargelegt, daß der 53-jährige Kläger solcherart seine bisherige soziale und berufliche Stellung verloren hat, hinsichtlich seiner Lebenshaltungskosten auf die Mittel der Sozialversicherung angewiesen ist und mit seinem veränderten Wesen gegenüber der Umwelt fertig werden muß. Bei der Schmerzengeldbemessung sind hier somit neben den im einzelnen beschriebenen, mit Dauerfolgen verbundenen körperlichen Schäden und den hieraus resultierenden körperlichen Schmerzen vor allem die aus dem Psychosyndrom und der Wesensänderung hervorgehenden schweren psychischen Beeinträchtigungen des Klägers zu bedenken. Das Leid eines völlig zerstörten Privat- und Berufslebens ist unter dem Gesichtspunkt der zu berücksichtigenden psychischen Schmerzen von außerordentlichem Gewicht. Ohne Rechtsirrtum haben die Unterinstanzen demgemäß durch das zugesprochene Schmerzengeld einen gewissen Ausgleich für das dem Kläger entstandene bzw. noch entstehende Unbill und für die entgehenden Lebensfreuden zu verschaffen versucht.
Somit war beiden Revisionen ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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